Logo
  • Startseite
  • Kanzlei
  • Dienstleistungen
  • Einblicke
EnglishKontakt aufnehmen
StartseiteKanzleiDienstleistungenEinblickeEnglishKontakt aufnehmen

Steuerfahndung und Zollprüfung im Unternehmen

Wenn Steuer- oder Zollbehörden ermitteln, zählt die richtige Trennung der Verfahren.

Vertraulich abstimmen
  1. Dienstleistungen
  2. /
  3. Wirtschaftsstrafrecht
  4. /
  5. Steuerfahndung und Zollprüfung im Unternehmen

Eine steuerliche oder zollrechtliche Prüfung kann in ein Steuerstraf- oder Bußgeldverfahren übergehen. Für Unternehmen und Geschäftsleitung kommt es darauf an, welche Behörde in welchem Verfahren handelt, welche Unterlagen verlangt werden und welche Erklärungen später strafrechtlich gelesen werden können.

Von Rechtsanwalt Dr. Julius Hagen

Wenn aus einer Prüfung ein Strafverfahren werden kann

Eine Steuer- oder Zollprüfung beginnt häufig mit einer Unstimmigkeit: einer abweichenden Warennummer, einem fraglichen Zollwert, fehlenden Ursprungsnachweisen, nicht erklärten Umsätzen oder einer unklaren Einfuhrumsatzsteuer. Für das Unternehmen wirkt das zunächst wie eine Frage der Nachberechnung. Die gleiche Feststellung kann aber den Ausgangspunkt für ein Steuerstraf- oder Bußgeldverfahren bilden.

Für die Geschäftsleitung kommt es deshalb nicht nur darauf an, welche Unterlagen die Behörde verlangt. Entscheidend ist, ob die Behörde Besteuerungsgrundlagen ermittelt, einen konkreten Verdacht verfolgt oder bereits beides miteinander verbindet. Davon hängen Mitwirkung, Aussageverhalten, Datenherausgabe und die rechtliche Bewertung früherer Erklärungen ab.

Die ersten Schritte bei Steuerfahndung oder Zollprüfung

  • Prüfungsanordnung, Auskunftsersuchen, Ermittlungs- oder Durchsuchungsbeschluss und sämtliche behördlichen Schreiben vollständig sichern
  • Klären, welche Stelle handelt: Betriebsprüfung, Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachenstelle, Hauptzollamt oder Zollfahndung
  • Steuererklärungen, Zollanmeldungen, ATLAS-Daten, Rechnungen, Frachtpapiere, Warentarifierungen, Zollwertunterlagen, Ursprungsnachweise und interne Arbeitsanweisungen unverändert sichern
  • Eine zentrale Ansprechperson bestimmen und spontane Erklärungen zur Ursache, Kenntnis oder Verantwortlichkeit einzelner Personen vermeiden
  • Eine Berichtigung nach § 153 AO unverzüglich rechtlich einordnen; eine Selbstanzeige nach § 371 AO erst nach Prüfung von Vollständigkeit, Sperrgründen und strafrechtlichen Folgen einreichen
  • Keine Daten löschen oder nachträglich verändern; behördliche Anforderungen, übermittelte Unterlagen und interne Zuständigkeiten dokumentieren

Die Doppelspur der Steuerfahndung und Zollfahndung

§ 208 AO weist der Steuerfahndung und Zollfahndung mehrere Aufgaben zu. Sie erforschen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, ermitteln in diesen Fällen die Besteuerungsgrundlagen und können unbekannte Steuerfälle aufdecken. Die Steuerfahndung ist damit nicht auf eine bereits feststehende Steuerhinterziehung beschränkt. Welche Befugnisse konkret bestehen, hängt von der jeweiligen Aufgabe und dem Verfahren ab. Eine Zollprüfung durch das Hauptzollamt ist davon zu unterscheiden: Sie ist zunächst ein steuerliches oder zollrechtliches Prüfungsverfahren; die Zollfahndung wird demgegenüber im Rahmen strafrechtlicher oder ordnungswidrigkeitenrechtlicher Ermittlungen tätig. Beide Ebenen können sich überschneiden, folgen aber nicht denselben Verfahrensregeln.

Bei einem Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt nach § 386 AO grundsätzlich die Finanzbehörde; dazu können Finanzamt, Hauptzollamt oder andere zuständige Finanzbehörden gehören. Die Finanzbehörde kann das Verfahren selbständig führen oder an die Staatsanwaltschaft abgeben. Für das Unternehmen ist deshalb früh zu klären, ob die handelnde Stelle gerade steuerlich prüft, strafrechtlich ermittelt oder ihre Befugnisse aus beiden Aufgabenbereichen nutzt.

Besteuerungsverfahren und Strafverfahren folgen unterschiedlichen Regeln

Im Besteuerungsverfahren geht es um Steuerfestsetzung, Nachzahlung, Zinsen und die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen. Dort bestehen Mitwirkungspflichten. Im Strafverfahren geht es dagegen um Tatverdacht, Vorsatz oder Leichtfertigkeit, persönliche Verantwortlichkeit und Sanktionen. § 393 AO ordnet deshalb an, dass für jedes Verfahren die jeweils geltenden Verfahrensvorschriften maßgeblich sind.

§ 393 Abs. 1 AO schützt vor einem Zwang zur Selbstbelastung: Im Besteuerungsverfahren dürfen Zwangsmittel nicht eingesetzt werden, soweit der Steuerpflichtige dadurch wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit belastet würde. Erkenntnisse, die die Finanzbehörde oder Staatsanwaltschaft rechtmäßig im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewinnt, dürfen nach § 393 Abs. 3 AO im Besteuerungsverfahren verwendet werden. Für frühere steuerliche Angaben ist gesondert zu prüfen, für welchen Zweck sie verwendet werden dürfen; § 393 Abs. 2 AO enthält insoweit eine besondere Begrenzung für Nicht-Steuerstraftaten. Der Schutz gilt nicht als allgemeines Schweigerecht für jede Person im Unternehmen. Für Geschäftsleitung, Mitarbeiter und sonstige Auskunftspersonen ist die jeweilige eigene Verfahrensstellung und die Gefahr einer eigenen Belastung gesondert zu bestimmen.

Das zeigt sich etwa bei einer Außenprüfung, die nicht erklärte Umsätze aufdeckt, bei einer Zollprüfung mit abweichendem Zollwert oder bei fehlenden Präferenznachweisen. Die finanzielle Korrektur und die strafrechtliche Frage, wer was wusste und veranlasste, sind zwei verschiedene Prüfungen. Sie müssen koordiniert werden, dürfen aber nicht in einer einzigen spontanen Erklärung zusammenfallen.

Welche Schlüsse die Behörde aus den Unternehmensunterlagen zieht

Steuer- und Zollbehörden werten selten nur ein einzelnes Dokument aus. Sie verbinden Steuererklärungen, Zollanmeldungen, Rechnungen, E-Mails, Frachtunterlagen, Lieferbedingungen, Kontobewegungen, ATLAS-Daten, Warenbeschreibungen und Arbeitsanweisungen zu einer zeitlichen und organisatorischen Darstellung.

Eine objektiv unrichtige Angabe beantwortet noch nicht, wer sie veranlasst hat. Ein fehlerhafter Zollwert kann auf falscher Datenübernahme, unklarer Zuständigkeit oder bewusster Auslassung beruhen. Für die persönliche Zurechnung zählen Rollen, Informationsstand, Freigaben und konkrete Kommunikation. Die Unterlagen müssen daher auf die Beweiskette zwischen Abweichung und Person geprüft werden.

Datenherausgabe und Kommunikation im Unternehmen

Bei Steuerfahndung und Zollfahndung können die Ermittlungsbefugnisse weiter reichen als bei gewöhnlicher steuerlicher Sachverhaltsaufklärung. Unterlagen können unmittelbar verlangt, betriebliche Räume besichtigt und Informationen aus mehreren Geschäftsbereichen zusammengeführt werden. Erforderlich ist deshalb eine kontrollierte Datenherausgabe: vollständig, nachvollziehbar und ohne ungeklärte rechtliche Zusatzdeutungen.

Riskant sind informelle Gespräche über die Entstehung eines Fehlers. Aussagen wie „die Warennummer wurde schon immer so verwendet“, „von den Einzelheiten wusste ich nichts“ oder die Beschreibung interner Abkürzungen können später als Hinweise auf Kenntnis, Gleichgültigkeit oder Organisationsmängel gelesen werden. Die interne Kommunikation sollte deshalb Zuständigkeiten sichern, statt vorschnell eine einheitliche Entstehungsgeschichte zu erzeugen.

Berichtigung nach § 153 AO und Selbstanzeige nach § 371 AO

Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich, dass eine abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dadurch Steuern verkürzt worden sein können, kann eine unverzügliche Berichtigung nach § 153 AO erforderlich sein. Das ist nicht dasselbe wie eine Selbstanzeige. Eine Selbstanzeige nach § 371 AO muss zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten dieser Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre, vollständig sein. Die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, das Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat beziehungsweise Steuerordnungswidrigkeit, die Bekanntgabe der Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens, eine dem Betroffenen bekannte oder erwartbare Tatentdeckung oder andere Sperrgründe können die strafbefreiende Wirkung ganz oder teilweise ausschließen.

In Unternehmensfällen muss zusätzlich geklärt werden, wer die Erklärung abgibt, welche Zeiträume und Steuerarten betroffen sind und ob die Berichtigung Angaben zu Ursachen oder Verantwortlichkeiten enthalten muss. Eine Korrektur, die nur den Abgabenbetrag richtigstellt, hat eine andere Funktion als eine Erklärung, die einen Vorsatzvorwurf einräumt. Vor einer Einreichung müssen deshalb steuerliche Pflicht, strafbefreiende Wirkung und persönliche Zurechnung getrennt bewertet werden.

Zollprüfung, Zollwert und Einfuhrumsatzsteuer

Bei grenzüberschreitenden Lieferungen können Warentarifierung, Zollwert, Ursprung, Präferenzen, Lieferbedingungen, Lizenzgebühren, Verrechnungspreise und Frachtkosten die Einfuhrabgaben verändern. Für die Einfuhrumsatzsteuer ist außerdem zu klären, welche Einfuhr und welcher Warenwert der Besteuerung zugrunde liegen. Eine spätere Nacherhebung sagt noch nicht, ob eine unbewusste Abwicklungsabweichung oder ein strafrechtlich relevanter Vorgang vorliegt.

Die strafrechtliche Bewertung hängt insbesondere daran, ob relevante Informationen bekannt waren, wer die Zollanmeldung veranlasste und wie mit früheren Hinweisen der Zollverwaltung umgegangen wurde. Der Importeur, der Zollbeauftragte, der Spediteur und die Geschäftsleitung können dabei unterschiedliche Kenntnis- und Verantwortungsbereiche haben. Die Detailprüfung einzelner Zolldelikte gehört auf die zollstrafrechtlichen Nachbarseiten; hier steht die Koordination der Verfahren im Unternehmen im Vordergrund.

Rechtsschutz, Aktenzugang und parallele Verfahren

Die nächsten Schritte hängen davon ab, ob ein Steuerbescheid, eine Prüfungsfeststellung, ein Auskunftsersuchen, eine strafrechtliche Einleitung oder eine Durchsuchungsmaßnahme vorliegt. Steuerliche Rechtsbehelfe, finanzgerichtlicher Rechtsschutz, strafrechtliche Verteidigung und die Prüfung von Vollziehungsmaßnahmen verfolgen unterschiedliche Ziele. Sie dürfen nicht dadurch vermischt werden, dass eine steuerliche Stellungnahme zugleich als strafrechtliche Einlassung formuliert wird.

Parallel können Ermittlungen gegen Geschäftsleitung oder Mitarbeiter, ein Verfahren gegen das Unternehmen, interne Aufklärung, Zollmaßnahmen und spätere Unternehmenssanktionen laufen. Aussagen, Daten und Verantwortlichkeitsbewertungen dürfen nicht unkontrolliert zwischen diesen Verfahren zirkulieren. Die Einordnung von Besteuerungs- und Strafverfahren, die Verteidigung im Steuerstrafverfahren, die zollrechtliche Detailprüfung und die Unternehmensgeldbuße vertiefen die jeweiligen Nachbarfragen.

Inhaltsverzeichnis
Wenn aus einer Prüfung ein Strafverfahren werden kann
Die Doppelspur der Steuerfahndung und Zollfahndung
Besteuerungsverfahren und Strafverfahren folgen unterschiedlichen Regeln
Welche Schlüsse die Behörde aus den Unternehmensunterlagen zieht
Datenherausgabe und Kommunikation im Unternehmen
Berichtigung nach § 153 AO und Selbstanzeige nach § 371 AO
Zollprüfung, Zollwert und Einfuhrumsatzsteuer
Rechtsschutz, Aktenzugang und parallele Verfahren
Dr. Julius Hagen

Dr. Julius Hagen

Dr. Julius Hagen verteidigt in Strafsachen, im Wirtschaftsstrafrecht, in Auslieferungsverfahren und in INTERPOL-Angelegenheiten. Er berät auf Deutsch und Englisch.

Verwandte Themen

Besteuerungsverfahren und Steuerstrafverfahren
Vertiefung zur Doppelspur von Mitwirkungspflichten, Strafverfahren, Schätzung und der Verwendung steuerlicher Erkenntnisse.
Verteidigung im Steuerstrafverfahren
Für die strafrechtliche Verteidigung bei Steuerhinterziehung, persönlicher Zurechnung, Schadensberechnung und Aussagen.
Zollprüfung und Unternehmensverteidigung
Vertiefung zu Zollwert, Warentarifierung, Präferenznachweisen und der persönlichen Verantwortlichkeit im Zollstrafrecht.
Durchsuchung im Unternehmen
Wenn die steuerliche oder zollrechtliche Maßnahme in eine Durchsuchung übergeht: Rechte, Daten, Unterlagen und die ersten Reaktionen im Unternehmen.

FAQ

Nein. Eine Prüfung kann jedoch tatsächliche Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit ergeben. Dann müssen die zuständigen Stellen die strafrechtliche Prüfung einleiten oder die Sache an die zuständige Ermittlungsbehörde weitergeben. Entscheidend ist, welche Feststellungen vorliegen und wie sie rechtlich eingeordnet werden.

Die Antwort hängt vom Verfahren und von der konkreten Frage ab. Unterlagen können vorzulegen sein; erläuternde Angaben zu Kenntnis, Ursache und Verantwortlichkeit können dagegen ein Selbstbelastungsrisiko erzeugen. Die Anfrage sollte deshalb nach Behörde, Verfahrensart und Inhalt getrennt geprüft werden.

Nein. § 153 AO betrifft die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige und Richtigstellung nachträglich erkannter unrichtiger oder unvollständiger Angaben. Die Selbstanzeige nach § 371 AO verfolgt eine strafbefreiende Wirkung und unterliegt eigenen Vollständigkeitsanforderungen und Sperrgründen.

Ja, Erkenntnisse, die die Finanzbehörde oder Staatsanwaltschaft rechtmäßig im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnen hat, dürfen nach § 393 Abs. 3 AO im Besteuerungsverfahren verwendet werden. Davon zu unterscheiden sind Angaben aus dem Besteuerungsverfahren und die Frage, ob Zwangsmittel eingesetzt werden durften oder ob eine besondere Verwendungsbeschränkung nach § 393 Abs. 2 AO greift.

Steuerfahndung oder Zollprüfung? Vertraulich abstimmen

Wir ordnen Verfahrensart, Unterlagen, Kommunikationsrisiken und die nächsten Schritte für Unternehmen und Geschäftsleitung.

Dateien hierher ziehen oder durchsuchen

PDF, DOC, DOCX, JPG, PNG (max. 10MB pro Datei, bis zu 5 Dateien)

* Pflichtfelder

Kontaktinformationen

info@rh-legal.de

Berlin

  • Fasanenstr. 15, 10623 Berlin
  • +49 3075 438452
  • +49 3075 438476

Düsseldorf

  • Couvenstr. 4, 40211 Düsseldorf
  • +49 2119 7632101
  • +49 2119 7632103

Über uns

RATH HAGEN Rechtsanwälte ist eine deutsche Kanzlei mit Büros in Berlin und Düsseldorf. Wir beraten und vertreten Unternehmen und Privatpersonen in Deutschland und darüber hinaus, insbesondere in internationalen Straf-, Auslieferungs- und INTERPOL-Verfahren sowie im Bereich Global Mobility, Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrecht.

info@rh-legal.de

Unsere Leistungen

  • Strafrecht
  • Wirtschaftsstrafrecht
  • Auslieferungsrecht
  • INTERPOL
  • Migration & globale Mobilität
  • Staatsbürgerschaft und Einbürgerung
  • Berlin

    Fasanenstr. 15, 10623 Berlin
    +49 3075 438452
    +49 3075 438476
  • Düsseldorf

    Couvenstr. 4, 40211 Düsseldorf
    +49 2119 7632101
    +49 2119 7632103
Rath Hagen Rechtsanwälte
  • Startseite
  • Kontakt
  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • English