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Berufsrecht und Zulassung bei grenzüberschreitender Tätigkeit

Berufsbezeichnung, Anerkennung und berufliche Pflichten frühzeitig klären

Grenzüberschreitendes Projekt prüfen lassen
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Von Rechtsanwältin Dr. Theresa Rath

Aufenthaltsrecht und Berufszulassung beantworten verschiedene Fragen

Wer in einem anderen EU-Staat leben und von dort aus selbständig arbeiten möchte, darf sich grundsätzlich auf die unionsrechtliche Freizügigkeit berufen. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass ein bestimmter Beruf dort ohne weitere Schritte ausgeübt oder eine geschützte Berufsbezeichnung geführt werden darf.

Neben dem Aufenthaltsstatus können berufsrechtliche Vorschriften, Anerkennungsverfahren, Kammerpflichten und Anforderungen an die Berufshaftpflicht zu beachten sein. Welche Fragen auftreten, hängt vom Beruf und vom Tätigkeitsstaat ab. Im Rahmen der Beratung können diese Punkte kursorisch erfasst und für die Prüfung durch die jeweils zuständigen Stellen oder örtlich qualifizierten Berater vorbereitet werden.

Die rechtliche Beratung beschränkt sich auf deutsches Recht einschließlich der in Deutschland anwendbaren unionsrechtlichen Vorgaben. Berufsrechtliche Einzelfragen anderer Staaten werden nicht abschließend geprüft; hierfür werden dort qualifizierte Berater oder die zuständigen Stellen einbezogen. Eine steuerrechtliche Beratung wird nicht erbracht.

Ist der Beruf im Tätigkeitsstaat reglementiert?

Ein Beruf kann im Tätigkeitsstaat als reglementiert gelten, wenn seine Aufnahme oder Ausübung an bestimmte Qualifikationen, Prüfungen oder eine Registrierung gebunden ist. Auch die Verwendung einer Berufsbezeichnung kann besonderen Regeln unterliegen. Ob dies im Einzelfall zutrifft, richtet sich nach dem Recht des Tätigkeitsstaats und muss dort fachlich geprüft werden.

Die Einordnung kann sich von Staat zu Staat unterscheiden. Deshalb kann zunächst nur ermittelt werden, welche Stellen möglicherweise zuständig sind und welche Nachweise voraussichtlich benötigt werden. Die verbindliche berufsrechtliche Beurteilung erfolgt anschließend im jeweiligen Tätigkeitsstaat.

Vorübergehende Dienstleistung oder dauerhafte Niederlassung

Für die rechtlichen Anforderungen macht es einen Unterschied, ob einzelne Leistungen nur vorübergehend und gelegentlich in einem anderen Mitgliedstaat erbracht werden oder ob dort eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit entsteht. Die Bezeichnung als Remote Work, Projekt oder vorübergehender Aufenthalt entscheidet diese Frage nicht.

Berücksichtigt werden insbesondere Dauer, Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Kontinuität der Tätigkeit. Bei vorübergehenden Dienstleistungen kann eine vorherige Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle erforderlich sein. Für eine dauerhafte Niederlassung kann dagegen ein Anerkennungs- oder Zulassungsverfahren notwendig werden.

Anerkennung, Anzeige und Kammerzugehörigkeit

Je nach Beruf kann die im Herkunftsstaat erworbene Qualifikation anerkannt werden müssen, bevor die Tätigkeit aufgenommen wird. In anderen Konstellationen genügt eine Anzeige oder eine Registrierung. Bestimmte Berufe unterliegen besonderen unionsrechtlichen Regelungen; eine deutsche Zulassung wird deshalb weder stets automatisch übertragen noch stets vollständig neu geprüft.

Neben der fachlichen Qualifikation können je nach Beruf weitere Anforderungen bestehen, etwa Sprachkenntnisse, persönliche Zuverlässigkeit, Mitgliedschaft in einer Berufskammer oder zusätzliche Nachweise. Welche Voraussetzungen tatsächlich gelten, wird von den zuständigen Behörden oder berufsständischen Stellen des Tätigkeitsstaats beziehungsweise durch dort qualifizierte Berater geklärt.

Geschützte Berufsbezeichnung, Außendarstellung und Verträge

Auch wenn eine konkrete Leistung erbracht werden darf, kann die Verwendung einer deutschen Berufsbezeichnung im Ausland zusätzlichen Regeln unterliegen. Das betrifft etwa Internetauftritte, Briefköpfe, Signaturen, Vertragsunterlagen und die Darstellung gegenüber Auftraggebern.

Bei einigen Berufen ist außerdem zu prüfen, welche Leistungen persönlich vorbehalten sind, ob Unterschrifts- oder Einreichungsbefugnisse bestehen und unter welcher Berufsbezeichnung grenzüberschreitend aufgetreten werden darf. Diese Fragen können sich auch bei rein digitaler Leistungserbringung stellen.

Remote Work findet rechtlich nicht an einem ortlosen Arbeitsplatz statt

Eine online erbrachte Leistung bleibt mit tatsächlichen Orten verbunden. Relevant können der körperliche Arbeitsort, der Wohnstaat, der Sitz der beruflichen Struktur, der Ort des Auftraggebers und der Staat sein, in dem die Leistung rechtlich oder tatsächlich verwendet wird. Welcher dieser Anknüpfungspunkte berufsrechtlich maßgeblich ist, hängt vom jeweiligen Berufs- und Tätigkeitsbild ab.

Deshalb sollte vor dem Umzug oder vor der Aufnahme grenzüberschreitender Mandate und Projekte geklärt werden, welche Staaten überhaupt berührt sind. Erst auf dieser Grundlage lässt sich bestimmen, welche Kammer, Behörde oder örtlich qualifizierte Beratung einbezogen werden muss.

Berufshaftpflicht, Versorgungswerk und weitere Berufspflichten

Bei einer Tätigkeit im Ausland kann zu klären sein, ob eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung den geplanten räumlichen und sachlichen Umfang abdeckt. Die verbindliche Prüfung erfolgt mit dem Versicherer oder entsprechend spezialisierten Beratern.

Bei kammergebundenen Berufen können außerdem Mitgliedschaften, Beiträge, Fortbildungspflichten oder berufsständische Versorgung berührt sein. Diese Fragen werden kursorisch erfasst und anschließend mit den jeweils zuständigen Stellen oder spezialisierten Beratern geklärt.

Berufsrechtliche Fragen früh einordnen

Zu Beginn werden Beruf, Qualifikation, bestehende Zulassungen, geplante Wohn- und Arbeitsorte, Art der Leistungen und der voraussichtliche zeitliche Umfang erfasst. So lässt sich erkennen, welche deutschen und unionsrechtlichen Fragen geprüft werden können und wo eine verbindliche Beurteilung durch Stellen oder Berater im Tätigkeitsstaat benötigt wird.

Die Einbindung von Kammern, Versicherern und örtlich qualifizierten Beratern kann durch RATH HAGEN koordiniert werden. Ihre Ergebnisse werden anschließend mit den migrations- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen abgestimmt.

Inhaltsverzeichnis
Aufenthaltsrecht und Berufszulassung beantworten verschiedene Fragen
Ist der Beruf im Tätigkeitsstaat reglementiert?
Vorübergehende Dienstleistung oder dauerhafte Niederlassung
Anerkennung, Anzeige und Kammerzugehörigkeit
Geschützte Berufsbezeichnung, Außendarstellung und Verträge
Remote Work findet rechtlich nicht an einem ortlosen Arbeitsplatz statt
Berufshaftpflicht, Versorgungswerk und weitere Berufspflichten
Berufsrechtliche Fragen früh einordnen

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FAQ

Nein. Die Freizügigkeit betrifft den Zugang zu Aufenthalt und wirtschaftlicher Betätigung. Für reglementierte Berufe können daneben Anerkennungs-, Anzeige-, Zulassungs- oder Kammerpflichten gelten.

Das lässt sich nicht allein mit dem Hinweis auf Remote Work beantworten. Auch digitale Leistungen werden von einem tatsächlichen Ort aus erbracht und können berufsrechtliche Bezüge zu mehreren Staaten haben.

Nicht generell. Für einzelne Berufe bestehen besondere unionsrechtliche Regelungen. Ob Anerkennung, Anzeige, Registrierung oder eine weitere Zulassung erforderlich ist, hängt vom Beruf, Tätigkeitsstaat und geplanten Arbeitsmodell ab.

Berufsrechtliche Anforderungen des Tätigkeitsstaats werden von den dort zuständigen Stellen oder durch entsprechend qualifizierte Berater geprüft. RATH HAGEN kann mögliche Fragen vorab erfassen und die Einbindung mit den übrigen Teilen der Beratung abstimmen.

Inhaltsverzeichnis
Reicht die EU-Freizügigkeit aus, um meinen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben?
Gelten berufsrechtliche Vorgaben auch bei ausschließlich digitaler Arbeit?
Gilt eine deutsche Berufszulassung automatisch in der gesamten EU?
Wer prüft die Anforderungen des anderen Staates?
Dr. Theresa Rath

Dr. Theresa Rath

Dr. Theresa Rath vertritt Mandanten und Unternehmen im Aufenthaltsrecht, Business Migration und Staatsangehörigkeitsrecht. Sie berät auf Deutsch, Englisch, Spanisch, Italienisch und Portugiesisch.

Berufsrechtliche Fragen früh einordnen lassen

Mögliche berufsrechtliche Anforderungen werden kursorisch erfasst. Die verbindliche Prüfung ausländischen Berufsrechts erfolgt durch die zuständigen Stellen oder dort qualifizierte Berater.

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