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Auslieferung nach Polen

Verteidigung bei polnischem Haftbefehl

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Verteidigung in Deutschland bei einem polnischen Haftbefehl

Polen ist EU-Mitglied. Auslieferungen zwischen Deutschland und Polen erfolgen deshalb grundsätzlich auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls.

Wir nehmen Einsicht in die deutschen Auslieferungsakten, prüfen das polnische Ersuchen und tragen Einwendungen gegenüber Generalstaatsanwaltschaft und Oberlandesgericht vor. Wir vertreten bundesweit in deutschen Auslieferungsverfahren. Soweit eine Vertretung in Polen benötigt wird, koordinieren wir geeignete örtliche Anwälte.

Nach einer Festnahme: Teilen Sie uns möglichst Haftort, zuständige Behörde und Aktenzeichen mit. Bewahren Sie gerichtliche Schreiben vollständig auf. Lassen Sie sich vor einer Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung oder einem Spezialitätsverzicht die Folgen anwaltlich erläutern.

Dr. Julius Hagen

Dr. Julius Hagen

Rechtsanwalt

Dr. Julius Hagen verteidigt in Strafsachen, im Wirtschaftsstrafrecht, in Auslieferungsverfahren und in INTERPOL-Angelegenheiten. Er berät auf Deutsch und Englisch.

Notfallkontakt

Bei einer Festnahme oder unmittelbar bevorstehenden Übergabe nach Polen erreichen Sie unseren strafrechtlichen Notfallkontakt rund um die Uhr. Auch Angehörige und polnische Verteidiger können uns ohne vollständige Unterlagen kontaktieren.

+49 152 92633530
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Haftbedingungen in Polen und die Rechtsprechung von 2026

Eine Übergabe darf nicht dazu führen, dass die betroffene Person einer konkreten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Haftbedingungen ausgesetzt wird. Bei Polen ist 2026 besonders umstritten, ob eine deutsche gerichtliche Vorgabe zur Auswahl der Haftanstalt ausreicht und wie ihre Einhaltung gesichert werden kann.

Das OLG Schleswig erklärte am 13. Mai 2026 eine Auslieferung nach Polen für unzulässig. Nach Auswertung von Berichten des polnischen Mechanismus zur Verhütung von Folter (KMPT) sah es einen Verdacht auf systemische Mängel im Strafvollzug. Die pauschale Erklärung der polnischen Stellen, eine menschenrechtskonforme Unterbringung zu gewährleisten, genügte ihm in diesem Fall nicht. OLG Schleswig, 1 OAus 10/26

Das OLG Hamm ließ in einem anderen Verfahren die Auslieferung unter Beschränkung auf bestimmte Haftanstalten zu. Das Bundesverfassungsgericht untersagte am 11. August 2026 die Übergabe einstweilen. Weiterer Prüfung bedurfte, ob die polnischen Stellen die Vorgabe tatsächlich einhalten würden: Das polnische Justizministerium hatte in einem anderen Verfahren eine Zusicherung zur konkreten Anstalt abgelehnt. Der Eilbeschluss enthält keine abschließende Entscheidung über die Auslieferung. Auch die Auslieferungshaft wurde dadurch nicht aufgehoben. BVerfG, 2 BvR 1502/26

Wir klären, welche Anstalt für Untersuchungshaft oder Strafvollstreckung vorgesehen ist, wie aktuell die gerichtlichen Erkenntnisse sind und ob eine Zusage spätere Verlegungen erfasst. Bei Erkrankungen prüfen wir anhand ärztlicher Unterlagen, welche Behandlung erforderlich und vor Ort tatsächlich verfügbar ist. Ein allgemeiner Verweis auf die EU-Mitgliedschaft Polens beantwortet diese Fragen ebenso wenig wie ein älterer Bericht über eine andere Haftanstalt.

Abwesenheitsurteil: Ladung und tatsächliche Verteidigung

Wer bei der maßgeblichen Verhandlung in Polen nicht anwesend war, kann sich unter den Voraussetzungen des § 83 IRG auf ein Auslieferungshindernis berufen. Es bestehen jedoch gesetzliche Ausnahmen, etwa bei rechtzeitiger offizieller Terminkenntnis und entsprechender Belehrung, Bevollmächtigung eines tatsächlich mitwirkenden Verteidigers in Kenntnis des Termins oder einem gesicherten Recht auf ein neues Verfahren mit erneuter Sachprüfung. Auch eine durch Flucht vereitelte persönliche Ladung kann bei Beteiligung eines Verteidigers anders zu bewerten sein. § 83 IRG

Ein vom OLG Brandenburg entschiedener Fall zeigt die Bedeutung überprüfbarer Unterlagen: Der Europäische Haftbefehl vermerkte eine persönliche Ladung zum polnischen Gerichtstermin. Tatsächlich saß der Betroffene an diesem Tag in Deutschland in Untersuchungshaft. Er war in Polen auch nicht durch einen Verteidiger vertreten; nach ergänzender Auskunft bestand keine einschlägige Möglichkeit eines neuen Verfahrens. Das OLG erklärte die Auslieferung für unzulässig und hob den Auslieferungshaftbefehl auf. Beschluss vom 7. August 2023 – 1 OAus 1/23 (2)

Wir gleichen den Europäischen Haftbefehl mit Urteil, Ladungs- und Zustellnachweisen sowie gegebenenfalls deutschen Haftbescheinigungen ab. Bei einem Berufungsurteil prüfen wir auch das Berufungsverfahren. Mit polnischen Kollegen klären wir, welche Rechtsbehelfe noch offenstehen und ob sie eine erneute Sachprüfung ermöglichen. Weder die bloße Abwesenheit noch eine abstrakte Wiederaufnahmemöglichkeit erlaubt eine verlässliche Beurteilung.

Eine polnische Strafe bei Lebensmittelpunkt in Deutschland

Viele polnische Ersuchen betreffen bereits verhängte Strafen. Die deutsche Auslieferungsstatistik weist für 2024 insgesamt 387 neue Ersuchen aus Polen aus; 310 davon dienten der Strafvollstreckung, rund 80 Prozent. Ein Leben in Deutschland schützt dabei nicht automatisch vor der Übergabe. Auslieferungsstatistik 2024, Tabelle A.1

Bei ausländischen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland kann die Bewilligung einer Vollstreckungsauslieferung abgelehnt werden, wenn sie nach richterlicher Belehrung nicht zustimmen und ihr schutzwürdiges Interesse an der Vollstreckung in Deutschland überwiegt. Zu prüfen ist insbesondere, wo die Wiedereingliederung nach der Haft besser gelingen kann. Wir legen deshalb die tatsächlichen familiären, beruflichen und sozialen Bindungen an Deutschland und Polen dar. Ein Melderegistereintrag allein bildet diese Verhältnisse nicht ab. § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG

Hilfreich sind etwa Nachweise über das Zusammenleben mit Kindern, über tatsächlich ausgeübte Arbeit und einen auf Dauer angelegten Aufenthalt. Im selben Zusammenhang ist zu klären, unter welchen Voraussetzungen Deutschland die Vollstreckung des polnischen Urteils übernehmen kann. Eine Ablehnung der Auslieferung beseitigt die polnische Verurteilung nicht.

Besonderer Schutz bei deutscher Staatsangehörigkeit

Zur Vollstreckung einer polnischen Strafe darf ein Deutscher nur ausgeliefert werden, wenn er nach Belehrung zu richterlichem Protokoll zustimmt. Bei einem Ersuchen zur Strafverfolgung gelten andere Voraussetzungen. Dazu gehören die Sicherung, dass Polen nach einer rechtskräftigen Verurteilung die Rücküberstellung zur Vollstreckung in Deutschland auf Wunsch anbieten wird und die Prüfung des Tatbezugs zu Deutschland beziehungsweise Polen. Ein deutscher Pass ist deshalb zusammen mit dem Zweck des Ersuchens und dem Tatgeschehen zu prüfen. § 80 IRG

Zweifel an der Unabhängigkeit polnischer Gerichte

Die Rechtsprechung zur polnischen Justiz begründet kein pauschales Auslieferungsverbot. Nach dem EuGH müssen neben allgemeinen oder systemischen Mängeln konkrete Anhaltspunkte für eine Verletzung des Rechts der betroffenen Person auf ein unabhängiges, unparteiisches und gesetzlich errichtetes Gericht geprüft werden. Bei einer bereits erfolgten Verurteilung richtet sich der Blick auf das entscheidende Gericht; bei einem noch bevorstehenden Verfahren auf das konkret zu erwartende Risiko. EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022 – C-562/21 PPU und C-563/21 PPU

Ein solcher Einwand benötigt aktuelle, auf die Strafsache bezogene Informationen, etwa zur Gerichtsbesetzung und zur Ernennung beteiligter Richter. Wir prüfen, was sich konkret belegen lässt und welche ergänzenden Auskünfte im deutschen Auslieferungsverfahren anzufordern sind.

Deutscher Haftbefehl bei Aufenthalt in Polen

Wenn Deutschland die Übergabe aus Polen verlangt, entscheidet die polnische Justiz über den Europäischen Haftbefehl. Nach den Länderinformationen des Europäischen Justiziellen Netzes wird das Ersuchen über die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft bearbeitet; über Haft und Übergabe entscheidet das zuständige Bezirksgericht. Der Europäische Haftbefehl muss ins Polnische übersetzt werden. EJN, Länderinformation Polen, Stand 1. April 2026

RH übernimmt die Verteidigung im deutschen Strafverfahren und prüft den deutschen Haftbefehl. Die örtliche Verteidigung bearbeitet das Übergabeverfahren in Polen. Wir stimmen die Schritte aufeinander ab, etwa wenn in Deutschland eine Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls beantragt werden soll. Ob dies möglich ist, hängt von Tatverdacht, Haftgrund und Verfahrensstand ab. Eine Änderung des Haftbefehls muss außerdem bei den darauf beruhenden Fahndungsmaßnahmen nachvollzogen werden.

Inhaltsverzeichnis
Haftbedingungen in Polen und die Rechtsprechung von 2026
Abwesenheitsurteil: Ladung und tatsächliche Verteidigung
Eine polnische Strafe bei Lebensmittelpunkt in Deutschland
Besonderer Schutz bei deutscher Staatsangehörigkeit
Zweifel an der Unabhängigkeit polnischer Gerichte
Deutscher Haftbefehl bei Aufenthalt in Polen

Weitere Fragen im Auslieferungsverfahren

Europäischer Haftbefehl
Haftbedingungen
Auslieferungshaft und Haftprüfung

Häufige Fragen zur Auslieferung nach Polen

Bei einem Europäischen Haftbefehl soll nach § 83c IRG spätestens 60 Tage nach der Festnahme über die Auslieferung entschieden werden. Bei Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung beträgt diese Sollfrist zehn Tage ab Zustimmung. Der Übergabetermin soll spätestens zehn Tage nach der Bewilligung liegen. Zusätzliche Auskünfte aus Polen, etwa zu Haftbedingungen oder einem Abwesenheitsurteil, können das Verfahren verlängern. Die Fristen geben daher keine feste Gesamtdauer vor.

Vor Mandatsbeginn besprechen wir, welche Leistungen für das deutsche Auslieferungsverfahren beauftragt werden und ob wir nach Zeitaufwand oder zu einem Pauschalhonorar abrechnen. Grundlage ist eine individuelle Honorarvereinbarung. Wird zusätzlich eine Vertretung in Polen benötigt, sind deren Kosten gesondert zu klären. Auch erforderliche Übersetzungen oder Dolmetscherleistungen können zusätzliche Kosten verursachen.

Eine Auslieferung nach Polen dient einem dortigen Strafverfahren oder der Vollstreckung einer polnischen Strafe. Bei der Übernahme der Strafvollstreckung vollstreckt dagegen Deutschland das polnische Urteil nach einem gesonderten Anerkennungsverfahren. Befindet sich die verurteilte Person noch in Polen, kann damit eine Gefangenenüberstellung nach Deutschland verbunden sein. Für die Übernahme einer polnischen Freiheitsstrafe gelten §§ 84 ff. IRG. Der Begriff „Überstellung“ wird allerdings auch für die tatsächliche Übergabe im Auslieferungsverfahren verwendet. Das Wort allein sagt deshalb nicht, welches Verfahren gemeint ist.

Polnische Auslieferungsersuchen in Zahlen

2024 wurden in Deutschland 424 Abschlüsse zu polnischen Auslieferungsersuchen verzeichnet: 299 Bewilligungen, 113 Ablehnungen und 12 andere Erledigungen. Damit entfielen 70,5 Prozent auf Bewilligungen und 26,7 Prozent auf Ablehnungen.

Polnische Ersuchen 2024: 299 Bewilligungen, 113 Ablehnungen und 12 andere Erledigungen. Ablehnungsanteil: 26,7 Prozent.

Bewilligungen und Ablehnungen seit 2020

Die Ablehnungsquote stieg von 22,4 Prozent im Jahr 2020 auf 26,7 Prozent im Jahr 2024. Den höchsten Wert des Fünfjahreszeitraums erreichte sie 2023 mit 30,5 Prozent. Die Bewilligungsquote lag 2020 bei 75,1 Prozent und 2024 bei 70,5 Prozent.

Ergebnisse polnischer Ersuchen 2020–2024. Der Ablehnungsanteil steigt von 22,4 auf 26,7 Prozent; Höchstwert 2023: 30,5 Prozent.

Welche Deliktsgruppen häufig vorkommen

Diebstahlsdelikte und Sachbeschädigung waren 2024 mit 22,9 Prozent der Deliktsnennungen die größte konkrete Gruppe. Es folgten Straftaten gegen die Person ohne Todesfolge mit 17,7 Prozent, Betäubungsmitteldelikte mit 13,0 Prozent und Betrug mit 11,2 Prozent. Auf Schusswaffen und Sprengstoffe entfielen 8,6 Prozent.

Deliktsnennungen polnischer Ersuchen 2020 und 2024. Diebstahl und Sachbeschädigung bleiben mit 29,9 beziehungsweise 22,9 Prozent die größte konkrete Gruppe.
Inhaltsverzeichnis
Polnische Auslieferungsersuchen in Zahlen
Bewilligungen und Ablehnungen seit 2020
Welche Deliktsgruppen häufig vorkommen

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RATH HAGEN Rechtsanwälte ist eine deutsche Kanzlei mit Büros in Berlin und Düsseldorf. Wir beraten und vertreten Unternehmen und Privatpersonen in Deutschland und darüber hinaus, insbesondere in internationalen Straf-, Auslieferungs- und INTERPOL-Verfahren sowie im Bereich Global Mobility, Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrecht.

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