Verteidigung bei EU-Sanktionsverstößen nach § 18 AWG
Verteidigung bei Vorwürfen wegen Bereitstellungsverboten, eingefrorener Vermögenswerte, Umgehungsgeschäften und sonstigen Verstößen gegen EU-Sanktionsrecht
Was § 18 AWG bei EU-Sanktionsverstößen bedeutet
§ 18 AWG ist die zentrale Strafvorschrift für zahlreiche Verstöße gegen unmittelbar geltende EU-Sanktionsverordnungen. Für Betroffene ist die Lage oft deshalb schwer einzuordnen, weil sich die Strafbarkeit regelmäßig nicht aus einer einzigen klar lesbaren Norm ergibt, sondern aus dem Zusammenspiel von AWG, unionsrechtlicher Sanktionsverordnung, Anhängen, Listungen, Genehmigungsregeln und Ausnahmen.
Checkliste bei Verdacht auf Strafbarkeit nach § 18 AWG
- Keine unkoordinierte Stellungnahme gegenüber Zoll, Staatsanwaltschaft, Polizei, BAFA, Bank oder interner Compliance-Abteilung.
- Sofort klären, welche konkrete EU-Sanktionsverordnung und welches Verbot im Raum stehen.
- Zahlungsdaten, Verträge, E-Mails, Freigaben, Screeningergebnisse sowie Informationen zu Eigentümerstrukturen und wirtschaftlich Berechtigten sichern.
- Prüfen, ob es tatsächlich um eine strafbare Bereitstellung, eingefrorene Vermögenswerte, eine Umgehung, ein Dienstleistungs- oder Investitionsverbot oder um eine Genehmigungsfrage geht.
- Früh bewerten, ob ein belastbarer strafrechtlicher Vorwurf vorliegt oder zunächst nur ein Screening-Treffer, eine Marktreaktion oder ein unvollständig aufgeklärter Sachverhalt.
§ 18 AWG ist keine allgemeine Compliance-Norm, sondern Strafrecht
Wer mit dem Vorwurf eines EU-Sanktionsverstoßes konfrontiert wird, steht nicht nur vor einer regulatorischen oder organisatorischen Frage. § 18 AWG kann mit erheblichen Freiheitsstrafen geahndet werden. Darüber hinaus drohen die Vermögensabschöpfung, langwierige Ermittlungen und gravierende Nebenfolgen für Unternehmen, Organmitglieder und operative Verantwortliche.
Gerade deshalb ist die erste juristische Aufgabe nicht eine pauschale Einordnung als „Sanktionsproblem“, sondern die präzise Bestimmung des Tatbildes: Welche unionsrechtliche Verbotsnorm soll verletzt worden sein? Welcher tatsächliche Vorgang ist gemeint? Wodurch soll sich gerade daraus eine Strafbarkeit nach § 18 AWG ergeben?
Der Schwerpunkt liegt auf EU-Sanktionsverordnungen und ihren Verboten
Im Zentrum stehen meist nicht klassische Waffenembargos, sondern andere unionsrechtliche Verbote: Bereitstellungsverbote, Pflichten zum Einfrieren von Vermögenswerten, Dienstleistungsverbote, sektorale Transaktionsverbote, Investitionsverbote, Umgehungsverbote oder genehmigungsbedürftige Geschäfte. Typisch sind Konstellationen, in denen formell unauffällige Zahlungen, Vertragsbeziehungen oder Leistungen wirtschaftlich doch einer gelisteten Person, einer sanktionierten Struktur oder einem verbotenen Zweck zugutekommen sollen.
Für die Verteidigung ist deshalb entscheidend, nicht nur den unmittelbaren Vertragspartner zu betrachten. Maßgeblich sind häufig Kontrolle, wirtschaftlicher Nutzen, Zwischenschaltungen, mittelbare Begünstigung, Eigentümerstruktur und die konkrete Funktion einer Transaktion im Gesamtvorgang.
Warum § 18-Fälle besonders fehleranfällig sind
EU-Sanktionsfälle gehören zu den anspruchsvolleren Konstellationen des Außenwirtschaftsstrafrechts. Die Strafbarkeit wird häufig erst aus dem Zusammenspiel von unionsrechtlicher Verbotsnorm, Listung, Anhang, Ausnahmeregelung, Genehmigungslage und tatsächlicher Transaktionsstruktur abgeleitet.
In der Praxis zeigt sich häufig, dass der Anfangsverdacht auf unklaren oder verkürzten Tatsachengrundlagen beruht: unzutreffende Listenzuordnung, unvollständige Informationen zu wirtschaftlich Berechtigten, ungeprüfte Annahmen zur Kontrolle über Vermögenswerte oder eine vorschnelle Gleichsetzung von Bankblockade und strafbarem Sanktionsverstoß.
Typische Konstellationen in § 18-AWG-Verfahren
Häufig geht es um blockierte Überweisungen, gesperrte Konten, verweigerte Auszahlungen, Lieferstopps, eingefrorene Vermögenswerte, Dienstleistungsbeziehungen mit Russland- oder Iran-Bezug, Investitionsstrukturen, Vermittlungsleistungen, Umgehungsvorwürfe über Dritte oder die Nutzung von Gesellschaften in Drittstaaten. Ebenso praxisrelevant sind interne Eskalationen, wenn Compliance-Systeme Auffälligkeiten melden und Unternehmen nicht mehr sicher beurteilen können, ob ein strafrechtlich relevanter Verstoß vorliegt oder nur ein regelbasierter Verdacht.
§ 18-AWG-Verfahren treffen deshalb nicht nur klassische Exporteure. Betroffen sein können auch Geschäftsführer, Finanzverantwortliche, Syndizi, Vertrieb, Logistik, Einkauf, Treasury, Banken, Vermögensverwalter, Family Offices, Berater und andere Personen, die an Zahlungsflüssen, Freigaben, Vertragsgestaltung oder Vermögensbewegungen beteiligt waren.
Bereitstellungsverbote und eingefrorene Vermögenswerte
Besonders riskant sind Fälle, in denen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen unmittelbar oder mittelbar für gelistete Personen oder ihnen zuzurechnende Strukturen verfügbar gemacht worden sein sollen. Hier genügt es regelmäßig nicht, nur auf die äußere Vertragsgestaltung oder den ersten Empfänger zu sehen. Entscheidend ist, ob der wirtschaftliche Nutzen am Ende einer sanktionierten Person oder Einheit zufließen kann.
Auch bei eingefrorenen Vermögenswerten ist besondere Vorsicht geboten. Hier muss genau geprüft werden, ob es zu einer Nutzung, Verschiebung, Freigabe, Umwidmung oder sonstigen Verfügung gekommen ist, die nach dem einschlägigen EU-Sanktionsrecht unzulässig war.
Umgehungsvorwürfe sind oft der eigentliche Konfliktkern
In vielen Verfahren lautet der Vorwurf nicht auf einen offenen, eindeutigen Verstoß, sondern auf Umgehung. Dann geht es etwa um Zwischenschaltungen, geänderte Zahlungsrouten, alternative Lieferketten, Strohleute, ausgelagerte Dienstleistungen, Treuhandstrukturen oder Drittstaatgesellschaften. Solche Vorwürfe sind besonders folgenreich, aber auch besonders auslegungsbedürftig.
Für die Verteidigung kommt es dann darauf an, ob tatsächlich ein belastbarer Umgehungszweck nachweisbar ist, welche Kenntnislage bestand, wie die operative Entscheidung zustande kam und ob der Vorgang rechtlich wirklich als Sanktionsumgehung qualifiziert werden kann oder ob er vorschnell kriminalisiert wird.
Verteidigung im EU-Sanktionsstrafrecht
Wir vertreten Unternehmen, Organmitglieder und Einzelpersonen in Verfahren mit Bezug zu EU-Sanktionsverordnungen, Bereitstellungsverboten, eingefrorenen Vermögenswerten, Umgehungsvorwürfen, Dienstleistungs- und Investitionsverboten.
Unsere Arbeit umfasst die rechtliche Einordnung des Vorwurfs, die Analyse der maßgeblichen EU-Norm, die Rekonstruktion des tatsächlichen Geschäftsablaufs, die Begleitung gegenüber Ermittlungsbehörden, Zoll, BAFA und Banken sowie die Entwicklung einer tragfähigen Verteidigungs- und Kommunikationsstrategie.

Dr. Julius Hagen
Dr. Julius Hagen berät und verteidigt in Strafsachen, im Wirtschaftsstrafrecht, in Auslieferungsverfahren, in INTERPOL-Angelegenheiten sowie in streitigen wirtschaftlichen Konflikten.
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