Berufsrecht und Zulassung bei grenzüberschreitender Tätigkeit
Berufsbezeichnung, Anerkennung und berufliche Pflichten frühzeitig klären
Von Rechtsanwältin Dr. Theresa Rath
Aufenthaltsrecht und Berufszulassung beantworten verschiedene Fragen
Wer in einem anderen EU-Staat leben und von dort aus selbständig arbeiten möchte, darf sich grundsätzlich auf die unionsrechtliche Freizügigkeit berufen. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass ein bestimmter Beruf dort ohne weitere Schritte ausgeübt oder eine geschützte Berufsbezeichnung geführt werden darf.
Neben dem Aufenthaltsstatus können berufsrechtliche Vorschriften, Anerkennungsverfahren, Kammerpflichten und Vorgaben zur Berufshaftpflicht stehen. Diese Anforderungen unterscheiden sich nach Beruf und Staat. Sie sollten deshalb als eigener Arbeitsstrang in das grenzüberschreitende Modell aufgenommen werden.
Die rechtliche Beratung beschränkt sich auf deutsches Recht einschließlich der in Deutschland anwendbaren unionsrechtlichen Vorgaben. Eine steuerrechtliche Beratung wird nicht erbracht. Berufsrechtliche Anforderungen anderer Staaten werden durch dort qualifizierte Berater geprüft.
Ist der Beruf im Tätigkeitsstaat reglementiert?
Ein Beruf gilt als reglementiert, wenn seine Aufnahme oder Ausübung an bestimmte Qualifikationen, Prüfungen oder die Registrierung bei einer zuständigen Stelle gebunden ist. Auch die Verwendung einer Berufsbezeichnung kann gesondert geschützt sein. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll.
Die Einordnung kann sich von Staat zu Staat unterscheiden. Ein in Deutschland reglementierter Beruf kann im anderen Staat anders zugeschnitten sein; umgekehrt können dort Tätigkeiten erfasst sein, die in Deutschland keiner vergleichbaren Zulassung unterliegen. Auch wenn eine Berufsbezeichnung nicht unmittelbar in einer Datenbank erscheint, kann sie Teil eines anderen reglementierten Berufs sein.
Vorübergehende Dienstleistung oder dauerhafte Niederlassung
Für die rechtlichen Anforderungen macht es einen Unterschied, ob einzelne Leistungen nur vorübergehend und gelegentlich in einem anderen Mitgliedstaat erbracht werden oder ob dort eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit entsteht. Die Bezeichnung als Remote Work, Projekt oder vorübergehender Aufenthalt entscheidet diese Frage nicht.
Berücksichtigt werden insbesondere Dauer, Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Kontinuität der Tätigkeit. Bei vorübergehenden Dienstleistungen kann eine vorherige Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle erforderlich sein. Für eine dauerhafte Niederlassung kann dagegen ein Anerkennungs- oder Zulassungsverfahren notwendig werden.
Anerkennung, Anzeige und Kammerzugehörigkeit
Je nach Beruf kann die im Herkunftsstaat erworbene Qualifikation anerkannt werden müssen, bevor die Tätigkeit aufgenommen wird. In anderen Konstellationen genügt eine Anzeige oder eine Registrierung. Bestimmte Berufe unterliegen besonderen unionsrechtlichen Regelungen; eine deutsche Zulassung wird deshalb weder stets automatisch übertragen noch stets vollständig neu geprüft.
Neben der fachlichen Qualifikation können Sprachkenntnisse, persönliche Zuverlässigkeit, Mitgliedschaft in einer Berufskammer oder weitere Nachweise verlangt werden. Zuständig sind die Behörden und berufsständischen Stellen des jeweiligen Tätigkeitsstaats. Ihre Anforderungen müssen früh genug ermittelt werden, damit ein geplanter Tätigkeitsbeginn realistisch angesetzt werden kann.
Geschützte Berufsbezeichnung, Außendarstellung und Verträge
Auch wenn eine konkrete Leistung erbracht werden darf, kann die Verwendung einer deutschen Berufsbezeichnung im Ausland zusätzlichen Regeln unterliegen. Das betrifft etwa Internetauftritte, Briefköpfe, Signaturen, Vertragsunterlagen und die Darstellung gegenüber Auftraggebern.
Bei einigen Berufen ist außerdem zu prüfen, welche Leistungen persönlich vorbehalten sind, ob Unterschrifts- oder Einreichungsbefugnisse bestehen und unter welcher Berufsbezeichnung grenzüberschreitend aufgetreten werden darf. Diese Fragen können sich auch bei rein digitaler Leistungserbringung stellen.
Remote Work findet rechtlich nicht an einem ortlosen Arbeitsplatz statt
Eine online erbrachte Leistung bleibt mit tatsächlichen Orten verbunden. Relevant können der körperliche Arbeitsort, der Wohnstaat, der Sitz der beruflichen Struktur, der Ort des Auftraggebers und der Staat sein, in dem die Leistung rechtlich oder tatsächlich verwendet wird. Welcher dieser Anknüpfungspunkte berufsrechtlich maßgeblich ist, hängt vom jeweiligen Berufs- und Tätigkeitsbild ab.
Deshalb sollte vor dem Umzug oder vor der Aufnahme grenzüberschreitender Mandate und Projekte geklärt werden, welche Staaten überhaupt berührt sind. Erst auf dieser Grundlage lässt sich bestimmen, welche Kammer, Behörde oder örtlich qualifizierte Beratung einbezogen werden muss.
Berufshaftpflicht, Versorgungswerk und weitere Berufspflichten
Eine deutsche Berufshaftpflichtversicherung deckt eine Tätigkeit im Ausland nicht in jedem Fall im erforderlichen Umfang ab. Zu prüfen sind insbesondere der räumliche Geltungsbereich, versicherte Tätigkeiten und mögliche Anforderungen des Tätigkeitsstaats. Diese Prüfung erfolgt mit dem Versicherer oder entsprechend spezialisierten Beratern.
Bei kammergebundenen Berufen können außerdem Mitgliedschaften, Beiträge, Fortbildungspflichten und berufsständische Versorgung berührt sein. Diese Themen folgen nicht notwendig derselben rechtlichen Zuordnung wie Aufenthaltsrecht oder Sozialversicherung und werden deshalb getrennt erfasst.
Koordination eines beruflich tragfähigen grenzüberschreitenden Modells
Zu Beginn werden Beruf, Qualifikation, bisherige Zulassung, geplanter Wohn- und Arbeitsort, Art der Leistungen, Auftraggeber und zeitlicher Umfang der Tätigkeit geordnet. Daraus ergibt sich, welche deutschen und unionsrechtlichen Fragen geprüft werden können und für welche ausländischen Anforderungen eine örtlich qualifizierte Stelle benötigt wird.
Die übergeordnete Koordination kann bei RATH HAGEN gebündelt werden. Erforderliche Prüfungen durch Kammern, Versicherer und Berater im Tätigkeitsstaat werden als eigenständige Arbeitsstränge organisiert und anschließend mit den migrations- und sozialversicherungsrechtlichen Teilen des Projekts zusammengeführt.
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FAQ
Grenzüberschreitendes Berufsmodell einordnen lassen
Die deutschen und unionsrechtlichen Schnittstellen werden strukturiert. Soweit ausländisches Berufsrecht betroffen ist, werden geeignete Berater vor Ort in das Gesamtprojekt eingebunden.




