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Verteidigung in EUStA-Verfahren

Zuständigkeit, grenzüberschreitende Maßnahmen und Rechtsbehelfe von Beginn an klären.

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  5. Verteidigung in Verfahren der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

Von Rechtsanwalt Dr. Julius Hagen

EUStA-Ermittlungen

Wenn die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) ermittelt, treffen europäische Leitungsstrukturen auf deutsches Strafverfahrensrecht. RATH HAGEN verteidigt Beschuldigte und berät Unternehmen in deutschen Wirtschaftsstrafverfahren mit nationalen und grenzüberschreitenden Bezügen.

Vor einer Einlassung müssen Verfahrensrolle, Tatvorwurf, der zuständige Delegierte Europäische Staatsanwalt, betroffene Gesellschaften und laufende Maßnahmen feststehen. Auf dieser Grundlage werden Daten gesichert, Kommunikationswege geordnet und fristgebundene Rechtsbehelfe geprüft.

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Wann ist die Europäische Staatsanwaltschaft zuständig?

Die EUStA ist keine allgemeine europäische Staatsanwaltschaft. Ihr Mandat betrifft Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union. Maßgeblich sind insbesondere Art. 22 und 25 der EUStA-Verordnung (EU) 2017/1939, die PIF-Richtlinie und das anwendbare nationale Strafrecht.

Erfasst sein können Subventionsbetrug mit EU-Mitteln, Korruption oder Untreue zulasten des EU-Haushalts, Geldwäsche aus solchen Taten und untrennbar verbundene Straftaten. Bei den von der PIF-Richtlinie erfassten Umsatzsteuerdelikten verlangt Art. 22 EUStA-VO einen Bezug zum Gebiet von mindestens zwei Mitgliedstaaten und einen Gesamtschaden von mindestens zehn Millionen Euro.

Für nationale direkte Steuern ist die EUStA nicht zuständig. Ob sie in einem anderen Fall ihre Zuständigkeit tatsächlich ausübt, hängt unter anderem von Schadenshöhe, Tatort, Beteiligten, konkurrierenden Schäden und dem Schwerpunkt verbundener Vorwürfe ab. Deshalb werden Übernahmeentscheidung und konkrete Akte getrennt geprüft.

Was unterscheidet das EUStA-Verfahren vom nationalen Ermittlungsverfahren?

Die EUStA arbeitet auf zentraler und dezentraler Ebene. Delegierte Europäische Staatsanwälte führen Ermittlungen in den Mitgliedstaaten; Europäische Staatsanwälte und Ständige Kammern beaufsichtigen und steuern die Verfahren. Die EUStA-Verordnung hat Vorrang, im Übrigen gilt grundsätzlich das nationale Recht des bearbeitenden Delegierten Europäischen Staatsanwalts.

Für jede Maßnahme wird daher erfasst, wer sie angeordnet, zugewiesen und vollzogen hat, welches Gericht zuständig ist und welche Frist läuft. Ermittlungsakte, Übersetzungen, Datenbestände und parallele Behördenkontakte werden in einer gemeinsamen Chronologie zusammengeführt.

Was Sie jetzt tun sollten

  • Keine spontane Sachverhaltserklärung abgeben. Beschuldigte dürfen schweigen. Bei Zeugen müssen Rolle, Ladung und mögliche Aussage- oder Auskunftsverweigerungsrechte zunächst geprüft werden.
  • Anordnung, Ladung, Durchsuchungsbeschluss, Sicherstellungsverzeichnis und Kontaktdaten der eingesetzten Personen vollständig sichern.
  • Akten und elektronische Daten erhalten. Nichts löschen, nachträglich verändern oder informell zwischen privaten und geschäftlichen Geräten verschieben.
  • Interessen trennen. Geschäftsleitung, Mitarbeitende und Unternehmen können unterschiedliche Verfahrensrollen und Verteidigungsziele haben.
  • Interne und externe Kommunikation bündeln. Presse, Banken, Förderstellen, Steuerberatung und Versicherer sollten nur auf gesicherter Tatsachengrundlage informiert werden.
  • Fristen und laufende Eingriffe sofort prüfen lassen, insbesondere bei Haft, Kontensperren, Datenzugriffen und Maßnahmen in mehreren Staaten.

Durchsuchung, Beschlagnahme und digitale Beweise

Eine laufende Durchsuchung sollte nicht körperlich behindert werden. Umfang und Ablauf können dokumentiert, Einwände festgehalten und möglicherweise geschützte Verteidigungs- oder Anwaltsunterlagen bezeichnet werden. Mitarbeitende sollten den Tatvorwurf nicht inhaltlich mit den Ermittlern besprechen.

Bei Unternehmen koordiniert ein vorbereitetes Team aus interner Kontaktperson, Strafverteidigung und IT-Verantwortlichen den Ablauf. Weitere Hinweise zu Dokumentation, Datenzugriff und Beschlagnahme enthält die Seite Durchsuchung im Unternehmen.

Grenzüberschreitende Maßnahmen und gerichtlicher Rechtsschutz

Bei grenzüberschreitenden Ermittlungsmaßnahmen trennt der Gerichtshof die Kontrolle grundsätzlich zwischen den beteiligten Staaten. Nach C-281/22 prüfen die Gerichte im Staat des bearbeitenden Delegierten Europäischen Staatsanwalts Anordnung und Begründung. Im unterstützenden Staat betrifft die Kontrolle grundsätzlich den Vollzug. Bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen muss im bearbeitenden Staat eine vorherige gerichtliche Kontrolle gewährleistet sein.

Verfahrenshandlungen, die die Rechtsstellung Betroffener beeinträchtigen können, müssen wirksam gerichtlich überprüfbar sein. Der Gerichtshof hat in C-292/23 klargestellt, dass nicht immer eine unmittelbare Klage erforderlich ist; zumindest eine wirksame inzidente Kontrolle muss die Rechte und Freiheiten der Betroffenen wahren.

Für die Verteidigung werden deshalb Anordnung, Zuweisung, nationale Vollzugsentscheidung, Übersetzungen, Zustellung und Rechtsbehelfsfristen getrennt erfasst. Erst daraus ergibt sich, auf welcher Ebene Zuständigkeit, Verhältnismäßigkeit oder Verfahrensrechte geprüft werden können.

Verteidigungsstrategie im EUStA-Verfahren

Die eigene Sachverhalts- und Schadensanalyse richtet sich nach dem Vorwurf. Bei Fördermitteln stehen Bewilligungsbedingungen, Mittelverwendung, Änderungsanzeigen und Kommunikation mit der Förderstelle im Vordergrund. In Umsatzsteuerfällen werden Waren- und Zahlungsströme, Kenntnisstände und die Rolle jedes Beteiligten getrennt rekonstruiert.

Parallel wird die EUStA-Zuständigkeit geprüft: Welche Anlasstat wird behauptet, wie wird der Schaden berechnet, welche Staaten und Gesellschaften sind betroffen und welche nationalen Vorwürfe sollen untrennbar verbunden sein?

Über eine Einlassung wird nach ausreichender Akten- und Beweisanalyse entschieden. Je nach Lage können einzelne tatsächliche Fehlannahmen korrigiert, Unterlagen kontrolliert vorgelegt oder zunächst ausschließlich Zwangsmaßnahmen und Verfahrensfragen angegriffen werden. Ziel kann eine Einstellung, die Begrenzung einzelner Vorwürfe oder Personen, die Aufhebung von Maßnahmen oder die Vorbereitung auf Anklage und Hauptverhandlung sein.

Unternehmen: Strafverfahren und wirtschaftliche Folgen gemeinsam steuern

Für Unternehmen bestehen neben strafrechtlichen Risiken mögliche Einziehungs- und Geldbußenfolgen sowie förder-, steuer- und vergaberechtliche Konsequenzen. Bei blockierten Konten oder Vermögenswerten werden Arrestbetrag, Eigentum und Liquiditätsfolgen gesondert geprüft. Die Vertiefung dazu bietet die Seite Vermögensarrest und Einziehung.

Unternehmensvertretung und Individualverteidigung werden organisatorisch getrennt und in den gemeinsamen Schnittstellen abgestimmt. Dasselbe gilt für interne Untersuchungen: Interviews, Datenaufbereitung und Berichte dürfen nicht ungeprüft in andere Verfahren übernommen werden.

Wobei wir konkret unterstützen

  • Sofortberatung bei Durchsuchung, Festnahme, Vernehmung oder Sicherstellung
  • Prüfung der EUStA-Zuständigkeit und der zuständigen nationalen Gerichte
  • Akteneinsicht, Sachverhaltsrekonstruktion und Analyse digitaler Beweise
  • Rechtsbehelfe gegen Durchsuchung, Beschlagnahme, Datenzugriff und Vermögenssicherung
  • Verteidigung von Geschäftsführung, Organmitgliedern, Beschäftigten und Privatpersonen
  • Beratung des Unternehmens und Koordination mit Verteidigern in anderen Staaten
  • Abstimmung strafrechtlicher, steuerlicher, förderrechtlicher und kommunikativer Folgen
Inhaltsverzeichnis
EUStA-Ermittlungen
Wann ist die Europäische Staatsanwaltschaft zuständig?
Was unterscheidet das EUStA-Verfahren vom nationalen Ermittlungsverfahren?
Durchsuchung, Beschlagnahme und digitale Beweise
Grenzüberschreitende Maßnahmen und gerichtlicher Rechtsschutz
Verteidigungsstrategie im EUStA-Verfahren
Unternehmen: Strafverfahren und wirtschaftliche Folgen gemeinsam steuern
Dr. Julius Hagen

Dr. Julius Hagen

Rechtsanwalt

Dr. Julius Hagen verteidigt Beschuldigte und berät Unternehmen in Wirtschaftsstrafsachen sowie in Verfahren der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA). Er arbeitet auf Deutsch und Englisch und ist mit der grenzüberschreitenden Verfahrenskoordination vertraut.

Verwandte Themen im EUStA-Verfahren

Durchsuchung im Unternehmen
Wir begleiten Unternehmensdurchsuchungen, sichern die interne Koordination und prüfen Beschlagnahmen.
Vermögensarrest und Einziehung
Wir prüfen Arrestbetrag, Eigentum, Liquiditätsfolgen und die verfügbaren Rechtsbehelfe.
Steuerstrafrecht
Wir prüfen umsatzsteuerliche Vorwürfe, Waren- und Zahlungsströme sowie persönliche Kenntnisstände.
Zollstrafrecht
Wir beziehen zoll-, einfuhr- und außenwirtschaftsrechtliche Fragen in die Verteidigung ein.

Häufige Fragen zum EUStA-Verfahren

Die EUStA bringt ihre Verfahren vor die zuständigen nationalen Gerichte; ein eigenes europäisches Strafgericht für EUStA-Fälle gibt es nicht. Welches deutsche Gericht zuständig ist, richtet sich nach der Verfahrenszuweisung und den nationalen Zuständigkeitsregeln.

Nicht automatisch. RATH HAGEN übernimmt die Verteidigung und Beratung zum deutschen Verfahren. Soweit eine Maßnahme zusätzlich nach dem Recht eines anderen Staates geprüft werden muss, koordinieren wir geeignete Verteidiger vor Ort.

Beweise dürfen nach Art. 37 EUStA-VO nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie in einem anderen Mitgliedstaat oder nach dessen Recht erhoben wurden. Das deutsche Gericht behält jedoch seine Befugnis, Beweiswert, Verwertbarkeit und Bedeutung für den konkreten Vorwurf zu prüfen.

EUStA-Verfahren? Vertraulich abstimmen

Wir prüfen Zuständigkeit, akute Maßnahmen, Fristen und die nächsten Verteidigungsschritte in Deutschland und grenzüberschreitenden Konstellationen.

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Über uns

RATH HAGEN Rechtsanwälte ist eine deutsche Kanzlei mit Büros in Berlin und Düsseldorf. Wir beraten und vertreten Unternehmen und Privatpersonen in Deutschland und darüber hinaus, insbesondere in internationalen Straf-, Auslieferungs- und INTERPOL-Verfahren sowie im Bereich Global Mobility, Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrecht.

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