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Verteidigung im Steuerstrafverfahren

Von der Einleitungsmitteilung bis zum Verfahrensabschluss: Wir übernehmen Ihre Verteidigung gegenüber Finanzbehörde, Staatsanwaltschaft und Gericht.

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  7. Verteidigung im Steuerstrafverfahren

Von Rechtsanwalt Dr. Julius Hagen

Wenn sich die Ermittlungsbehörde meldet

Die Straf- und Bußgeldsachenstelle teilt Ihnen mit, dass gegen Sie ermittelt wird, oder Sie werden als Beschuldigter vorgeladen. Manchmal erfahren Betroffene erst bei einer Durchsuchung von dem Verfahren. Auch aus einer laufenden Betriebsprüfung kann ein strafrechtlicher Vorwurf entstehen.

Wir klären zunächst, gegen wen wegen welcher Steuerarten und Zeiträume ermittelt wird. Dann beantragen wir Akteneinsicht und prüfen die zugrunde liegenden Steuerberechnungen und Beweise. Dr. Julius Hagen übernimmt die Strafverteidigung; die notwendigen steuerlichen Schritte stimmen wir mit Ihrem Steuerberater ab.

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Wer führt das Verfahren?

Unter den Voraussetzungen des § 386 AO kann die Finanzbehörde eine Steuerstrafsache selbständig ermitteln. Innerhalb der Finanzverwaltung ist dafür regelmäßig die Straf- und Bußgeldsachenstelle zuständig. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren übernehmen; bei einem wegen der Tat erlassenen Haftbefehl endet die selbständige Verfahrensführung der Finanzbehörde.

Die Steuerfahndung hat im Steuerstrafverfahren nach § 404 AO grundsätzlich die Rechte und Pflichten der Polizei. Dass Ermittler zum Finanzamt gehören, macht eine Befragung deshalb nicht zu einem unverbindlichen Steuergespräch.

Nach § 397 AO beginnt das Strafverfahren mit einer erkennbar auf strafrechtliches Vorgehen gegen eine Person gerichteten Maßnahme. Die Mitteilung an den Beschuldigten kann später erfolgen. Sie ist spätestens erforderlich, wenn von ihm Tatsachen oder Unterlagen verlangt werden, die mit der vermuteten Tat zusammenhängen.

Erste Schritte im Steuerstrafverfahren

  • Keine Aussage ohne Anwalt. Machen Sie zunächst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch.
  • Sichern Sie Einleitungsmitteilung, Vorladung, Durchsuchungsbeschluss und Sicherstellungsverzeichnis.
  • Notieren Sie Aktenzeichen, Ansprechpartner, Zustelldaten und Fristen.
  • Löschen oder verändern Sie keine Unterlagen, E-Mails, Chats oder Buchhaltungsdaten.
  • Bewahren Sie Kopien der bereits an die Behörde übermittelten Unterlagen auf.
  • Erfassen Sie gesperrte Konten und andere Maßnahmen, die Ihren Betrieb oder Ihre laufenden Zahlungen beeinträchtigen.

Akteneinsicht durch die Verteidigung

Das Recht der Verteidigung auf Akteneinsicht folgt aus § 147 StPO. Im laufenden Ermittlungsverfahren kann der Zugang unter gesetzlichen Voraussetzungen zunächst eingeschränkt werden. Wir prüfen, ob die überlassenen Akten auch Anlagen, Berechnungen und die maßgeblichen Auswertungen enthalten.

Ein Prüfungsbericht fasst häufig nur das Ergebnis zusammen. Für die Verteidigung benötigen wir auch die Belege, aus denen dieses Ergebnis hergeleitet wurde: etwa Kontoauszüge, Buchungsdaten, Beraterkorrespondenz oder Vernehmungsprotokolle. So lässt sich unterscheiden, was dokumentiert ist und was die Behörde daraus schließt.

Buchungsfehler oder bewusste Manipulation?

Wiederkehrende Fehlbuchungen können auf bewusste Manipulation hindeuten. Sie können aber auch aus einer falschen Systemeinstellung oder einem wiederholten Übertragungsfehler entstehen. Eine E-Mail muss mit dem damaligen Informationsstand und ihrem vollständigen Verlauf gelesen werden.

Bei einem Vorwurf der Steuerhinterziehung vergleichen wir die belastenden Annahmen mit den Originalunterlagen und suchen nach entlastenden Umständen. In Unternehmen untersuchen wir, welche Aufgaben die beschuldigte Person hatte und welchen Beitrag sie selbst geleistet hat. Eine Position in der Geschäftsführung allein beweist keinen Vorsatz.

Die steuerliche Berechnung bleibt Teil dieser Prüfung. Bei geschätzten Einnahmen, streitigem Vorsteuerabzug oder Auslandssachverhalten muss der strafrechtliche Vorwurf auf einer nachvollziehbaren Grundlage beruhen. Betrifft er Einfuhrabgaben, sind außerdem die Besonderheiten der Zollhinterziehung zu berücksichtigen.

Wann eine Stellungnahme sinnvoll ist

Als Beschuldigter dürfen Sie nach § 136 StPO schweigen und vor einer Vernehmung einen Verteidiger befragen. Eine spontane Erklärung lässt sich später oft nur schwer berichtigen. Nach Auswertung der verfügbaren Akten besprechen wir, ob eine schriftliche Stellungnahme, die Vorlage bestimmter Belege oder zunächst weiteres Schweigen der Verteidigung dient.

Eine Stellungnahme kann etwa einen Rechenfehler aufzeigen oder eine unvollständig zitierte Nachricht richtig einordnen. Unsichere Erinnerungen sollten dabei nicht als feststehende Tatsachen dargestellt werden. Auch eine Beschuldigtenvernehmung bereiten wir anhand der verfügbaren Unterlagen mit Ihnen vor.

Die steuerlichen Fristen laufen auch während eines Strafverfahrens weiter. Deshalb stimmen wir den Umgang mit Steuerbescheiden und Berichtigungspflichten mit Ihrem Steuerberater ab.

Wie das Ermittlungsverfahren enden kann

Besteht kein hinreichender Tatverdacht, ist das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Eine Einstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO kommt bei Vergehen in Betracht. Sie erfordert Ihre Zustimmung und in der Regel die Zustimmung des Gerichts. Die Auflagen müssen geeignet sein, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen; die Schwere der Schuld darf nicht entgegenstehen.

Die Einstellung nach § 153a StPO erfolgt zunächst vorläufig. Werden die Auflagen fristgerecht erfüllt, darf die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Eine solche Einstellung ist keine strafgerichtliche Verurteilung, aber auch kein Freispruch. Steuerforderungen können unabhängig davon bestehen bleiben. Wir besprechen mit Ihnen die Bedingungen und Folgen eines angebotenen Verfahrensabschlusses, bevor Sie zustimmen.

Strafbefehl oder Anklage

Ein Strafbefehl kann ohne vorherige Hauptverhandlung ergehen. Nach § 410 StPO beträgt die Einspruchsfrist grundsätzlich zwei Wochen ab Zustellung. Ohne rechtzeitigen Einspruch steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich. Deshalb prüfen wir ein solches Schreiben sofort, einschließlich Zustellung, Rechtsfolgen und möglicher Beschränkung des Einspruchs.

Wird Anklage erhoben, setzen wir die Verteidigung im gerichtlichen Verfahren fort. Dazu gehören die Prüfung der Anklage, die Vorbereitung der Beweisaufnahme und erforderliche Beweisanträge. Maßnahmen wie eine Durchsuchung oder Beschlagnahme werden unabhängig davon auf ihre Voraussetzungen und mögliche Rechtsbehelfe geprüft.

Inhaltsverzeichnis
Wenn sich die Ermittlungsbehörde meldet
Wer führt das Verfahren?
Akteneinsicht durch die Verteidigung
Buchungsfehler oder bewusste Manipulation?
Wann eine Stellungnahme sinnvoll ist
Wie das Ermittlungsverfahren enden kann
Strafbefehl oder Anklage
Dr. Julius Hagen

Dr. Julius Hagen

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