Wie läuft ein Auslieferungsverfahren in Deutschland ab?
Von der Fahndung und Festnahme bis zur Entscheidung und Übergabe
Von Rechtsanwalt Dr. Julius Hagen
Wie ein Auslieferungsverfahren tatsächlich abläuft
Ein Auslieferungsverfahren beginnt nicht immer mit einem förmlichen Ersuchen. Häufig steht am Anfang eine Fahndungsausschreibung oder eine vorläufige Festnahme. Danach können Haft, Eingang und Prüfung der ausländischen Unterlagen, die Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts, die staatliche Bewilligung und schließlich die Übergabe folgen. Welche Schritte erforderlich sind, richtet sich nach dem betroffenen Staat, dem anwendbaren Übereinkommen und der konkreten Verfahrenslage.
Der Ablauf ist deshalb kein starres Flussdiagramm. Einzelne Schritte können entfallen, parallel laufen oder erneut aufgegriffen werden. Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen der gerichtlichen Prüfung der Zulässigkeit und der Bewilligungsentscheidung. Beim Europäischen Haftbefehl gelten zudem besondere Regeln und Entscheidungsfristen.
Gerichtliche Zulässigkeit und staatliche Bewilligung: zwei Ebenen
Im förmlichen Auslieferungsverfahren prüft das Oberlandesgericht, ob die Auslieferung rechtlich zulässig ist. Vorbereitet wird diese Entscheidung regelmäßig durch die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht. Davon zu unterscheiden ist die Bewilligung durch die zuständige staatliche Stelle. Erst das Zusammenspiel beider Ebenen kann zur Übergabe führen.
Die Zuständigkeit für die Bewilligung ist gesetzlich und durch Übertragungen geregelt; sie liegt nicht in jedem Fall bei derselben Behörde. Auch die zeitliche Reihenfolge ist nicht durchweg identisch. Beim Europäischen Haftbefehl muss die Bewilligungsstelle bereits vor der Zulässigkeitsentscheidung mitteilen, ob sie bestimmte Bewilligungshindernisse geltend machen will.
Ablaufschema: klassisches Auslieferungsverfahren
Vereinfacht nach der Darstellung von Ahlbrecht in Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmans, Internationales Strafrecht, 2. Aufl. 2017. Nicht jeder Schritt tritt in jedem Verfahren ein; einzelne Stationen können entfallen, verbunden oder wiederholt werden.
- Fahndungsausschreibung, je nach Instrument etwa über INPOL, SIS oder INTERPOL.
- Vorläufige Festnahme nach § 19 IRG.
- Vorführung beim Amtsgericht nach § 21 IRG oder § 22 IRG; gegebenenfalls richterliche Anordnung des Festhaltens.
- Antrag der Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht auf vorläufige Auslieferungshaft nach § 16 IRG.
- Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft durch das Oberlandesgericht; damit beginnt die Frist für den Eingang des Ersuchens und der Auslieferungsunterlagen.
- Nach Eingang des Ersuchens: Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Fortdauer der vorläufigen Haft oder auf Auslieferungshaft nach § 15 IRG; zugleich kann die Vernehmung nach § 28 IRG veranlasst werden.
- Vernehmung der verfolgten Person beim Amtsgericht nach § 28 Abs. 2 IRG, soweit sie nicht bereits mit der Vorführung verbunden wurde.
- Anordnung oder Fortdauer der Auslieferungshaft durch das Oberlandesgericht nach § 15 IRG.
- Haftprüfung durch das Oberlandesgericht nach zwei Monaten und danach jeweils erneut nach zwei Monaten (§ 26 IRG), sofern die Haft fortdauert.
- Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung (§ 29 IRG).
- Vorbereitung der Zulässigkeitsentscheidung durch das Oberlandesgericht; gegebenenfalls Anforderung ergänzender Unterlagen oder Beweiserhebung (§ 30 IRG).
- Gegebenenfalls Vorlage einer grundsätzlichen oder divergierenden Rechtsfrage an den Bundesgerichtshof (§ 42 IRG).
- Begründete Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit (§ 32 IRG).
- Gegebenenfalls erneute Entscheidung über die Zulässigkeit, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden (§ 33 IRG).
- Je nach Verfahrenslage gegebenenfalls Nachholung rechtlichen Gehörs oder weitere fachgerichtliche Anträge (§ 77 IRG in Verbindung mit der StPO).
- Gegebenenfalls Verfassungsbeschwerde und bei bevorstehender Übergabe Antrag auf einstweilige Anordnung.
- Bewilligungsentscheidung der zuständigen Bewilligungsbehörde.
- Durchführung der Auslieferung durch die Generalstaatsanwaltschaft.
1. Fahndung, Festnahme und richterliche Vorführung
Ausgangspunkt kann ein förmliches Auslieferungsersuchen, ein ausländischer Haftbefehl oder eine internationale Fahndung sein. Je nach Rechtsgrundlage kann die Ausschreibung über nationale Polizeisysteme, INTERPOL oder – insbesondere bei einem Europäischen Haftbefehl – das Schengener Informationssystem bekannt werden. Eine solche Ausschreibung ersetzt nicht in jedem Fall die spätere vollständige Prüfung des Ersuchens.
Liegen die Voraussetzungen vor, dürfen Staatsanwaltschaft und Polizei die gesuchte Person vorläufig festnehmen (§ 19 IRG). Nach einer Ergreifung aufgrund eines Auslieferungshaftbefehls oder nach einer vorläufigen Festnahme muss die Person unverzüglich, grundsätzlich spätestens am folgenden Tag, einem Richter beim Amtsgericht vorgeführt werden (§ 21 IRG und § 22 IRG). Dort geht es unter anderem um Identität, Grund der Festnahme, Belehrungen und erste Erklärungen zum Auslieferungsverfahren.
Die Vorführung entscheidet nicht abschließend über die Auslieferung. Sie kann aber Weichen stellen. Erklärungen zur vereinfachten Auslieferung, zum Spezialitätsgrundsatz oder zum Tatvorwurf sollten nicht unter Zeitdruck und ohne Kenntnis ihrer Folgen abgegeben werden.
2. Vorläufige Auslieferungshaft oder Auslieferungshaft
Vor Eingang des vollständigen Auslieferungsersuchens kann das Oberlandesgericht unter den Voraussetzungen der § 15 IRG und § 16 IRG vorläufige Auslieferungshaft anordnen. Nach Eingang des Ersuchens kommt Auslieferungshaft nach § 15 IRG in Betracht. Beide Haftformen werden durch einen schriftlichen Auslieferungshaftbefehl des Oberlandesgerichts angeordnet (§ 17 IRG).
Haft ist nicht in jedem Auslieferungsverfahren zwingend. Erforderlich sind ein gesetzlicher Haftgrund und eine verhältnismäßige Entscheidung; erscheint die Auslieferung von vornherein unzulässig, darf Auslieferungshaft nach § 15 Absatz 2 IRG nicht angeordnet werden. Der Vollzug kann unter geeigneten Auflagen ausgesetzt werden (§ 25 IRG). Befindet sich die Person in Auslieferungshaft, prüft das Oberlandesgericht die Fortdauer spätestens nach jeweils zwei Monaten (§ 26 IRG).
Für die vorläufige Auslieferungshaft gelten außerdem Fristen für den Eingang des Ersuchens und der Unterlagen. Das IRG nennt grundsätzlich zwei Monate, bei Ersuchen außereuropäischer Staaten drei Monate; ein anwendbares Übereinkommen kann kürzere Fristen vorsehen. Entscheidend ist deshalb die konkrete Rechtsgrundlage.
3. Eingang der Unterlagen: Was das Oberlandesgericht prüft
Nach Eingang des Ersuchens wird geprüft, ob die erforderlichen Unterlagen vorliegen und ob sie eine Zulässigkeitsentscheidung ermöglichen. Reichen sie nicht aus, kann das Oberlandesgericht ergänzende Unterlagen anfordern und hierfür eine Frist setzen (§ 30 IRG).
Die betroffene Person wird zu dem Ersuchen vernommen (§ 28 IRG). Dabei geht es nicht um eine vollständige Hauptverhandlung über den ausländischen Tatvorwurf. Deutsche Gerichte prüfen die Schuldfrage grundsätzlich nicht neu. Eine Prüfung des Tatverdachts kommt nur in den gesetzlich begrenzten Ausnahmefällen in Betracht.
In dieser Phase sollten Einwände mit Unterlagen belegt werden. Je nach Fall können etwa Identität, doppelte Strafbarkeit, Spezialität, Abwesenheitsentscheidungen, politische Verfolgung, Haftbedingungen, Gesundheitsrisiken oder ein drohender Verstoß gegen grundlegende Verfahrensrechte relevant sein. Die Vertiefung dieser Fragen gehört in die gesonderte Prüfung der Auslieferungshindernisse.
4. Vereinfachte oder förmliche Auslieferung
Mit einer vereinfachten Auslieferung nach § 41 IRG kann die Übergabe ohne das vollständige förmliche Zulässigkeitsverfahren bewilligt werden. Voraussetzung ist eine richterlich protokollierte Zustimmung nach Belehrung. Die Zustimmung kann nicht widerrufen werden. Zusätzlich kann auf den Schutz des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet werden.
Ohne Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Entscheidung über die Zulässigkeit (§ 29 IRG). Sie kann eine gerichtliche Entscheidung in bestimmten Fällen auch trotz Zustimmung beantragen.
5. Entscheidung des Oberlandesgerichts
Das Oberlandesgericht prüft die Zulässigkeitsvoraussetzungen und die rechtzeitig vorgetragenen Hindernisse. Es kann weitere Unterlagen anfordern, die betroffene Person vernehmen und Beweise zur Zulässigkeit erheben. Eine mündliche Verhandlung ist möglich, aber nicht in jedem Verfahren erforderlich (§ 30 IRG und § 31 IRG).
Die Zulässigkeitsentscheidung ergeht als begründeter Beschluss und wird der Staatsanwaltschaft, der betroffenen Person und ihrem Rechtsbeistand bekannt gegeben (§ 32 IRG). Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 42 IRG ist kein gewöhnliches Rechtsmittel der betroffenen Person. Sie dient der Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Eine Berufung oder Revision ist regelmäßig nicht eröffnet; je nach Verfahrensstand kommen besondere fachgerichtliche oder verfassungsgerichtliche Rechtsbehelfe in Betracht.
6. Bewilligungsentscheidung und Übergabe
Ist die Auslieferung gerichtlich zulässig, folgt oder konkretisiert sich die Bewilligungsentscheidung der zuständigen Stelle. In diesem Teil können insbesondere Bewilligungshindernisse und außen- oder rechtshilferechtliche Gesichtspunkte eine Rolle spielen. Welche Behörde entscheidet und welche Spielräume bestehen, hängt von Rechtsgrundlage und Zuständigkeitsübertragung ab.
Nach der Bewilligung organisiert die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht regelmäßig die Durchführung. Übergabetermin, Transport, eine mögliche Aufschiebung wegen eines deutschen Verfahrens und eine vorübergehende Auslieferung können den letzten Abschnitt verändern. Befindet sich die Person auf freiem Fuß, kann zur Sicherung der Durchführung unter den Voraussetzungen des § 34 IRG nochmals Haft angeordnet werden.
Was beim Europäischen Haftbefehl anders ist
Der Europäische Haftbefehl ist ein besonderes Übergabeverfahren zwischen EU-Mitgliedstaaten. Die allgemeinen Regeln des IRG gelten nur, soweit der Achte Teil keine speziellere Regelung enthält. Das Verfahren folgt weiterhin den Grundstationen Festnahme, Haftprüfung, gerichtliche Zulässigkeit, Bewilligung und Übergabe, ist aber stärker auf gegenseitige Anerkennung und beschleunigte Entscheidungen ausgerichtet.
Vor der Zulässigkeitsentscheidung erklärt die Bewilligungsstelle nach § 79 Absatz 2 IRG, ob sie Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG geltend machen will. § 83c IRG sieht vor, dass über die Auslieferung grundsätzlich binnen 60 Tagen nach der Festnahme entschieden werden soll. Bei Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung soll die Entscheidung binnen zehn Tagen nach der Zustimmung ergehen. Das sind Zielvorgaben; komplexe Rückfragen oder außergewöhnliche Umstände können den Ablauf verlängern.
Für die konkrete Verteidigung ist deshalb zuerst zu klären, ob tatsächlich ein Europäischer Haftbefehl oder ein klassisches Auslieferungsersuchen vollstreckt wird. Die rechtlichen Einwände, Fristen und Zustimmungsfolgen sind nicht deckungsgleich.
Ablaufschema: Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls
Vereinfacht nach der gesonderten EAW-Darstellung von Ahlbrecht in Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmans, Internationales Strafrecht, 2. Aufl. 2017. Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung und besondere Umstände können den Ablauf verändern.
- Fahndungsausschreibung, regelmäßig auf Grundlage des Europäischen Haftbefehls über das SIS; je nach Lage können weitere Fahndungssysteme berührt sein.
- Vorläufige Festnahme nach § 19 IRG.
- Vorführung beim Amtsgericht nach § 22 IRG.
- Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Auslieferungshaft nach § 15 IRG.
- Anordnung der Auslieferungshaft durch das Oberlandesgericht.
- Vorabentscheidung der Bewilligungsbehörde nach § 79 Abs. 2 IRG und Bekanntgabe an die verfolgte Person.
- Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Entscheidung über die Zulässigkeit (§ 29 IRG).
- Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit; dabei wird auch die Vorabentscheidung der Bewilligungsbehörde einbezogen.
- Endgültige Bewilligung der Auslieferung durch die zuständige Bewilligungsbehörde.
- Durchführung der Übergabe durch die Generalstaatsanwaltschaft.
Auslieferungsfall vertraulich besprechen
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