Die wichtigsten Auslieferungshindernisse

Wann Deutschland eine Auslieferung ablehnen muss

Von Rechtsanwalt Dr. Julius Hagen

Die Bedeutung von Auslieferungshindernissen

Auslieferungsverfahren entscheiden häufig innerhalb kurzer Zeit über Freiheit, Haft und die Überstellung in einen anderen Staat. Ob eine Auslieferung tatsächlich zulässig ist, hängt jedoch nicht allein von einem ausländischen Haftbefehl oder Ersuchen ab. Deutsche Gerichte müssen vielmehr prüfen, ob rechtliche Hindernisse entgegenstehen.

Solche Auslieferungshindernisse können sich aus dem Internationalen Rechtshilfegesetz (IRG), dem Grundgesetz, der Europäischen Menschenrechtskonvention und aus allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen ergeben. In der Praxis geht es dabei unter anderem um fehlende doppelte Strafbarkeit, politische Verfolgung, Verstöße gegen den Spezialitätsgrundsatz, unzulässige Abwesenheitsurteile, menschenrechtswidrige Haftbedingungen oder erhebliche Gesundheitsgefahren.

Die wichtigsten Auslieferungshindernisse im Überblick

Die folgenden Fallgruppen gehören zu den wichtigsten rechtlichen Hindernissen im Auslieferungsverfahren. Welche davon im konkreten Fall greifen, hängt von den Vorwürfen, dem ersuchenden Staat und den vorliegenden Unterlagen ab.

Ist die Tat in Deutschland nicht strafbar, ist die Auslieferung unzulässig.

Die Auslieferung setzt grundsätzlich die sogenannte doppelte Strafbarkeit voraus: Die Auslieferung ist gemäß § 3 Abs. 1 IRG nur zulässig, wenn die Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre.

Wenn die Tat, die Gegenstand des ausländischen Strafverfahrens ist, nach deutschem Recht nicht strafbar ist, dann ist die Auslieferung unzulässig. Voraussetzung hierfür ist eine aussagekräftige Beschreibung des Tatvorwurfs in dem Haftbefehl. Ein Beispiel ist der „Ehebruch“, der in Deutschland nicht strafbar ist, aber in einigen arabischen Staaten noch immer verfolgt wird.

Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn im ersuchenden Staat politische Verfolgung droht.

Auslieferungen dürfen nicht erfolgen, wenn der Betroffene wegen politischer Überzeugungen, Religionszugehörigkeit oder als Dissident verfolgt würde. Wir prüfen die Möglichkeit von Schutzrechten, Asyl oder internationalen Menschenrechtsbestimmungen, um eine unzulässige Auslieferung zu verhindern.

Ein Asylantrag begründet für sich genommen kein Auslieferungshindernis. Die Gründe, die für die Gewährung von Asyl sprechen, können aber auch der Auslieferung entgegenstehen. Die Auslieferung ist nach § 6 Abs. 2 IRG nicht zulässig, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung wegen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen verfolgt oder bestraft wird.

Wenn Ihnen im Ausland ein Verfahren droht, das gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstößt, darf Deutschland Sie nicht ausliefern.

Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Betroffenen im ersuchenden Staat kein faires Gerichtsverfahren durchgeführt werden würde. Dazu zählen insbesondere Verfahren mit fehlender Unabhängigkeit der Gerichte, eingeschränkten Verteidigungsrechten oder ein strukturell unfairer Prozess.

Die deutschen Gerichte müssen prüfen, ob die Mindestgarantien des Art. 6 EMRK gewahrt sind. Bestehen begründete Zweifel, darf eine Auslieferung nicht erfolgen.

Menschenrechtswidrige Gefängnisse können einer Auslieferung entgegenstehen.

Ein zentraler Verteidigungsansatz ist die Prüfung, ob bei Auslieferung Gefahr für erniedrigende oder unmenschliche Behandlung im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 3 EMRK) besteht.

Zwar müssen die Oberlandesgerichte die Haftbedingungen selbst aufklären. Oftmals ist es jedoch erforderlich, die Gefahr menschenrechtswidriger Haftbedingungen detailliert durch belastbare Berichte internationaler Kontrollgremien wie des Europäische Komitees zur Verhütung von Folter (CPT) zu untermauern. Erforderlichenfalls holen wir auch Gutachten von anerkannten Kontrollgremien oder international renommierten Spezialisten aus unserem Netzwerk ein.

Dies gelang uns zum Beispiel in einem Fall vor dem OLG Hamm, in dem wir menschenrechtswidrige Haftbedingungen in Belgien nachweisen konnten (OLG Hamm, Beschluss 27.06.2023, Az. III-2 OAusl 38/23).

Deutschland liefert Sie nicht aus, wenn Ihnen die Todesstrafe oder unerträglich harte Strafen drohen.

Die Auslieferung verbietet sich auch dann, wenn den Verfolgten die Todesstrafe oder eine unerträglich harte Strafe erwarten. Mit diesem Argument konnten wir die Auslieferung eines Mandanten an die USA verhindern, der zu einer Freiheitsstrafe von mehreren hundert Jahren hätte verurteilt werden können (OLG Celle, Beschluss vom 08.12.2023, Az. 2 OAus 74/23).

Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen. Gem. § 8 IRG kann die Auslieferung bei mit der Todesstrafe geahndeten Verbrechen zulässig sein, wenn der ersuchende Staat zusichert, dass die Todesstrafe nicht verhängt oder nicht vollstreckt werden wird.

Auch bei Abwesenheitsurteilen kann im Einzelfall ausgeliefert werden. Ohne Recht auf ein neues Verfahren darf nicht ausgeliefert werden.

Ist die Person in Abwesenheit im ersuchenden Staat verurteilt worden, ist besondere Vorsicht geboten. Die Auslieferung aufgrund eines Abwesenheitsurteils aus dem EU-Ausland ist nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG (Internationales Rechtshilfegesetz) grundsätzlich unzulässig.

Ausnahmen gelten, wenn das Urteil zugestellt wurde, ein Verteidiger bestellt war oder ein Recht auf ein neues Verfahren besteht. Reine Zustellungsfiktionen reichen oft nicht aus, vgl. § 83 Abs. 3 IRG.

Sie dürfen nur wegen genau der Vorwürfe verfolgt werden, für die Sie ausgeliefert werden. Neue oder weitergehende Anklagen sind unzulässig.

Der Spezialitätsgrundsatz in § 11 IRG besagt, dass der Betroffene nur für die Straftaten verfolgt werden darf, für die die Auslieferung ausdrücklich genehmigt wurde. Wir haben Fälle beobachtet, in denen die Anklage über die Straftaten hinausging, wegen derer ein Mandant international zur Festnahme ausgeschrieben ist.

Der Spezialitätsgrundsatz wird nach unserer Erfahrung in komplizierten wirtschaftsstrafrechtlichen oder außenwirtschaftsstrafrechtlichen Fällen besonders bedeutsam. Gerade die Vereinigten Staaten von Amerika können die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes nicht überzeugend zusichern.

Niemand darf ausgeliefert werden, wenn er wegen derselben Tat zweimal verfolgt oder bestraft werden könnte.

Das Verbot der Doppelbestrafung ist ein wesentliches Auslieferungshindernis. Dieser völkerrechtliche Grundsatz untersagt eine erneute Strafverfolgung oder Auslieferung, wenn wegen derselben Tat bereits ein rechtskräftiges Urteil oder eine endgültige Einstellung in einem anderen Staat vorliegt. Die Auslieferung ist unzulässig, wenn der Verfolgte für denselben Vorfall bereits verurteilt wurde.

Deutsche Staatsbürger genießen besonderen Schutz. Eine Auslieferung an EU-Mitgliedstaaten ist aber möglich.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes darf kein Deutscher an das Ausland ausgeliefert werden. Diese Regel findet aber eine wichtige Ausnahme in Europäischen Haftbefehlsverfahren. Die engen Voraussetzungen einer Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an andere EU-Mitgliedstaaten sind in § 80 IRG geregelt.

Schwere Erkrankungen oder akute Suizidgefahr können der Auslieferung entgegenstehen.

Eine Auslieferung kann unzulässig sein, wenn der Betroffene aufgrund schwerer körperlicher oder psychischer Erkrankungen nicht auslieferungsfähig ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Auslieferung mit einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden wäre.

Auch eine akute Suizidgefahr kann nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ein Auslieferungshindernis darstellen. Bestehen ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand durch Haft oder Überstellung erheblich verschlechtern würde, müssen die deutschen Gerichte dies berücksichtigen.

Dies erkannte das Oberlandesgericht Düsseldorf zum Beispiel im Fall unseres an schwerer Depression erkrankten Mandanten an (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2023, Az. III-3 OAus 234/23).

Entscheidend ist regelmäßig eine fundierte medizinische Einschätzung. Beachten Sie aber bitte, dass die Oberlandesgerichte sehr genau anhand ärztlicher Berichte prüfen, ob wirklich eine Suizidgefahr vorliegt oder der Verfolgte eine Suizidabsicht nur vortäuscht, um die Auslieferung zu verhindern.

Ohne verlässliche Zusicherungen darf nicht ausgeliefert werden. Versprechen des ersuchenden Staates müssen konkret und überprüfbar sein.

Im Zentrum des Verfahrens stehen oft Mitteilungen und Zusicherungen des ersuchenden Staates. Die Zulässigkeit der Auslieferung hängt oft von diplomatischen Garantien des ersuchenden Staates ab. Kann beispielsweise nicht innerhalb einer vom Oberlandesgericht gesetzten Frist zugesichert werden, dass die Haftbedingungen den europäischen Standards genügen, wird die Auslieferung abgelehnt.

Für die Verteidigung ist es von entscheidender Bedeutung, die richtigen Fragen herauszuarbeiten, die an den ersuchenden Staat übermittelt werden müssen.

Fristversäumnisse oder unvollständige Unterlagen können eine Auslieferung stoppen.

Auslieferungsverfahren unterliegen strengen Fristen und Formvorschriften. Für die Verteidigung ist eine genaue Kenntnis der internationalen Auslieferungsabkommen entscheidend. Versäumnisse oder Fehler des ersuchenden Staates können die Auslieferung verzögern und verhindern. Allerdings geben die Oberlandesgerichte den ersuchenden Staaten oft die Möglichkeit, Versäumnisse nachzuholen und Angaben zu ergänzen.

Reine Militärdelikte rechtfertigen regelmäßig keine Auslieferung.

Eine Auslieferung ist in der Regel unzulässig, wenn der Tatvorwurf ausschließlich eine militärische Pflichtverletzung betrifft. Dazu zählen insbesondere Delikte wie Fahnenflucht, Befehlsverweigerung oder Verstöße gegen militärische Dienstvorschriften, sofern diese nicht zugleich nach allgemeinem Strafrecht strafbar sind.

Deutschland liefert grundsätzlich nicht wegen rein militärischer Straftaten aus. In der Praxis ist jedoch sorgfältig zu prüfen, ob der ersuchende Staat den Vorwurf lediglich formal als allgemeine Straftat darstellt, um eine Auslieferung zu ermöglichen.

In Ausnahmefällen prüft das Oberlandesgericht, ob der Tatvorwurf überhaupt tragfähig ist.

In Auslieferungsverfahren wird der Tatverdacht gegen den Verfolgten gemäß § 10 Abs. 2 IRG nicht überprüft. In sehr eng umrissenen Fällen ist in Deutschland jedoch eine ausnahmsweise Prüfung des hinreichenden Tatverdachts erforderlich. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn das Auslieferungsverfahren missbräuchlich geführt wird oder eine Personenverwechslung möglich ist.

Die Prüfung des Tatverdachts durch deutsche Gerichte lässt sich in bestimmten Fällen sogar erzwingen. So konnten wir in einem Fall vor dem Oberlandesgericht Hamm nachweisen, dass ukrainische Polizisten und Staatsanwälte unseren Mandanten in Sprachnachrichten bedrohten und hohe Bestechungsgelder verlangten (OLG Hamm, Az. III-2 OAus 238/24).

Ob eine Auslieferung zulässig ist, hängt stets von einer sorgfältigen Prüfung des Einzelfalls ab. Schon einzelne rechtliche oder tatsächliche Besonderheiten können entscheidend sein - etwa unzureichende Tatvorwürfe, Verstöße gegen Verfahrensgarantien, unklare Zusicherungen des ersuchenden Staates oder konkrete menschenrechtliche Risiken.

Dr. Julius Hagen

Dr. Julius Hagen

Dr. Julius Hagen verteidigt in Strafsachen, im Wirtschaftsstrafrecht, in Auslieferungsverfahren und in INTERPOL-Angelegenheiten. Er berät auf Deutsch und Englisch.

Auslieferungshaft und Haftprüfung
Wir vertreten Mandanten bei Anordnung, Fortdauer und Überprüfung der Auslieferungshaft. Im Fokus stehen schnelle Reaktionen gegen unverhältnismäßige Haft und eine strategische Verteidigung bereits in der frühen Verfahrensphase.
Festnahme am Flughafen
Wir unterstützen Betroffene nach Festnahmen an deutschen Flughäfen wegen Europäischem Haftbefehl, INTERPOL oder internationalem Haftbefehl. In diesen Eilfällen organisieren wir sofortige Verteidigung, rechtliche Erstmaßnahmen und die weitere Verfahrensstrategie.
Verfassungsbeschwerde gegen die Auslieferung
Wir prüfen und erheben Verfassungsbeschwerden gegen Auslieferungsentscheidungen und bereiten den erforderlichen Eilrechtsschutz vor dem Bundesverfassungsgericht vor. Gerade nach einer negativen OLG-Entscheidung kann dieser Schritt entscheidend sein, um eine Übergabe noch zu verhindern.
Was Angehörige nach einer Festnahme tun sollten
Wir unterstützen Angehörige dabei, nach einer Festnahme im Auslieferungsverfahren schnell und richtig zu handeln. Dazu gehören die Sicherung wichtiger Informationen, die Vermeidung belastender Fehler und die frühzeitige Organisation wirksamer Verteidigung.

Kontakt

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