EU-Freizügigkeit beim grenzüberschreitenden Arbeiten und Leben
Aufenthaltsrechtliche Klarheit für Remote Work, Selbständige und freie Berufe mit Deutschlandbezug
Von Rechtsanwältin Dr. Theresa Rath
EU-Freizügigkeit als Grundlage eines grenzüberschreitenden Lebens- und Arbeitsmodells
Wer in einem EU-Staat lebt und beruflich mit Deutschland verbunden bleibt, bewegt sich rechtlich zwischen mehreren Ordnungen. Eine selbständige Tätigkeit für deutsche Auftraggeber oder Kunden, ein Unternehmen oder Büro in Deutschland und ein Wohnsitz in Italien, Spanien oder Portugal können unionsrechtlich zulässig sein. Ob und auf welcher Grundlage ein Aufenthaltsrecht besteht, hängt von Staatsangehörigkeit, tatsächlichem Aufenthaltsort und der konkreten Form der Tätigkeit ab.
Die Freizügigkeit beantwortet zunächst die aufenthaltsrechtliche Frage. Daneben können steuerliche, sozialversicherungsrechtliche und berufsrechtliche Folgen auftreten, die jeweils nach eigenen Regeln zu prüfen sind.
Die rechtliche Beratung beschränkt sich auf deutsches Recht einschließlich der in Deutschland anwendbaren unionsrechtlichen Vorgaben. Eine steuerrechtliche Beratung wird nicht erbracht.
Welcher Freizügigkeitstatbestand zu Ihrer Tätigkeit passt
Das Freizügigkeitsrecht unterscheidet unter anderem Arbeitnehmer, niedergelassene Selbständige, grenzüberschreitende Dienstleister, Dienstleistungsempfänger und Personen, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Für Remote Work ist die Bezeichnung im Vertrag allein nicht ausschlaggebend. Relevant sind die tatsächlich ausgeübte Arbeit, ihre wirtschaftliche Bedeutung, der Ort der Leistung und die Einbindung in ein Unternehmen oder eine eigene berufliche Struktur.
Bei Selbständigen und Angehörigen freier Berufe ist häufig zu klären, ob eine dauerhafte Niederlassung im Wohnstaat besteht oder ob Leistungen nur vorübergehend grenzüberschreitend erbracht werden. Arbeitnehmer können wiederum in einem Staat wohnen, für einen Arbeitgeber in einem anderen Staat tätig sein und ihre Arbeit an mehreren Orten ausüben. Diese Einordnung bildet die Grundlage für die weiteren aufenthaltsrechtlichen Schritte.
Die ersten drei Monate und der Aufenthalt danach
Unionsbürger dürfen sich grundsätzlich bis zu drei Monate in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, wenn sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass besitzen. Für einen längeren Aufenthalt muss ein Freizügigkeitstatbestand fortbestehen. Arbeitnehmer und Selbständige stützen sich auf ihre tatsächliche Erwerbstätigkeit. Nicht erwerbstätige Personen benötigen grundsätzlich ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel.
Melde- und Registrierungsverfahren werden durch den jeweiligen Aufenthaltsstaat ausgestaltet. Wer seinen Lebensmittelpunkt verlegt oder zwischen zwei Staaten aufteilt, sollte deshalb früh klären, welche Anmeldung, Bescheinigung oder Dokumentation dort verlangt wird. Geprüft werden der Deutschlandbezug und die in Deutschland anwendbaren unionsrechtlichen Vorgaben; für das Recht und die Verfahren eines anderen Staates ist örtliche Beratung erforderlich.
Welche Tatsachen für die Einordnung wichtig sind
Bei Remote Work lässt sich die rechtliche Lage selten aus einer einzigen Adresse ableiten. Ein deutscher Geschäftssitz kann bestehen bleiben, obwohl ein großer Teil der Arbeit im Ausland erfolgt. Umgekehrt kann ein Wohnsitz im Ausland allein noch nicht zeigen, wo die berufliche Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Auch regelmäßige Reisetage, Räume, Personal, Mandanten- oder Kundenkontakte und familiäre Bindungen können die Einordnung beeinflussen.
Für die erste Einordnung werden insbesondere benötigt
- Staatsangehörigkeit aller betroffenen Personen und geplante Aufenthaltsstaaten
- Wohnsitze, Aufenthaltszeiten und regelmäßige Reisetage
- Art der Tätigkeit, Vertragsbeziehungen und tatsächliche Arbeitsorte
- Geschäftssitz, Büro, Auftraggeber oder Arbeitgeber in Deutschland und im Ausland
- Familienangehörige, die mitziehen oder ein eigenes Aufenthaltsrecht benötigen
- bestehende Kranken-, Sozial- und berufsständische Absicherung
Familienangehörige und Drittstaatsangehörige
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und in bestimmten Fällen weitere Angehörige können ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht haben. Das ist besonders wichtig, wenn der mobile Unionsbürger mit einem drittstaatsangehörigen Familienmitglied zusammenlebt. Dann können Einreise, Aufenthaltskarte und Nachweise der familiären Beziehung eigene Verfahren auslösen.
Ob das Unionsrecht tatsächlich anwendbar ist, muss bei deutschen Staatsangehörigen mit Deutschlandbezug gesondert geprüft werden. Wer ausschließlich im eigenen Mitgliedstaat lebt, kann sich nicht ohne Weiteres auf dieselben Regeln berufen wie ein Unionsbürger, der von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. Rückkehrfälle und ein echtes gemeinsames Familienleben in einem anderen Mitgliedstaat können anders zu beurteilen sein.
Freizügigkeit entscheidet nicht über Steuern und Sozialversicherung
Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht bestimmt weder die steuerliche Ansässigkeit noch automatisch den zuständigen Sozialversicherungsträger. Je nach Sachverhalt können unter anderem nationale Vorschriften, Doppelbesteuerungsabkommen und die unionsrechtlichen Regeln zur Koordinierung der Sozialversicherung relevant werden.
Steuerrechtliche Beratung wird nicht erbracht. Mögliche steuerliche Berührungspunkte können jedoch benannt, die erforderlichen Informationen für eine fachliche Prüfung aufbereitet und geeignete Berater in den beteiligten Staaten einbezogen werden.
Rechtliche Prüfung vor oder nach dem Umzug
Zu Beginn werden der geplante oder bereits gelebte Aufenthalt, die tatsächlichen Arbeitsorte, die fortbestehenden beruflichen Verbindungen zu Deutschland und die familiäre Situation erfasst. Daraus ergibt sich, welche aufenthaltsrechtlichen Fragen zu klären sind und an welchen Stellen weitere fachliche Prüfung erforderlich werden kann.
Geprüft werden die unions- und migrationsrechtliche Grundlage und der Deutschlandbezug. Fragen des ausländischen Rechts oder anderer Fachgebiete werden abgegrenzt und können bei Bedarf mit geeigneten Beratern abgestimmt werden. Die Beratung ist auf Deutsch, Englisch, Spanisch, Italienisch und Portugiesisch möglich.
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FAQ
Grenzüberschreitende Tätigkeit prüfen lassen
Geprüft werden die unions- und migrationsrechtlichen Grundlagen. Soweit weitere Rechtsgebiete oder ausländisches Recht betroffen sind, können geeignete Fachleute einbezogen werden.







