Besteuerungsverfahren und Steuerstrafverfahren

Steuern klären, ohne den Strafvorwurf zu verschärfen

Von Rechtsanwalt Dr. Julius Hagen

Parallelverfahren im Steuerstrafrecht

Im Steuerstrafrecht laufen häufig zwei Verfahren nebeneinander. Das Finanzamt will die Steuer festsetzen. Die Straf- und Bußgeldsachenstelle oder die Staatsanwaltschaft prüft einen strafrechtlichen Vorwurf. Wer in dieser Lage reagiert, muss wissen, welche Erklärung welchem Verfahren dient.

Zwei Verfahren, zwei Maßstäbe

Im Besteuerungsverfahren geht es um die richtige Steuer. Die Finanzbehörde darf Unterlagen anfordern, Mitwirkung verlangen und bei unklarer Tatsachengrundlage steuerliche Schlüsse ziehen. Fehlen Aufzeichnungen oder erscheinen Buchungen nicht nachvollziehbar, kann das Finanzamt Besteuerungsgrundlagen schätzen.

Im Strafverfahren reicht diese Logik nicht aus. Dort muss nachgewiesen werden, dass eine steuerlich erhebliche Tatsache falsch oder unvollständig erklärt wurde, dass dadurch eine Steuerverkürzung oder ein nicht gerechtfertigter Steuervorteil eingetreten ist und dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat. Eine steuerliche Mehrforderung ersetzt diesen Nachweis nicht.

§ 393 AO und die Grenze erzwungener Mitwirkung

Die schwierige Schnittstelle liegt in § 393 AO. Der Steuerpflichtige bleibt im Besteuerungsverfahren grundsätzlich zur Mitwirkung verpflichtet. Zugleich darf er nicht mit Zwangsmitteln dazu gebracht werden, sich wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit selbst zu belasten.

Daraus folgt keine einfache Blockadehaltung. Das Steuerverfahren läuft weiter, Steuerbescheide können ergehen und steuerliche Nachteile können entstehen, wenn Informationen fehlen. Entscheidend ist deshalb die genaue Zuordnung: Welche Angaben betreffen nur die Steuerfestsetzung, welche Angaben können den Tatvorwurf stützen und welche Informationen dürfen nicht erzwungen werden?

Stellungnahmen können den Fall festlegen

Nachträgliche Erklärungen sind in dieser Lage besonders sensibel. Wer erläutert, warum eine Zahlung als Betriebsausgabe behandelt wurde, äußert sich möglicherweise zugleich zur wirtschaftlichen Veranlassung. Wer eine Auslandsgesellschaft erklärt, kann Beteiligungsverhältnisse, Entscheidungswege oder Kenntnisstände offenlegen. Wer Kassenmängel einordnet, kann unbeabsichtigt bestätigen, wer für die Organisation verantwortlich war.

Das gilt auch für Erklärungen Dritter. Schreiben des Steuerberaters, Antworten der Buchhaltung, interne Aufstellungen oder nachgereichte Tabellen können später eine eigene Bedeutung im Strafverfahren bekommen. Vor einer Antwort sollte deshalb nicht nur der steuerliche Inhalt geklärt sein, sondern auch die Frage, welche persönliche oder unternehmensbezogene Zurechnung damit verbunden sein kann.

Schätzung, Nachzahlung und Strafrisiko sauber trennen

Eine steuerliche Schätzung kann wirtschaftlich erheblich sein. Sie kann zu Nachzahlungen, Zinsen, geänderten Bescheiden und Anschlussfragen für weitere Jahre führen. Für die Strafsache ist aber eine andere Frage maßgeblich: Welcher konkrete Verkürzungsbetrag lässt sich strafrechtlich tragen?

Diese Unterscheidung ist besonders wichtig bei bargeldintensiven Betrieben, Kassenmängeln, gemischten Aufwendungen, Auslandssachverhalten, Verrechnungskonten oder unvollständigen Belegen. Dort kann die Finanzverwaltung steuerlich mit Wahrscheinlichkeiten arbeiten. Im Strafverfahren muss die belastende Deutung auf eine tragfähige Tatsachengrundlage zurückgeführt werden.

Korrektur, Nacherklärung und Verteidigung

Wenn Fehler erkannt werden, stellt sich häufig sofort die Frage nach einer Berichtigung oder Nacherklärung. Diese Frage darf nicht isoliert steuerlich beantwortet werden. Eine Berichtigung nach § 153 AO, eine mögliche Selbstanzeige und eine Verteidigung nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens folgen unterschiedlichen Regeln.

Auf dieser Seite geht es nicht um die vollständigen Voraussetzungen der Selbstanzeige und nicht um den Tatbestand der Steuerhinterziehung im Einzelnen. Die entscheidende Vorfrage lautet, in welcher Verfahrenslage sich der Mandant befindet. Erst danach lässt sich beurteilen, ob eine Erklärung korrigierend, strafbefreiend, neutralisierend oder belastend wirken kann.

Unternehmen brauchen eine kontrollierte Verfahrensspur

Bei Unternehmen verteilt sich Wissen auf mehrere Personen. Die Geschäftsführung kennt strategische Entscheidungen, die Steuerabteilung die Deklaration, die Buchhaltung einzelne Buchungen und der externe Steuerberater die Kommunikation mit der Finanzverwaltung. Ermittlungsbehörden versuchen häufig, diese Ebenen zusammenzuführen.

Unkoordinierte Antworten können dazu führen, dass eine steuerliche Erläuterung später als Aussage über Verantwortlichkeit, Organisationsverschulden oder Vorsatz einzelner Personen verstanden wird.

Dr. Julius Hagen

Dr. Julius Hagen

Dr. Julius Hagen berät und verteidigt in Strafsachen, im Wirtschaftsstrafrecht, in Auslieferungsverfahren, in INTERPOL-Angelegenheiten sowie in streitigen wirtschaftlichen Konflikten.

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