Beiderseitige Strafbarkeit bei der Auslieferung
Der ausländische Haftbefehl beschreibt ein Verhalten, das Sie in Deutschland für erlaubt halten. Ob dieser Einwand die Übergabe verhindern kann, hängt von der Tatbeschreibung und dem anwendbaren Auslieferungsrecht ab.
Von Rechtsanwalt Dr. Julius Hagen
Kurz gesagt
- Beiderseitige Strafbarkeit bedeutet grundsätzlich, dass das vorgeworfene Verhalten sowohl im ersuchenden Staat als auch nach deutschem Recht strafbar sein muss.
- Entscheidend ist grundsätzlich das im Auslieferungsersuchen geschilderte Verhalten, nicht die Bezeichnung des ausländischen Straftatbestands.
- Beim Europäischen Haftbefehl entfällt die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit für bestimmte Listendelikte.
- Fehlende Tatsachen dürfen nicht ergänzt werden: Reicht die Tatbeschreibung für die rechtliche Prüfung nicht aus, müssen die erforderlichen Angaben eingeholt werden.
Eine andere Deliktsbezeichnung verhindert die Auslieferung nicht
Ein ausländisches Verfahren wegen „Betrugs“, „Misshandlung“ oder eines Wirtschaftsdelikts kann in Deutschland zur Festnahme führen, obwohl der dortige Straftatbestand kein genaues deutsches Gegenstück hat. Für die beiderseitige Strafbarkeit kommt es auf das geschilderte Verhalten an. Erfüllt es bei der erforderlichen Übertragung auf deutsche Verhältnisse einen deutschen Straftatbestand und ist es rechtswidrig, kann diese Voraussetzung vorliegen.
§ 3 Abs. 1 IRG bildet den allgemeinen Ausgangspunkt. Vorrangige Auslieferungsverträge und die Sonderregeln für EU-Mitgliedstaaten können den Maßstab verändern. Beim Europäischen Haftbefehl entfällt die Prüfung für bestimmte Katalogtaten. Wir prüfen deshalb das konkrete Ersuchen, bevor aus einer abweichenden Rechtslage auf ein Auslieferungshindernis geschlossen wird.
Die Strafbarkeit allein genügt nicht immer
Bei einer Verfolgungsauslieferung verlangt § 3 Abs. 2 IRG grundsätzlich, dass die Tat nach deutschem Recht im Höchstmaß mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist. Bei einer Vollstreckungsauslieferung muss die noch zu vollstreckende freiheitsentziehende Sanktion nach § 3 Abs. 3 IRG grundsätzlich mindestens vier Monate betragen. Auslieferungsverträge und die Sonderregeln des Europäischen Haftbefehls können abweichende Maßstäbe vorsehen.
Der Sachverhalt wird übertragen, fehlende Tatsachen werden nicht ergänzt
Die sinngemäße Umstellung nach § 3 Abs. 1 IRG ermöglicht den Vergleich eines Auslandsgeschehens mit deutschem Recht. Dafür können etwa Tatort oder staatliche Einrichtungen in einen entsprechenden deutschen Zusammenhang übertragen werden. Die vorgeworfene Handlung und die Beteiligung der gesuchten Person bleiben jedoch Grundlage der Prüfung. Eine fehlende Täuschung, ein nicht beschriebener Vorsatz oder eine nicht mitgeteilte Verletzung dürfen durch die Übertragung nicht erfunden werden.
Das zeigt sich bei wirtschaftlichen Vorwürfen besonders deutlich. Wird ein nicht zurückgezahltes Darlehen als Betrug verfolgt, muss die Darstellung erkennen lassen, welche Täuschung welchen Irrtum ausgelöst haben soll, welche Vermögensverfügung und welcher Schaden daraus folgten und worauf sich der Vorwurf vorsätzlicher, rechtswidriger Bereicherung stützt. Die bloße Nichterfüllung eines Vertrags belegt diese Merkmale nicht. Bei Geschäften über mehrere Staaten sind außerdem die jeweiligen Beziehungen zu diesen Staaten zu erhalten; nicht jeder Auslandsbezug darf pauschal durch einen deutschen ersetzt werden.
Eine lückenhafte Tatbeschreibung verlangt gezielte Ergänzungen
Das Oberlandesgericht entscheidet im Auslieferungsverfahren grundsätzlich nicht erneut über Schuld oder Unschuld. Die Angaben im Ersuchen bilden regelmäßig die tatsächliche Grundlage. Eine besondere Tatverdachtsprüfung nach § 10 Abs. 2 IRG setzt besondere Umstände voraus. Davon zu trennen ist die Frage, ob die mitgeteilten Tatsachen überhaupt eine rechtliche Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit erlauben.
Fehlen dafür Angaben, sind Ergänzungen nach § 30 Abs. 1 IRG einzuholen. Wir benennen das fehlende Tatbestandsmerkmal und die hierfür benötigten Informationen, etwa die konkrete Zahlung, den Inhalt einer Erklärung, den Zeitpunkt einer Handlung oder den individuellen Tatbeitrag. Eine ergänzbare Lücke ist noch keine endgültige Ablehnung der Auslieferung; sie darf aber auch nicht durch die ausländische Deliktsüberschrift ersetzt werden.
Beim Europäischen Haftbefehl kann die deutsche Strafbarkeit ungeprüft bleiben
Nach § 81 Nr. 4 IRG entfällt die Prüfung, wenn die Tat einer der 32 Deliktsgruppen des Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses zum Europäischen Haftbefehl angehört und im Ausstellungsstaat im Höchstmaß mit mindestens drei Jahren Freiheitsentziehung bedroht ist. Dazu zählen unter anderem Betrug, Korruption und Geldwäsche. Die drei Jahre betreffen den gesetzlichen Höchstrahmen, nicht die konkret erwartete oder verhängte Strafe.
Wir gleichen die angekreuzte Deliktsgruppe mit der Tatbeschreibung und dem mitgeteilten Strafrahmen ab. Eine fehlende oder widersprüchliche Zuordnung kann weiteren Klärungsbedarf auslösen. Greift die Ausnahme, trägt der Einwand, dass das Verhalten in Deutschland nicht strafbar sei, für sich genommen nicht. Außerhalb des Katalogs bleibt der Vergleich des konkreten Verhaltens erforderlich; identische Tatbestandsmerkmale und Deliktsbezeichnungen verlangt auch dieser Vergleich nicht.
Bei Steuer- und Wirtschaftsdelikten müssen die Pflichten erkennbar sein
Eine ausländische Pflichtverletzung lässt sich nicht allein durch die Bezeichnung als Steuerhinterziehung, Untreue oder unerlaubtes Geschäft einem deutschen Straftatbestand zuordnen. Soweit beiderseitige Strafbarkeit zu prüfen ist, benötigen wir die einschlägigen Vorschriften und die Tatsachen zur persönlichen Verantwortlichkeit. Bei Strafnormen, die an Genehmigungen, Verbote oder andere Regelwerke anknüpfen, gehört auch dieses Regelwerk zur Prüfung. Eine ausländische Verwaltungsregel wird nicht ohne Weiteres zur deutschen Strafnorm.
Für Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten im EU-Auslieferungsverkehr enthält § 81 Nr. 3 IRG eine wichtige Sonderregel: Die Auslieferung scheitert nicht schon daran, dass Deutschland keine gleichartigen Steuern oder entsprechenden Vorschriften kennt. Bei Drittstaaten kommt es auf die einschlägige Vertragslage an. Ein genereller Schutz vor Auslieferung wegen Fiskaldelikten besteht daraus nicht.
Mehrere Handlungen können auslieferungsrechtlich eine Tat bilden
Bei einer Verurteilung wegen mehrerer Handlungen muss geklärt werden, ob selbständige Taten oder Teile einer einheitlichen Straftat vorliegen. Diese Unterscheidung beeinflusst, ob eine Beschränkung der Auslieferung in Betracht kommt. Die bloße Feststellung, dass einzelne Handlungen in Deutschland nicht strafbar wären, beantwortet die Frage noch nicht.
Der EuGH hat für eine aus mehreren Handlungen bestehende einheitliche Straftat entschieden, dass die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nicht allein deshalb abgelehnt werden darf, weil nur ein Teil dieser Handlungen im Vollstreckungsstaat strafbar ist (Urteil vom 14. Juli 2022, C-168/21). Entscheidend ist auch hier nicht die Identität der ausländischen und deutschen Tatbestandsmerkmale. Bereits das OLG Bremen hatte bei einem polnischen Dauerdelikt der Misshandlung von Angehörigen konkrete Körperverletzungshandlungen als ausreichend angesehen, weil sie einen tatbestandserheblichen Beitrag zu diesem Dauerdelikt bildeten, obwohl ein identischer deutscher Tatbestand fehlte (Beschluss vom 26. Februar 2015, 1 Ausl A 1/15). Für die Verteidigung müssen Urteil, Tatzeiträume, Einzelhandlungen und Zuordnung der Strafe gemeinsam ausgewertet werden.
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