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EU-Freizügigkeit beim grenzüberschreitenden Arbeiten und Leben

Aufenthaltsrechtliche Klarheit für Remote Work, Selbständige und freie Berufe mit Deutschlandbezug

Grenzüberschreitendes Setup prüfen lassen
  1. EU-Freizügigkeit beim grenzüberschreitenden Arbeiten und Leben

Von Rechtsanwältin Dr. Theresa Rath

EU-Freizügigkeit als Grundlage eines grenzüberschreitenden Lebens- und Arbeitsmodells

Wer in einem EU-Staat lebt und beruflich mit Deutschland verbunden bleibt, bewegt sich rechtlich zwischen mehreren Ordnungen. Eine selbständige Tätigkeit für deutsche Auftraggeber oder Kunden, ein Unternehmen oder Büro in Deutschland und ein Wohnsitz in Italien, Spanien oder Portugal können unionsrechtlich zulässig sein. Ob und auf welcher Grundlage ein Aufenthaltsrecht besteht, hängt von Staatsangehörigkeit, tatsächlichem Aufenthaltsort und der konkreten Form der Tätigkeit ab.

Die Freizügigkeit beantwortet dabei zunächst die aufenthaltsrechtliche Frage. Steuerpflicht, Sozialversicherung und berufsrechtliche Zulassung folgen eigenen Regeln. Ein tragfähiges Setup entsteht deshalb erst, wenn diese Ebenen voneinander getrennt geprüft und anschließend zusammengeführt werden.

Meine rechtliche Beratung beschränkt sich auf deutsches Recht einschließlich der in Deutschland anwendbaren unionsrechtlichen Vorgaben. Eine steuerrechtliche Beratung erbringe ich nicht.

Welcher Freizügigkeitstatbestand zu Ihrer Tätigkeit passt

Das Freizügigkeitsrecht unterscheidet unter anderem Arbeitnehmer, niedergelassene Selbständige, grenzüberschreitende Dienstleister, Dienstleistungsempfänger und Personen, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Für Remote Work ist die Bezeichnung im Vertrag allein nicht ausschlaggebend. Relevant sind die tatsächlich ausgeübte Arbeit, ihre wirtschaftliche Bedeutung, der Ort der Leistung und die Einbindung in ein Unternehmen oder eine eigene berufliche Struktur.

Bei Selbständigen und Angehörigen freier Berufe ist häufig zu klären, ob eine dauerhafte Niederlassung im Wohnstaat besteht oder ob Leistungen nur vorübergehend grenzüberschreitend erbracht werden. Arbeitnehmer können wiederum in einem Staat wohnen, für einen Arbeitgeber in einem anderen Staat tätig sein und ihre Arbeit an mehreren Orten ausüben. Diese Einordnung bildet die Grundlage für die weiteren aufenthaltsrechtlichen Schritte.

Die ersten drei Monate und der Aufenthalt danach

Unionsbürger dürfen sich grundsätzlich bis zu drei Monate in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, wenn sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass besitzen. Für einen längeren Aufenthalt muss ein Freizügigkeitstatbestand fortbestehen. Arbeitnehmer und Selbständige stützen sich auf ihre tatsächliche Erwerbstätigkeit. Nicht erwerbstätige Personen benötigen grundsätzlich ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel.

Melde- und Registrierungsverfahren werden durch den jeweiligen Aufenthaltsstaat ausgestaltet. Wer seinen Lebensmittelpunkt verlegt oder zwischen zwei Staaten aufteilt, sollte deshalb früh prüfen, welche Anmeldung, Bescheinigung oder Dokumentation dort verlangt wird. Meine Prüfung erfasst den Deutschlandbezug und die in Deutschland anwendbaren unionsrechtlichen Vorgaben; für Verfahren und Rechtsfragen eines anderen Staates ist örtliche Beratung erforderlich.

Welche Tatsachen ein grenzüberschreitendes Setup bestimmen

Bei Remote Work lässt sich die rechtliche Lage selten aus einer einzigen Adresse ableiten. Ein deutscher Geschäftssitz kann bestehen bleiben, obwohl ein großer Teil der Arbeit im Ausland erfolgt. Umgekehrt kann ein Wohnsitz im Ausland allein noch nicht zeigen, wo die berufliche Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Auch regelmäßige Reisetage, Räume, Personal, Mandanten- oder Kundenkontakte und familiäre Bindungen können die Einordnung beeinflussen.

Für die erste Einordnung werden insbesondere benötigt

  • Staatsangehörigkeit aller betroffenen Personen und geplante Aufenthaltsstaaten
  • Wohnsitze, Aufenthaltszeiten und regelmäßige Reisetage
  • Art der Tätigkeit, Vertragsbeziehungen und tatsächliche Arbeitsorte
  • Geschäftssitz, Büro, Auftraggeber oder Arbeitgeber in Deutschland und im Ausland
  • Familienangehörige, die mitziehen oder ein eigenes Aufenthaltsrecht benötigen
  • bestehende Kranken-, Sozial- und berufsständische Absicherung

Familienangehörige und Drittstaatsangehörige

Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und in bestimmten Fällen weitere Angehörige können ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht haben. Das ist besonders wichtig, wenn der mobile Unionsbürger mit einem drittstaatsangehörigen Familienmitglied zusammenlebt. Dann können Einreise, Aufenthaltskarte und Nachweise der familiären Beziehung eigene Verfahren auslösen.

Ob das Unionsrecht tatsächlich anwendbar ist, muss bei deutschen Staatsangehörigen mit Deutschlandbezug gesondert geprüft werden. Wer ausschließlich im eigenen Mitgliedstaat lebt, kann sich nicht ohne Weiteres auf dieselben Regeln berufen wie ein Unionsbürger, der von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. Rückkehrfälle und ein echtes gemeinsames Familienleben in einem anderen Mitgliedstaat können anders zu beurteilen sein.

Freizügigkeit entscheidet nicht über Steuern und Sozialversicherung

Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht legt weder automatisch den steuerlichen Wohnsitz noch den zuständigen Sozialversicherungsträger fest. Doppelbesteuerungsabkommen, nationale Steuerregeln und das europäische Sozialversicherungsrecht verwenden eigene Anknüpfungspunkte. Bei einer Tätigkeit in mehreren Staaten kann beispielsweise der gewöhnliche Tätigkeitsumfang im Wohnstaat eine Rolle spielen; für freie Berufe kommen zusätzlich berufsständische Systeme in Betracht.

Ich berate nicht im Steuerrecht. Im Rahmen der migrationsrechtlichen Setup-Prüfung kann ich jedoch die Schnittstellen benennen, die benötigten Informationen strukturieren und bei Bedarf geeignete Berater oder andere Fachleute in den beteiligten Staaten identifizieren und koordinieren.

Die Setup-Prüfung als eigenständiges Mandat

Die Prüfung beginnt mit einer belastbaren Darstellung des geplanten oder bereits gelebten Modells: Wer lebt wann in welchem Staat, wo wird tatsächlich gearbeitet, welche deutsche berufliche Struktur bleibt bestehen und welche Familienangehörigen sind betroffen? Daraus entsteht eine Themen- und Zuständigkeitskarte für Aufenthaltsrecht, Sozialversicherung, Steuern und Berufsrecht.

Ich prüfe die unions- und migrationsrechtliche Grundlage, ordne den Deutschlandbezug ein und kennzeichne Punkte, für die ausländische oder fachfremde Beratung benötigt wird. So kann ein komplexes Modell in einzelne Entscheidungen aufgeteilt werden, ohne die Wechselwirkungen aus dem Blick zu verlieren. Die Beratung ist auf Deutsch, Englisch, Spanisch, Italienisch und Portugiesisch möglich.

Inhaltsverzeichnis
EU-Freizügigkeit als Grundlage eines grenzüberschreitenden Lebens- und Arbeitsmodells
Welcher Freizügigkeitstatbestand zu Ihrer Tätigkeit passt
Die ersten drei Monate und der Aufenthalt danach
Welche Tatsachen ein grenzüberschreitendes Setup bestimmen
Familienangehörige und Drittstaatsangehörige
Freizügigkeit entscheidet nicht über Steuern und Sozialversicherung
Die Setup-Prüfung als eigenständiges Mandat

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FAQ

Grundsätzlich ja. Die aufenthaltsrechtliche Einordnung hängt davon ab, ob Sie Arbeitnehmer, selbständig oder in einer anderen unionsrechtlichen Kategorie tätig sind und wo die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird. Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen müssen getrennt geprüft werden.

Für den Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat benötigen Unionsbürger grundsätzlich keinen Aufenthaltstitel wie Drittstaatsangehörige. Nach mehr als drei Monaten kann jedoch ein Freizügigkeitstatbestand und je nach Staat eine Registrierung oder Bescheinigung nachzuweisen sein.

Arbeitnehmer und tatsächlich selbständig Erwerbstätige leiten ihr Aufenthaltsrecht aus ihrer Tätigkeit ab. Ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung sind vor allem bei nicht erwerbstätigen Unionsbürgern und deren Familienangehörigen relevant.

Ein drittstaatsangehöriger Ehepartner kann ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht haben, wenn er den freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger begleitet oder zu ihm nachzieht. Einreise, Aufenthaltskarte und die erforderlichen Nachweise müssen im konkreten Staat geprüft werden.

Nein. Steuerrechtliche Beratung gehört nicht zu meinem Leistungsangebot. Ich kann die migrationsrechtliche Struktur prüfen, steuerlich relevante Schnittstellen sichtbar machen und die Zusammenarbeit mit geeigneten Steuerberatern koordinieren.

Ja. Eine Prüfung vor der Verlagerung des Wohnsitzes ist häufig sinnvoll, weil Aufenthaltsrecht, Anmeldung, Sozialversicherung und berufliche Zulassung dann noch in einer sinnvollen Reihenfolge organisiert werden können.

Inhaltsverzeichnis
Kann ich in einem EU-Staat wohnen und in Deutschland arbeiten?
Brauche ich als EU-Bürger eine Aufenthaltserlaubnis?
Muss ich einen gesicherten Lebensunterhalt nachweisen?
Gilt das Freizügigkeitsrecht auch für meinen nicht europäischen Ehepartner?
Klärt die Setup-Prüfung auch meine Steuerpflicht?
Kann die Prüfung vor einem Umzug erfolgen?
Dr. Theresa Rath

Dr. Theresa Rath

Dr. Theresa Rath vertritt Mandanten und Unternehmen im Aufenthaltsrecht, Business Migration und Staatsangehörigkeitsrecht. Sie berät auf Deutsch, Englisch, Spanisch, Italienisch und Portugiesisch.

Grenzüberschreitendes Setup prüfen lassen

Ich prüfe die unions- und migrationsrechtliche Grundlage Ihres Modells, strukturiere die Schnittstellen und koordiniere bei Bedarf geeignete Fachleute in den beteiligten Staaten.

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