Zollprüfung im Unternehmen
Wenn Prüfungsfeststellungen ein Straf- oder Bußgeldverfahren auslösen können.
Von Rechtsanwalt Dr. Julius Hagen
Wenn eine Zollprüfung strafrechtliche Folgen hat
Der Zoll gleicht Anmeldungen mit Rechnungen, Ursprungsnachweisen und weiteren Geschäftsunterlagen ab. Für das Unternehmen steht zunächst die Frage im Vordergrund, ob Abgaben nachzuzahlen sind. Fragen danach, wer einen Fehler kannte oder eine Anmeldung freigegeben hat, können zugleich der Vorbereitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens dienen.
Frühere Hinweise der Zollverwaltung, wiederholte gleichartige Fehler oder interne E-Mails können den Verdacht begründen, dass Verantwortliche unrichtige Angaben erkannt und dennoch weitere Anmeldungen veranlasst haben. Wir begleiten Unternehmen bei solchen Prüfungsfeststellungen, prüfen persönliche Risiken und stimmen die Erklärungen gegenüber dem Hauptzollamt mit der steuerlichen und zollrechtlichen Beratung ab.
Welche Mitwirkung weiterhin verlangt werden darf
Im Abgabenverfahren bestehen Mitwirkungspflichten, etwa zur Vorlage von Unterlagen und zur Erläuterung der Besteuerungsgrundlagen. Sie entfallen nicht schon deshalb, weil eine Antwort jemanden strafrechtlich belasten könnte. § 393 Abs. 1 AO verbietet jedoch Zwangsmittel gegen den Steuerpflichtigen, soweit er dadurch zur Selbstbelastung wegen einer eigenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit gezwungen würde. Im Strafverfahren darf der Beschuldigte zum Vorwurf schweigen.
Für Geschäftsführer, Mitarbeiter und sonstige Auskunftspersonen ist deshalb jeweils zu klären, in welcher Rolle sie befragt werden und welche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte bestehen. Eine Aufforderung zur Vorlage von Rechnungen ist anders zu behandeln als eine Befragung zum damaligen Wissen eines Mitarbeiters. Wir prüfen die konkrete Anforderung und die Belehrung, bevor über eine Stellungnahme entschieden wird.
Bei strafrechtlich relevanten Prüfungsfeststellungen
- Keine Aussage ohne Anwalt. Machen Sie zunächst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch.
- Sichern Sie Prüfungsanordnung, Auskunftsersuchen und behördliche Schreiben; notieren Sie die jeweiligen Fristen.
- Benennen Sie eine interne Ansprechperson und halten Sie fest, welche Unterlagen die Behörde bereits erhalten hat.
- Bewahren Sie E-Mails, Zollanmeldungen, ATLAS-Daten, Rechnungen, Frachtpapiere und Präferenznachweise unverändert auf.
- Sichern Sie auch die Kommunikation mit Spediteuren, Zollagenten und Lagerhaltern.
Was sich aus den Unternehmensunterlagen ergibt
Die Zollverwaltung vergleicht Anmeldungen mit Rechnungen, E-Mails, Frachtunterlagen, Warenbeschreibungen und Zahlungsflüssen. Arbeitsanweisungen sowie frühere Prüfungsfeststellungen können zeigen, ob ein einzelner Übertragungsfehler vorliegt oder dieselbe Angabe über längere Zeit verwendet wurde.
Eine objektiv falsche Zollanmeldung beweist noch nicht, wer den Fehler veranlasst oder gekannt hat. Wir rekonstruieren deshalb die Bearbeitung der betroffenen Vorgänge: die Datenlieferung aus Einkauf oder Vertrieb, die fachliche Prüfung und die Übermittlung durch den Zollagenten. Dabei kommt es auf die Unterlagen an, die den Beteiligten damals tatsächlich vorlagen.
Persönliche Verantwortung im Unternehmen
Eine vorsätzliche Abgabenverkürzung kann nach § 370 AO strafbar sein. § 378 AO betrifft die leichtfertige Steuerverkürzung, also einen besonders schweren Sorgfaltsverstoß. Wer erforderliche Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, kann unter den Voraussetzungen des § 130 OWiG verantwortlich sein. Eine Geldbuße gegen das Unternehmen nach § 30 OWiG knüpft an die Straftat oder Ordnungswidrigkeit einer Leitungsperson an, durch die Unternehmenspflichten verletzt wurden oder das Unternehmen bereichert wurde oder werden sollte.
Ein Geschäftsführer, der nicht in operative Zollanmeldungen eingebunden war, hat andere Aufgaben als ein Zollbeauftragter, der Warencodes oder Zollwerte freigibt. Auch die Verantwortungsbereiche von Importeur und externem Zollagenten sind getrennt zu prüfen. Soweit gegen einzelne Personen ermittelt wird, kann eine eigene Verteidigung erforderlich sein, weil die Interessen des Unternehmens nicht mit ihren persönlichen Interessen übereinstimmen müssen.
Streitpunkte der Zollprüfung
Bei der Tarifierung kann eine falsche Warennummer zunächst wie ein technischer Fehler wirken. Strafrechtlich verändert sich die Lage, wenn die Behörde meint, die zutreffende Einreihung sei aufgrund früherer Auskünfte, interner Hinweise oder eindeutiger Produktunterlagen bekannt gewesen.
Beim Zollwert können etwa Lizenzgebühren, Werkzeugkosten oder Frachtkosten die Abgabenberechnung verändern. Aus Verträgen und Zahlungsunterlagen kann sich ergeben, ob solche Beträge bewusst nicht angemeldet wurden. Für die Verteidigung kommt es darauf an, wem diese Unterlagen bei der Anmeldung vorlagen und wie sie bewertet wurden.
Bei Präferenznachweisen und Ursprungserklärungen hängt die Abgabenlast davon ab, ob sich der angegebene Warenursprung belegen lässt. Werden Unterlagen später beanstandet, muss der Grund dafür geklärt werden. Für den strafrechtlichen Vorwurf macht es einen Unterschied, ob lediglich ein Nachweis fehlt oder ob die Beteiligten schon bei der Anmeldung Hinweise auf einen anderen Ursprung hatten.
Berichtigung nach einer Prüfungsfeststellung
Nach § 153 AO kann eine unverzügliche Anzeige mit anschließender erforderlicher Richtigstellung geboten sein, wenn eine frühere Erklärung nachträglich als unrichtig oder unvollständig erkannt wird und dadurch Steuern verkürzt worden sein können. Die zollrechtliche Korrektur und die strafrechtliche Beratung müssen deshalb zeitnah aufeinander abgestimmt werden.
Sind Prüfungsfeststellungen bestandskräftig in einem Bescheid umgesetzt, kann § 153 Abs. 4 AO auch eine Berichtigung anderer Erklärungen verlangen. Das betrifft Erklärungen außerhalb der abgeschlossenen Prüfung, deren Besteuerungsgrundlagen sich aufgrund derselben Sachverhalte ändern. Bei älteren Vorgängen ist die zeitliche Anwendbarkeit der Vorschrift zu beachten.
Wir klären den betroffenen Zeitraum, die fehlerhaften Angaben und die zuständige Person. Aussagen darüber, wer einen Fehler schon früher kannte, müssen durch die Unterlagen gedeckt sein. Eine Berichtigung ersetzt außerdem nicht die gesonderte Prüfung, ob eine Selbstanzeige nach § 371 AO noch möglich ist und deren Voraussetzungen erfüllt werden können.
Abstimmung mit Zollberatern und Dienstleistern
In Zollprüfungen arbeiten Steuerberater, Zollberater, Spediteure, Zollagenten und interne Zollverantwortliche zusammen. Wir beziehen deren fachliche Erkenntnisse in die Verteidigung ein und prüfen, welche strafrechtliche Bedeutung eine Stellungnahme haben kann. So lassen sich technische Korrekturen und Antworten auf den Tatvorwurf aufeinander abstimmen, ohne gesetzliche Fristen zu versäumen.
Bei externen Dienstleistern klären wir, ob der Fehler aus den Unternehmensdaten oder aus der Bearbeitung durch den Zollagenten stammt. Auch eine unklare Aufgabenverteilung kann dazu beigetragen haben. Welche Rechtsbehelfe und Fristen gelten, richtet sich danach, ob ein Abgabenbescheid, ein Auskunftsersuchen oder eine Maßnahme im Strafverfahren angegriffen werden soll.
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