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Schmuggel geschützter Tiere

Verteidigung bei beschlagnahmten Tieren, fehlenden CITES-Dokumenten und Artenschutzvorwürfen.

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Von Rechtsanwalt Dr. Julius Hagen

Artenschutzvorwurf nach einer Zollkontrolle

Der Zoll hält eine Tiersendung zurück oder beschlagnahmt ein Mitbringsel, weil Artenschutznachweise fehlen. Betroffen sein können lebende Tiere ebenso wie Tierteile und daraus hergestellte Erzeugnisse. Ob Unterlagen nachgereicht werden können und ein Bußgeld- oder Strafverfahren droht, hängt von der Art, dem Einfuhrweg und den erforderlichen Genehmigungen ab.

Wir verteidigen Reisende, Sammler, Züchter und Händler bei Artenschutzvorwürfen. Dazu prüfen wir die Artbestimmung, die Dokumente zur Herkunft und die konkrete Handlung, die Ihnen vorgeworfen wird. Bei lebenden Tieren müssen zugleich Unterbringung und Versorgung geklärt werden.

Laufende Durchsuchung oder Festnahme

Bei strafrechtlichen Notfällen sind wir rund um die Uhr erreichbar.

+49 152 92633530
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Die betroffene Tierart bestimmen

Bei lebenden Tieren wird zunächst geprüft, welcher Art sie angehören. Bei Lederwaren, Korallen, Präparaten, Schmuck oder Jagdtrophäen muss die Behörde feststellen, ob sie aus einer geschützten Art stammen. Die Beschreibung auf einer Rechnung reicht für diese Bestimmung nicht immer aus.

Die Artbestimmung und der Schutzstatus zum Zeitpunkt des vorgeworfenen Verhaltens bestimmen, welche Genehmigungen erforderlich waren. Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97 werden geändert; die heutige Listung darf deshalb nicht ungeprüft auf einen früheren Erwerb übertragen werden. Wir prüfen, wie die Behörde die Art bestimmt hat und ob die Dokumente dem konkreten Exemplar zugeordnet werden können.

Wenn Tiere oder Erzeugnisse einbehalten werden

  • Keine Aussage ohne Anwalt. Machen Sie zunächst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch.
  • Sichern Sie Protokolle, Zollschreiben, Fotos, Versandunterlagen, Rechnungen und Artenschutznachweise.
  • Bewahren Sie Chats, Plattformnachrichten, Zahlungsbelege und Verkäuferkorrespondenz unverändert auf.
  • Dokumentieren Sie bei lebenden Tieren, was zur Unterbringung, Versorgung und Übergabe mitgeteilt wurde.
  • Notieren Sie Fristen aus Anhörung, Beschlagnahme, Einziehung oder Bußgeldbescheid.

CITES-Dokumente bei der Einfuhr

Die Einfuhr von Exemplaren der Anhänge A oder B setzt nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 grundsätzlich eine zuvor erteilte Einfuhrgenehmigung voraus; weitere Dokumente des Ausfuhrstaats können erforderlich sein. Je nach Schutzstatus und Fallkonstellation gelten andere Anforderungen oder Ausnahmen. Eine Kaufquittung ersetzt die erforderliche Genehmigung nicht.

In Deutschland erteilt das Bundesamt für Naturschutz die artenschutzrechtlichen Ein- und Ausfuhrgenehmigungen. Wir prüfen, welche Papiere im konkreten Fall benötigt wurden, ob sie gültig waren und welches Tier oder Erzeugnis sie erfassen. Ein nachträglich vorgelegtes Dokument heilt eine fehlende vorherige Genehmigung nicht ohne Weiteres.

Nachzucht und Herkunft belegen

Auch gezüchtete Tiere können artenschutzrechtlichen Beschränkungen unterliegen. Zuchtbescheinigungen, Kennzeichnungen und Erwerbsunterlagen müssen zum jeweiligen Exemplar passen. Die bloße Angabe des Verkäufers, das Tier stamme aus legaler Nachzucht, genügt nicht in jedem Fall.

Welche Bedeutung fehlende oder widersprüchliche Nachweise für den Käufer haben, ist gesondert zu prüfen. Die Strafvorschriften des § 71 BNatSchG und des § 71a BNatSchG erfassen je nach Tatbestand auch bestimmte fahrlässige oder leichtfertige Verstöße. Die Erklärung, vom Schutzstatus nichts gewusst zu haben, schließt eine Strafbarkeit deshalb nicht stets aus. Wir prüfen, welche Informationen vorlagen und welche Sorgfalt in der konkreten Situation verlangt werden konnte.

Verkauf über Börsen oder Onlineplattformen

Inserate, Preislisten, Plattformprofile, frühere Verkäufe und Zahlungsflüsse können belegen, dass Tiere zum Verkauf angeboten oder zu kommerziellen Zwecken verwendet wurden. Nach Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 kann bereits das Angebot zur Vermarktung verboten sein; ein abgeschlossener Verkauf ist nicht immer erforderlich.

Für Anhang-A-Exemplare sind mögliche Ausnahmen vom Vermarktungsverbot zu prüfen. Bei Anhang-B-Exemplaren kommt es insbesondere auf den Nachweis rechtmäßiger Einfuhr oder rechtmäßigen Erwerbs an. Wir gleichen den Inhalt des Angebots mit den vorhandenen Bescheinigungen ab und prüfen, welche Handlung die Behörde dem jeweiligen Verkäufer vorwirft.

Die Unterlagen in der Ermittlungsakte

Fotos, Kennzeichnungen und Artenschutznachweise müssen sich demselben Tier oder Erzeugnis zuordnen lassen. Rechnungen, Versandunterlagen und die Korrespondenz mit dem Verkäufer geben Auskunft über den Erwerb und den Transport. In Unternehmen können interne Freigaben zeigen, wer die Einfuhr veranlasst hat.

Eine falsche Warenbeschreibung kann vom ausländischen Versender stammen, eine aufwendige Verpackung dem sicheren Tiertransport dienen. Wir klären, wer welche Angaben gemacht hat und ob Fotos, Kennzeichnungen und Dokumente dasselbe Exemplar betreffen. Bei Zweifeln an Art oder Herkunft kann eine fachkundige Begutachtung erforderlich sein.

Beschlagnahmte Tiere zurückerhalten

§ 51 BNatSchG regelt unter anderem die Verwahrung, Beschlagnahme und Einziehung bei Ein- oder Ausfuhrkontrollen. Davon zu unterscheiden ist eine Beschlagnahme als Beweismittel im Strafverfahren, etwa nach § 94 StPO. Die Rechtsgrundlage bestimmt, welche Nachweise noch eingereicht werden können und welcher Rechtsbehelf in Betracht kommt.

Fehlen vorgeschriebene Papiere, müssen sie nach § 51 Abs. 2 BNatSchG grundsätzlich innerhalb eines Monats nach der Beschlagnahme vorgelegt werden. Andernfalls ordnet der Zoll die Einziehung an. Die Vorlagefrist kann angemessen verlängert werden, höchstens auf insgesamt sechs Monate. Steht fest, dass eine Ein- oder Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt werden darf, sieht das Gesetz die sofortige Einziehung vor.

Wir prüfen anhand des Bescheids oder Protokolls, ob die Voraussetzungen der Beschlagnahme noch bestehen und welche Nachweise für eine Rückgabe fehlen. Bei lebenden Tieren klären wir außerdem die Unterbringung und Versorgung. Nach § 51 Abs. 5 BNatSchG können insbesondere Pflege-, Unterbringungs- und Transportkosten der einführenden Person auferlegt werden.

Wem die Einfuhr zugerechnet werden kann

Bei Paketen oder Frachtsendungen belegt der Empfängername allein noch keine strafrechtliche Verantwortung für die Einfuhr. Dafür werden Bestellung, Zahlung und Verkäuferkorrespondenz ausgewertet. Bei gemeinsam genutzten Anschriften oder Firmenlieferungen muss geklärt werden, wer die Sendung tatsächlich bestellt hat und erhalten sollte.

Bei Unternehmen sind die Aufgaben von Geschäftsführung, Einkauf, Zollverantwortlichen und operativen Mitarbeitern getrennt zu prüfen. Ein Organisationsfehler belegt nicht ohne Weiteres eine vorsätzliche Beteiligung. Soweit zusätzlich ein Bannbruch nach § 372 AO vorgeworfen wird, muss dessen Verhältnis zu den besonderen Strafvorschriften des Artenschutzrechts berücksichtigt werden.

Inhaltsverzeichnis
Artenschutzvorwurf nach einer Zollkontrolle
Die betroffene Tierart bestimmen
CITES-Dokumente bei der Einfuhr
Nachzucht und Herkunft belegen
Verkauf über Börsen oder Onlineplattformen
Die Unterlagen in der Ermittlungsakte
Beschlagnahmte Tiere zurückerhalten
Wem die Einfuhr zugerechnet werden kann
Dr. Julius Hagen

Dr. Julius Hagen

Rechtsanwalt

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