Durchsuchung im Unternehmen
Sofort richtig handeln, Daten schützen und die Verteidigung koordinieren.
Von Rechtsanwalt Dr. Julius Hagen
Die ersten Schritte bei einer Unternehmensdurchsuchung
Eine Durchsuchung bringt den laufenden Geschäftsbetrieb und die strafrechtliche Verteidigung gleichzeitig unter Druck. Am Empfang müssen binnen Minuten der Durchsuchungsbeschluss gesichert, der Einsatzleiter identifiziert und interne wie externe Ansprechpartner informiert werden. Die Behörde muss nicht auf das Eintreffen der Rechtsabteilung oder eines Strafverteidigers warten.
Die erste rechtliche Schaltstelle ist der Beschluss. Er muss erkennen lassen, gegen wen sich der Verdacht richtet, welche Räume erfasst sind und nach welchen Gegenständen oder Daten gesucht wird. Bei mehreren Gesellschaften in einem Gebäude kann die Zuordnung entscheidend sein. Ein Zugriff auf nicht erfasste Bereiche oder andere Konzerngesellschaften sollte angesprochen und im Protokoll festgehalten werden.
Sofort-Checkliste für den Durchsuchungstag
- Durchsuchungsbeschluss, Aktenzeichen, Behörde und Einsatzleiter kopieren und dokumentieren
- Interne Durchsuchungsbeauftragte, Geschäftsleitung, Legal/Compliance und externe Strafverteidiger sofort informieren
- Ermittler in einen Besprechungsraum begleiten und die Kommunikation zentral koordinieren
- Keine Unterlagen oder Daten löschen, verändern, verstecken oder nachträglich bereinigen
- Keine spontanen Sachangaben durch Mitarbeitende; Befragungen werden zentral koordiniert und die jeweilige Verfahrensrolle zunächst geklärt.
- Sicherstellungsverzeichnis und Protokoll vor Unterzeichnung prüfen; der Mitnahme wird widersprochen, soweit keine freiwillige Herausgabe beabsichtigt ist
- Mitgenommene Unterlagen und Daten soweit praktisch möglich kopieren und anschließend ein internes Ablaufprotokoll erstellen
Am Durchsuchungstag geht es regelmäßig nicht darum, die Maßnahme an der Eingangstür zu gewinnen. Entscheidend ist, ihren Umfang zu kontrollieren, unnötige freiwillige Mitwirkung zu vermeiden, Eingriffe zu dokumentieren und die Verteidigung für die anschließende Akten- und Beweismittelprüfung vorzubereiten.
Der Durchsuchungsbeschluss setzt den Rahmen der Maßnahme
Bei einer Durchsuchung nach § 102 StPO wird in den Räumen eines Beschuldigten gesucht. § 103 StPO betrifft demgegenüber Räume anderer Personen oder Unternehmen und stellt besondere Anforderungen an die Annahme, dass sich der gesuchte Gegenstand dort befindet. Die Durchsuchung wird grundsätzlich richterlich angeordnet; bei Gefahr im Verzug gelten die gesetzlichen Ausnahmen.
Am Durchsuchungstag sollte das Unternehmen den zugrunde liegenden Vorwurf nicht inhaltlich diskutieren. Praktisch geht es darum, zeitliche, räumliche und sachliche Grenzen zu markieren. Die Suche nach Unterlagen zu einem Projekt erlaubt nicht ohne Weiteres den Zugriff auf alle Geschäftsbereiche. Werden Hinweise auf eine andere Straftat gefunden, kann § 108 StPO eine eigenständige Folgefrage auslösen.
Sicherstellung von Unterlagen und Daten
Die Ermittler dürfen die vom Beschluss erfassten Räume betreten und nach Beweismitteln suchen. Papiere und Gegenstände können zur Durchsicht oder Sicherung mitgenommen werden, wenn eine Prüfung vor Ort nicht in angemessener Zeit möglich ist. § 110 StPO regelt die Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien.
Unterlagen sollten nicht freiwillig herausgegeben oder inhaltlich erläutert werden, wenn der gesetzliche Rahmen unklar ist. Mitarbeitende können den Belegenheitsort gesuchter Unterlagen zeigen, sollten deren Inhalt aber nicht spontan erklären. Der Widerspruch gegen die Beschlagnahme oder Sicherstellung gehört in das Verzeichnis. Eine Kopie des Verzeichnisses und ein eigenes Ablaufprotokoll sichern die spätere Rekonstruktion.
Cloud, Server und konzernweite IT-Systeme
Elektronische Daten können den Zugriff erheblich ausweiten. § 110 Abs. 3 StPO erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Durchsicht räumlich getrennter Speichermedien, wenn von einem vorgefundenen System aus darauf zugegriffen werden kann und sonst ein Datenverlust droht. Die IT sollte Zugriffe technisch nachvollziehbar begleiten und weitreichende Anweisungen nicht ungeprüft umsetzen.
Bei Cloud-Strukturen ist der Speicherort der Daten zu klären. Ein ausländischer Speicherort kann zusätzliche rechtliche Fragen aufwerfen. Speicherort, Zugriffspfad und technische Durchführung sollten deshalb dokumentiert werden; eine umfassende freiwillige Freigabe von Cloud- oder Konzernsystemen sollte nicht ohne rechtliche Prüfung erfolgen.
Mitarbeitende, Legal und Geschäftsleitung
Der Durchsuchungsbeschluss ist keine allgemeine Ermächtigung zu spontanen Vernehmungen im Unternehmen. Ermittler können Mitarbeitende aber ansprechen und informelle Äußerungen dokumentieren. Beschuldigte haben ein Schweigerecht. Zeugen können sich nach § 68b StPO eines anwaltlichen Beistands bedienen.
Geschäftsleitung, Legal/Compliance und IT sollten nicht parallel eigene Sachverhaltsdarstellungen abgeben. Eine zentrale Kommunikation verhindert widersprüchliche Angaben und trennt gesicherte Tatsachen von späteren Bewertungen. Nach Abschluss der Maßnahme sollten die betroffenen Abteilungen den Ablauf zeitnah festhalten, ohne Unterlagen oder Daten zu verändern.
Nachbereitung und gerichtliche Kontrolle
Am Ende der Maßnahme sollte das Unternehmen eine schriftliche Durchsuchungsbescheinigung und ein Verzeichnis der in Verwahrung oder Beschlag genommenen Gegenstände verlangen. Diese Unterlagen bilden die Grundlage für die Prüfung, ob der Beschluss eingehalten wurde und ob die spätere Durchsicht rechtlich angegriffen werden muss.
Entscheidend ist anschließend, aus dem tatsächlichen Ablauf der Durchsuchung eine belastbare Grundlage für die weitere Verteidigung zu schaffen. Festzuhalten sind insbesondere der Suchgegenstand, die Funde, kopierte Daten und mögliche Überschreitungen des Beschlusses.
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