Eingefrorene Vermögenswerte und Bereitstellungsverbot
Rechtliche Hilfe bei blockierten Zahlungen und eingefrorenem Vermögen
Von Rechtsanwalt Dr. Julius Hagen
Warum eine Zahlung blockiert wird
Hält die Bank eine Zahlung wegen eines möglichen Sanktionslistentreffers an, kann eine Klärung der Identität weiterhelfen. Sind die Vermögenswerte dagegen unmittelbar nach einer EU-Sanktionsverordnung eingefroren oder behördlich gesichert, gelten andere Voraussetzungen für ihre Freigabe.
Wir sehen uns die Mitteilung der Bank oder Behörde an und klären, auf welcher Grundlage die Sperre beruht. Bei einem Treffer in der Sanktionsprüfung vergleichen wir die Identitätsdaten mit dem Listeneintrag. Ist das Vermögen gesetzlich eingefroren, kann weder der Geschäftspartner noch die Bank eine verbotene Verfügung durch bloße Zustimmung erlauben.
Was bei eingefrorenem Vermögen noch erlaubt ist
Das Einfrieren beschränkt den Umgang mit bereits vorhandenen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen. Welche Bewegungen und Verwendungen von Geldern untersagt sind, regelt die jeweilige Sanktionsverordnung. Als wirtschaftliche Ressourcen gelten andere Vermögenswerte, mit denen sich Gelder, Waren oder Dienstleistungen erwerben lassen.
Daneben verbietet das Bereitstellungsverbot, gelisteten Personen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zuzuwenden. Es erfasst auch Leistungen zu ihren Gunsten. Deshalb können etwa Lieferungen, Nutzungsüberlassungen oder Verrechnungen verboten sein. Für jede geplante Nutzung ist die einschlägige EU-Verordnung heranzuziehen. Das Einfrieren entzieht dem Betroffenen nicht automatisch das Eigentum und verbietet auch nicht jede rein persönliche Nutzung.
Erste Schritte bei einer Vermögenssperre
- Keine Aussage ohne Anwalt. Machen Sie zunächst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch.
- Die vollständige Mitteilung der Bank oder Behörde und vorhandene Fristen sichern.
- Vertrag, Zahlungsbeleg und Angaben zu Empfänger und wirtschaftlich Beteiligten zusammenstellen.
- Keine Ersatzroute über Dritte wählen, bevor das betroffene Verbot und eine mögliche Genehmigung geprüft sind.
- Daten und Unterlagen unverändert aufbewahren.
Beteiligung einer gelisteten Person
Auch eine Gesellschaft, die selbst nicht auf einer Sanktionsliste steht, kann von den Verboten betroffen sein. Dafür sind unter anderem die Eigentums- und Kontrollrechte gelisteter Personen zu untersuchen. Hinweise liefern Gesellschaftsanteile, Stimmrechte, die Besetzung von Organen und tatsächliche Einflussmöglichkeiten. Eine geschäftliche Verbindung allein reicht für eine abschließende Beurteilung nicht aus.
Anhand der Beteiligungsunterlagen und Verträge klären wir, wer über das Vermögen verfügen kann und wem die geplante Leistung zugutekäme. Bei einer behaupteten mittelbaren Bereitstellung verfolgen wir den Zahlungs- oder Lieferweg bis zu der Person, die davon profitieren soll. Ob sie rechtlich Eigentümer ist oder tatsächlich Kontrolle ausübt, ist jeweils gesondert zu beurteilen.
Eine Freigabe beantragen
Sanktionsverordnungen lassen unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen oder Genehmigungen zu, etwa für Grundbedürfnisse oder Rechtsberatungskosten. Maßgeblich sind das jeweilige Sanktionsregime und der beabsichtigte Verwendungszweck. Auch die Begleichung einer alten Forderung muss daraufhin geprüft werden; das Datum des Vertrags allein erlaubt die Zahlung nicht.
Für finanzsanktionsrechtliche Genehmigungen ist in Deutschland insbesondere die Deutsche Bundesbank zuständig. Bei wirtschaftlichen Ressourcen und güterbezogenen Fragen ist regelmäßig das BAFA einzubeziehen. Wir klären die zuständige Stelle und bereiten mit Ihnen den Antrag vor. Dafür werden insbesondere Angaben zu Betrag, Empfänger, Verwendungszweck und Rechtsgrund benötigt. Die erforderliche Genehmigung muss grundsätzlich vor der Ausführung vorliegen.
Meldepflichten zu eingefrorenem Vermögen
Die anwendbare Sanktionsverordnung bestimmt, wer welche Informationen über eingefrorenes Vermögen melden muss. Bestimmte Verstöße stellt § 18 Abs. 5a AWG unter Strafe. Für bestimmte Berufsgeheimnisträger gilt der persönliche Strafausschluss in § 18 Abs. 13 AWG. Vor einer Meldung ist deshalb zu klären, welche Angaben verlangt werden und ob diese Sonderregel eingreift.
Wird Ihnen bereits ein Verstoß nach § 18 AWG vorgeworfen, stimmen wir Erklärungen gegenüber der Bank und den beteiligten Behörden mit der Verteidigung ab. Dabei muss klar sein, ob es um eine sanktionsrechtliche Vermögenssperre, eine vorläufige Sicherung im Strafverfahren oder eine endgültige Einziehung geht. Davon hängt auch ab, welcher Rechtsbehelf gegen die Maßnahme möglich ist.
Eine Vermögenssperre prüfen lassen
Schildern Sie, welcher Vermögenswert oder Zahlungsvorgang betroffen ist und wer die Sperre mitgeteilt hat. Wir besprechen vertraulich das weitere Vorgehen.





