Auslieferungshaft und Haftprüfung
Wann Auslieferungshaft zulässig ist – und wie man sich dagegen verteidigt
Haft im Auslieferungsverfahren
Auslieferungshaft ist nicht mit Untersuchungshaft im deutschen Strafverfahren gleichzusetzen. Deutsche Gerichte prüfen in diesem Stadium nicht die Schuldfrage, sondern ob die Freiheitsentziehung im Auslieferungsverfahren rechtlich zulässig ist. Maßgeblich sind insbesondere das Vorliegen eines Haftgrundes, die Verhältnismäßigkeit, mögliche Auslieferungshindernisse und die Frage, ob mildere Maßnahmen ausreichen.
Auslieferungshaft bedeutet nicht, dass die Auslieferung bereits feststeht. Auch im Haftstadium muss geprüft werden, ob Haftgründe bestehen, ob die Maßnahme verhältnismäßig ist und ob Auslieferungshindernisse entgegenstehen.
Checkliste bei Auslieferungshaft
- Ruhe bewahren.
- Nur Angaben zur Person machen.
- Keine Angaben zum Tatvorwurf machen.
- Stimmen Sie nicht der Durchführung eines vereinfachten Verfahrens zu.
- Verzichten Sie nicht auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes.
- Keine Dokumente ohne anwaltliche Beratung unterschreiben.
- Auf Dolmetscher bestehen, wenn nötig.
- Sofort spezialisierten Rechtsbeistand verlangen.
- Haftgründe, Haftprüfung und Aussetzung des Vollzugs sofort prüfen lassen.
Wann darf Auslieferungshaft in Deutschland angeordnet werden?
Ein Auslieferungshaftbefehl nach § 17 IRG setzt grundsätzlich voraus, dass ein Auslieferungsersuchen bereits eingegangen ist. In diesem Fall kommt die eigentliche Auslieferungshaft nach § 15 IRG in Betracht. Vorher kann unter den Voraussetzungen des § 16 IRG vorläufige Auslieferungshaft angeordnet werden. Beide Haftformen werden durch schriftlichen Haftbefehl des Oberlandesgerichts angeordnet.
Der zentrale Haftgrund im Auslieferungsverfahren ist regelmäßig die Gefahr, dass sich der Verfolgte dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen wird. Für die Fluchtgefahr kommt es auf eine richterliche Einzelfallprognose an. Der Haftgrund muss im Auslieferungshaftbefehl mit den tragenden Tatsachen angegeben werden.
Daneben kennt § 15 IRG die Verdunkelungsgefahr. Sie liegt vor, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass der Verfolgte die Ermittlung der Wahrheit im ausländischen Verfahren oder im Auslieferungsverfahren erschweren werde. In der Praxis spielt dieser Haftgrund eine deutlich geringere Rolle als die Fluchtgefahr.
Auslieferungshaft scheidet aus, wenn die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheint. Bereits im Haftstadium muss daher geprüft werden, ob rechtliche Hindernisse gegen die Auslieferung sprechen. Auch dies ist ein zentraler Verteidigungsansatz.
Was passiert nach einem Auslieferungshaftbefehl?
Nach der Festnahme folgt regelmäßig kurzfristig die richterliche Vorführung. Gerade in diesem frühen Stadium müssen Haftgründe, Verhältnismäßigkeit, Sprachfragen, Gesundheitsfragen und mögliche Einwendungen gegen Haft oder Auslieferung schnell und vollständig vorgetragen werden. Bei vorläufiger Auslieferungshaft sind zudem die engen gesetzlichen Fristen besonders wichtig.
Haftprüfung bei Auslieferungshaft in Deutschland
Die Auslieferungshaft wird nicht nur einmal angeordnet, sondern fortlaufend überprüft. Befindet sich der Verfolgte insgesamt zwei Monate in vorläufiger Auslieferungshaft oder Auslieferungshaft, muss das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Haft entscheiden. Die Prüfung wiederholt sich jeweils nach zwei Monaten. Auch kürzere Haftzeiten werden zusammengerechnet.
In der Haftprüfung kann aufgezeigt werden, dass kein tragfähiger Haftgrund besteht, dass die Haft unverhältnismäßig geworden ist, dass Verfahrensverzögerungen vorliegen oder dass Auslieferungshindernisse entgegenstehen. Der Verfolgte hat zudem Anspruch darauf, dass das Oberlandesgericht unverzüglich über die Fortdauer der Haft entscheidet, wenn Einwendungen gegen Haftbefehl oder Haftvollzug erhoben werden.
Aussetzung des Vollzugs der Auslieferungshaft
Der Vollzug eines Auslieferungshaftbefehls kann nach § 25 IRG ausgesetzt werden, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Gewähr bieten, dass der Zweck der vorläufigen Auslieferungshaft oder der Auslieferungshaft auch auf diese Weise erreicht wird. Die Vorschrift ist eine ausdrückliche Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Nach den von dir bereitgestellten Kommentarstellen spricht vieles dafür, dass bei ausreichenden milderen Mitteln praktisch eine Aussetzung geboten ist.
Ob eine Aussetzung in Betracht kommt, hängt vom Einzelfall ab. Maßgeblich ist insbesondere, ob der Zweck der Haft auch durch weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden kann. Gerade bei stabilen persönlichen Bindungen, klarer Erreichbarkeit oder besonderen gesundheitlichen Umständen kann die Aussetzung des Vollzugs ein entscheidender Verteidigungsansatz sein.
Verhältnismäßigkeit und Verteidigung
Auch im Auslieferungsrecht gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Haft darf nicht länger oder belastender vollzogen werden, als dies zur Sicherung des Verfahrens erforderlich ist. Die Möglichkeit der Aussetzung des Vollzugs zeigt, dass Freiheitsentziehung nicht automatisch vollzogen werden muss, wenn mildere Mittel ausreichen. Gleichzeitig betonen die Kommentarstellen, dass in der Haftsituation regelmäßig auch notwendiger Beistand sowie Übersetzungs- und Dolmetschleistungen gewährleistet sein müssen.

Dr. Julius Hagen
Dr. Julius Hagen verteidigt in Strafsachen, im Wirtschaftsstrafrecht, in Auslieferungsverfahren und in INTERPOL-Angelegenheiten. Er berät auf Deutsch und Englisch.
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