Zollhinterziehung
Strafverteidigung bei fehlerhaften Zollanmeldungen und dem Vorwurf verkürzter Einfuhrabgaben.
Von Rechtsanwalt Dr. Julius Hagen
Strafverfahren wegen Zollhinterziehung
Eine falsche Zollanmeldung, ein unzutreffender Zollwert oder ein nicht ordnungsgemäß beendetes Zollverfahren können Abgabennachforderungen und Ermittlungen der Zollfahndung auslösen. Bei der Zollhinterziehung nach § 370 AO hängt der strafrechtliche Vorwurf davon ab, welche zollrechtlichen Pflichten bestanden, ob Abgaben verkürzt wurden und was der Beschuldigte wusste. Viele dieser Pflichten ergeben sich aus dem Unionszollkodex.
Wir prüfen die beanstandeten Anmeldungen und die Abgabenberechnung, nehmen Einsicht in die Ermittlungsakte und übernehmen die Verteidigung. Dabei berücksichtigen wir auch laufende Fristen im Abgabenverfahren.
Wann eine falsche Anmeldung strafbar ist
Wenn Waren falsch angemeldet, nicht gestellt oder mit unzutreffenden Angaben zu Ursprung oder Zollwert eingeführt wurden, kann der Zoll Abgaben nachfordern. Eine vollendete Steuerhinterziehung setzt voraus, dass die falsche Angabe oder das pflichtwidrige Unterlassen eine Abgabenverkürzung verursacht hat: Abgaben wurden zu Unrecht nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt, oder es wurden ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Auch der Versuch ist nach § 370 AO strafbar.
Eine falsche Codenummer, nicht einbezogene Lizenzkosten oder fehlende Frachtkosten beweisen für sich genommen keinen Vorsatz. Die Ermittlungsbehörde muss nachweisen, dass der Beschuldigte die maßgeblichen Umstände einschließlich der Abgabenverkürzung kannte oder zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Bei einem besonders schweren Sorgfaltsverstoß kann stattdessen eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO in Betracht kommen.
Nach einem Schreiben der Zollfahndung
- Keine Aussage ohne Anwalt. Machen Sie zunächst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch.
- Sichern Sie Zollbescheide, Anhörungsschreiben, Durchsuchungsbeschlüsse und Sicherstellungsverzeichnisse.
- Bewahren Sie Zollanmeldungen, ATLAS-Daten, Rechnungen, Frachtpapiere und Ursprungsnachweise unverändert auf.
- Bewahren Sie auch die Kommunikation mit Speditionen, Zollagenten, Lieferanten und internen Zollverantwortlichen auf.
Wer für die Anmeldung verantwortlich war
Eine Zollschuld kann auch ohne strafbares Verhalten entstehen. Für die Verteidigung prüfen wir daher zunächst, wann und aus welchem Grund Abgaben entstanden sind und wie die Behörde den Verkürzungsbetrag berechnet hat.
Wer Anmelder war, wer die Daten geliefert hat und wer den Zollagenten beauftragte, ist in arbeitsteiligen Importprozessen oft nicht identisch. Die Abgabe einer Anmeldung durch einen Spediteur entlastet den Importeur nicht automatisch. Umgekehrt lässt sich die Verantwortung für einen Fehler nicht allein aus der Stellung als Geschäftsführer ableiten. Maßgeblich sind der eigene Beitrag und der damalige Kenntnisstand.
Fehler bei Zollwert, Tarifierung oder Ursprung
Häufig setzt der Vorwurf bei einer technischen Angabe an. Die Zolltarifnummer bestimmt den Zollsatz. Der Zollwert beeinflusst die Bemessungsgrundlage. Der Warenursprung kann über Präferenzen, Antidumpingzölle oder handelspolitische Maßnahmen entscheiden. Ein Fehler in einem dieser Punkte kann erhebliche Abgabenfolgen haben, ohne bereits zu beweisen, wer strafrechtlich verantwortlich ist.
Wir gleichen die beanstandete Angabe mit den Informationen ab, die bei der Anmeldung vorlagen. Dazu gehören etwa Produktbeschreibungen, verbindliche Zolltarifauskünfte und Hinweise des Lieferanten oder Spediteurs. Auch interne Freigaben und frühere Zollprüfungen können zeigen, wie die Beteiligten zu ihrer Bewertung kamen. Aus einer späteren abweichenden Auffassung des Zolls lässt sich der damalige Vorsatz nicht ohne Weiteres ableiten.
Pflichtverletzungen in besonderen Zollverfahren
Besondere Zollverfahren können strafrechtlich relevant werden, wenn Waren nicht ordnungsgemäß gestellt, Versandverfahren nicht fristgerecht erledigt, Lagerauflagen verletzt oder Veredelungsschritte außerhalb der Bewilligung durchgeführt werden. Abgabenrechtlich kann dadurch eine Zollschuld entstehen. Für einen Hinterziehungsvorwurf müssen darüber hinaus die konkrete Handlung oder Unterlassung und der Vorsatz nachgewiesen werden.
Bei solchen Vorwürfen verfolgen wir den Weg der Ware und klären, wer das Verfahren beenden musste. Die Unterlagen des Spediteurs oder Lagerhalters können erklären, wie es zu einer Fristüberschreitung oder Mengenabweichung kam. Für eine vorsätzliche Zollhinterziehung muss die Behörde nachweisen, dass der Beschuldigte die maßgeblichen Umstände kannte oder zumindest billigend in Kauf nahm.
Das laufende Abgabenverfahren
Während die Zollfahndung oder die Bußgeld- und Strafsachenstelle ermittelt, kann das Hauptzollamt weiterhin Abgaben festsetzen und Unterlagen anfordern. Nach § 393 AO richten sich Rechte und Pflichten nach dem jeweiligen Verfahren. Die Mitwirkungspflichten entfallen nicht pauschal. Das Gesetz begrenzt aber den Einsatz von Zwangsmitteln, wenn der Steuerpflichtige dadurch zur Selbstbelastung wegen eigener Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten gezwungen würde.
Eine Erklärung gegenüber dem Hauptzollamt kann für das Strafverfahren Bedeutung gewinnen. Wir stimmen deshalb Stellungnahmen mit der abgabenrechtlichen Beratung ab und prüfen gesondert, ob gegen Bescheide vorzugehen ist. Auch Sicherheiten, zollrechtliche Bewilligungen und der Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) können betroffen sein.
Eine fehlerhafte Erklärung berichtigen
Erkennt ein Steuerpflichtiger vor Ablauf der Festsetzungsfrist nachträglich, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dadurch Steuern verkürzt werden können oder bereits wurden, verlangt § 153 AO eine unverzügliche Anzeige und die erforderliche Richtigstellung. Die anwaltliche Beratung muss deshalb so organisiert werden, dass eine gebotene Anzeige nicht verzögert wird.
Eine Berichtigung ist nicht automatisch eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO. Dafür gelten zusätzliche Anforderungen, unter anderem an Vollständigkeit und Zahlung; bereits laufende Prüfungen oder Ermittlungen können die Straffreiheit ausschließen. Wir klären, welche Erklärung erforderlich ist und ob Angaben zu Ursachen oder Verantwortlichkeiten über den Korrekturbedarf hinausgehen.
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