Vermögensarrest und Einziehung

Wenn Vermögen eingefroren wird, muss die Verteidigung auch die Handlungsfähigkeit des Unternehmens sichern.

Ein Vermögensarrest kann Konten und andere Vermögenswerte blockieren, obwohl über die endgültige Einziehung noch nicht entschieden ist. Maßgeblich sind Tatbezug, Wertberechnung, Eigentum, Liquidität und die Verfahrensstellung von Unternehmen und Dritten.

Von Rechtsanwalt Dr. Julius Hagen

Vermögensarrest im Ermittlungsverfahren

Ein Vermögensarrest kann ein Unternehmen treffen, bevor über Schuld oder Einziehung endgültig entschieden ist. Konten, Forderungen, Immobilien, Gesellschaftsanteile oder sonstige Vermögenswerte können dadurch wirtschaftlich gebunden werden. Für die Geschäftsleitung stellt sich dann neben dem strafrechtlichen Vorwurf sofort die Frage, wie Löhne, Lieferanten, Steuern und der laufende Betrieb gesichert werden.

Der Arrest dient der Sicherung einer späteren Wertersatzeinziehung. Die endgültige Vermögensentscheidung bleibt dem weiteren Verfahren vorbehalten; schon die Vollziehung kann aber die Verfügungsfähigkeit des Betroffenen erheblich einschränken. Die Verteidigung muss deshalb zwischen dem behaupteten Vermögensvorteil, dem konkret betroffenen Vermögensgegenstand und den Folgen für die operative Handlungsfähigkeit unterscheiden.

Die ersten Schritte nach einem Vermögensarrest

  • Arrestbeschluss, Zustellungsunterlagen, Pfändungsprotokolle und Bankmitteilungen vollständig sichern
  • Für jeden betroffenen Vermögenswert Eigentümer, Kontoinhaber, wirtschaftlich Berechtigten und tatsächliche Nutzung feststellen
  • Liquiditätsbedarf für Löhne, Sozialabgaben, Steuern und unabweisbare Lieferantenforderungen gesondert dokumentieren
  • Keine Vermögensverschiebungen oder Erklärungen gegenüber Banken und Behörden ohne abgestimmte rechtliche Einordnung vornehmen
  • Arrestbetrag, behaupteten Tatbezug und die Möglichkeit einer Sicherheitsleistung oder Aufhebung der Vollziehung prüfen
  • Unternehmen, Geschäftsleitung und mögliche Dritte auf getrennte Verfahrensstellungen und Interessenkonflikte prüfen

Arrest und Einziehung sind verschiedene Entscheidungen

Der Vermögensarrest ist eine vorläufige Sicherungsmaßnahme. Nach § 111e StPO kann er angeordnet werden, wenn die Einziehung von Wertersatz wahrscheinlich erscheint; bei dringenden Gründen soll die Maßnahme angeordnet werden. Gesichert wird bewegliches und unbewegliches Vermögen. Die Beschlagnahme eines konkreten Tatobjekts oder Tatmittels folgt einer anderen Sicherungslogik; im Mittelpunkt dieser Seite steht der Vermögensarrest zur Sicherung des Wertersatzes. Die Einziehung selbst wird dagegen grundsätzlich erst durch eine gerichtliche Entscheidung angeordnet.

Für die spätere Einziehung ist zunächst zu klären, was durch oder für die Tat erlangt worden sein soll. § 73 StGB betrifft den Tatertrag. Ist der konkrete Gegenstand nicht mehr vorhanden oder nicht einziehbar, kann nach § 73c StGB sein Wert als Geldbetrag eingezogen werden. Aus einem Vorwurf über einen wirtschaftlichen Vorteil kann dadurch eine Haftung aus dem sonstigen Vermögen werden.

Worauf die Ermittlungsbehörden den Vermögensvorteil stützen

Die Ermittlungsakte kann Zahlungen, Rechnungen, Vertragsunterlagen, Kontobewegungen, interne Freigaben, Lieferdaten oder Aussagen von Beteiligten zu einer Vorteilskette verbinden. Bei einem Unternehmen wird häufig gefragt, ob ein Zufluss aus einer konkreten Straftat stammt, ob die Gesellschaft selbst etwas erlangt hat oder ob der behauptete Vorteil nur einem Mitarbeiter oder einer verbundenen Person zugerechnet werden kann.

Die rechtliche Bewertung folgt nicht allein aus dem Kontostand. § 73d StGB verlangt eine Bestimmung des Erlangten und erlaubt unter Voraussetzungen eine Schätzung. Aufwendungen sind grundsätzlich zu berücksichtigen, während Aufwendungen für die Tat oder ihre Vorbereitung nicht ohne Weiteres abzugsfähig sind. Deshalb müssen Zahlungsfluss, Gegenleistung, Kosten, Zeitraum und tatsächlicher Tatbezug getrennt rekonstruiert werden.

Konten, Forderungen und laufender Geschäftsbetrieb

Die Vollziehung des Arrestes kann Kontoguthaben und Forderungen praktisch blockieren. Nach § 111h StPO wirkt die Vollziehung gegenüber einem betroffenen Gegenstand wie ein Veräußerungsverbot; während der Vollziehung sind bestimmte Zwangsvollstreckungen ausgeschlossen. Damit kann ein Unternehmen operative Spielräume verlieren, obwohl über die endgültige Einziehung noch nicht entschieden ist.

Die Verteidigung muss die wirtschaftliche Wirkung konkret belegen. Dazu gehören Zahlungsfristen, Lohnläufe, Sozialabgaben, Steuerverbindlichkeiten, notwendige Beschaffung und die Frage, welche Forderungen oder Konten tatsächlich vom Arrest erfasst sind. Für eine funktionsfähige Fortführung muss vielmehr gezeigt werden, welche Mittel benötigt werden und wie sich eine Begrenzung oder Sicherheitsleistung auswirkt.

Unternehmensvermögen und Rechte Dritter

Der strafrechtliche Vorwurf gegen eine natürliche Person eröffnet keinen pauschalen Zugriff auf jedes Vermögen, das wirtschaftlich mit ihr verbunden ist. Gehört ein Konto, Fahrzeug, Grundstück oder Gesellschaftsanteil einem Unternehmen oder einer anderen Person, muss der konkrete rechtliche Bezug zur behaupteten Tat dargelegt werden. Gesellschaftsrechtliche Nähe, familiäre Verbindung oder gemeinsame Nutzung ersetzen diese Zuordnung nicht.

Unternehmen und sonstige Rechtsinhaber können im Einziehungsverfahren eigene Beteiligungsrechte haben. Nach § 438 StPO kann eine Person als Nebenbetroffene beteiligt werden, wenn glaubhaft erscheint, dass ihr der Gegenstand gehört oder zusteht oder sie ein sonstiges Recht daran hat, dessen Erlöschen durch die Einziehung angeordnet werden könnte. Für die Verteidigung ist deshalb früh zu klären, ob sich der strafrechtliche Vorwurf gegen eine natürliche Person richtet und welche eigene Verfahrensstellung das Unternehmen hat – etwa als Einziehungsbeteiligter, Nebenbetroffener oder Betroffener in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren.

Rechtsschutz gegen Arrest und Sicherung

Ein Arrestbeschluss muss den zu sichernden Anspruch und den Geldbetrag bezeichnen. Die Prüfung setzt deshalb bei der Begründung des Tatverdachts, dem behaupteten Erlangten, der Berechnung und der Auswahl der betroffenen Vermögenswerte an. Fehler in der Zuordnung oder eine Übersicherung können für die Aufhebung oder Beschränkung des Arrestes relevant sein. Davon zu unterscheiden ist die Vollziehung: Gegen einzelne Vollziehungsmaßnahmen kann eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden; eine Sicherheitsleistung kann die Vollziehung nach Maßgabe des § 111g StPO beenden.

Neben dem Arrestbetrag sind die prozessualen Rechte der betroffenen Person oder Gesellschaft zu sichern. Dazu gehören der Zugang zu den maßgeblichen Unterlagen, die Möglichkeit zur Stellungnahme und – je nach Verfahrensstellung – die Beteiligung am Einziehungsverfahren. Die Einziehungsbeteiligung nach §§ 424 ff. StPO und die Stellung als Nebenbetroffener nach § 438 StPO sind keine bloßen Formalien, weil sie den Umfang der Einflussnahme auf die Vermögensentscheidung bestimmen.

Wertersatz, Schätzung und Ansprüche Verletzter

Wenn der konkrete Tatertrag nicht mehr vorhanden ist, kann die Einziehung des Wertes angeordnet werden. Für ein Unternehmen ist dann entscheidend, ob der behauptete Vorteil tatsächlich bei ihm verblieben ist, welche Aufwendungen anzurechnen sind und ob mehrere Personen oder Gesellschaften denselben Betrag betreffen. Eine Summierung sämtlicher Umsätze oder Zahlungseingänge weist den Einziehungswert für sich genommen nicht nach.

Ansprüche Verletzter können die Einziehung nach § 73e StGB beeinflussen, wenn ein Anspruch auf Rückgewähr oder Wertersatz aus der Tat erloschen ist. Einziehung, zivilrechtliche Ansprüche und Insolvenzfolgen müssen deshalb zusammen betrachtet werden.

Insolvenz und parallele Verfahren

Ein Arrest kann bei einem Unternehmen den Druck in Richtung Insolvenzreife erhöhen, weil gesicherte Vermögenswerte für andere Vollstreckungen nicht frei verfügbar sind. Insolvenz- und Einziehungsrecht müssen deshalb koordiniert betrachtet werden.

Parallel können ein Ermittlungsverfahren gegen die Geschäftsleitung, ein Verfahren gegen das Unternehmen, eine interne Untersuchung, steuerrechtliche Maßnahmen und zivilrechtliche Ansprüche laufen. Aussagen, Zahlungsdaten und Vermögensübersichten dürfen nicht unkontrolliert zwischen diesen Verfahren übertragen werden. Die Durchsuchung im Unternehmen gehört auf die entsprechende Situationsseite. Die allgemeine Einordnung von Asset Recovery und die Einziehung nach § 20 AWG vertiefen die jeweiligen Nachbarfragen.

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Dr. Julius Hagen

Dr. Julius Hagen

Dr. Julius Hagen verteidigt in Strafsachen, im Wirtschaftsstrafrecht, in Auslieferungsverfahren und in INTERPOL-Angelegenheiten. Er berät auf Deutsch und Englisch.

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