Verteidigung bei EU-Sanktionsverstößen nach § 18 AWG
Bei Vorwürfen wegen verbotener Geschäfte, Dienstleistungen oder Sanktionsumgehung
Von Rechtsanwalt Dr. Julius Hagen
Strafbarkeit nach § 18 AWG
Wer gegen EU-Sanktionen verstößt, kann sich nach § 18 AWG strafbar machen. Welche Geschäfte verboten sind, ergibt sich aus der jeweiligen EU-Verordnung. Dazu gehören auch ihre Anhänge, die Sanktionslisten und mögliche Ausnahmen. Eine Bank kann eine Zahlung bereits zur Abklärung eines Verdachts blockieren; ob eine Straftat vorliegt, ist damit noch nicht entschieden.
Wir klären, welche Handlung Ihnen vorgeworfen wird und welches Verbot zur fraglichen Zeit galt. Bei einer Lieferung können andere Beschränkungen gelten als bei ihrer Finanzierung oder bei begleitenden Dienstleistungen. Liegt eine Genehmigung vor, muss sie das tatsächlich ausgeführte Geschäft abdecken.
Geschäfte mit gelisteten Personen
Bei einem Bereitstellungsvorwurf kommt es auch darauf an, wem eine Zahlung oder Lieferung letztlich zugutekommen sollte. Das kann eine andere Person als der unmittelbare Vertragspartner sein. Beteiligungsunterlagen, Verträge und Zahlungsbelege geben Aufschluss darüber, ob eine gelistete Person Zugriff auf das Vermögen oder einen vom Verbot erfassten wirtschaftlichen Nutzen erhalten sollte.
Die Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Verbot. So lässt sich ein Bereitstellungsverbot nicht nach denselben Regeln beurteilen wie ein sektorales Transaktions- oder Dienstleistungsverbot. Ein Geschäft mit Russland oder einem anderen sanktionierten Land ist deshalb anhand der konkret einschlägigen Vorschrift zu prüfen. Für bereits eingefrorenes Vermögen gelten zusätzliche Verfügungsbeschränkungen.
Der Vorwurf der Sanktionsumgehung
Wird ein Zahlungsweg geändert oder ein Zwischenhändler in einem Drittstaat eingeschaltet, kann der Verdacht entstehen, dass der tatsächliche Empfänger oder Bestimmungsort verschleiert werden sollte. Anhand von Bestellungen, Lieferanweisungen und Nachrichten lässt sich nachvollziehen, warum der Weg geändert wurde und was die Beteiligten über die weitere Verwendung der Güter wussten.
§ 18 Abs. 1 Nr. 3 AWG erfasst bestimmte Verschleierungshandlungen bei einzufrierendem Vermögen. Für bestimmte Warenverstöße regelt § 18 Abs. 6a AWG besonders schwere Fälle, etwa bei gezielten Falschangaben gegenüber öffentlichen Stellen oder dem Einsatz beherrschter Drittstaatgesellschaften zur Verschleierung. Die Ermittler müssen diese Voraussetzungen belegen; ein Zwischenhändler allein reicht dafür nicht. Bei anderen Umgehungsvorwürfen ist zu klären, welches Verbot und welche Strafvorschrift einschlägig sind.
Was die beschuldigte Person wusste
Vorsätzliches Handeln muss sich aus den Umständen zur Tatzeit ergeben. Dafür können Sanktionsprüfungen, Warnhinweise, Rückfragen und Freigaben wichtig sein. Wir untersuchen, welche Informationen die betroffene Person vor ihrer Entscheidung tatsächlich hatte. Erkenntnisse, die erst später gewonnen wurden, lassen sich ihr nicht ohne Weiteres als damaliges Wissen zurechnen. Rechtlich macht es außerdem einen Unterschied, ob jemand Tatsachen falsch eingeschätzt oder ein Geschäft irrtümlich für erlaubt gehalten hat.
Auch Leichtfertigkeit kann strafbar sein. § 18 Abs. 8a AWG beschränkt das jedoch auf bestimmte sanktionsbezogene Waren- und Dienstleistungsverstöße mit gelisteten Dual-Use-Gütern. Erfasst sind nur die dort genannten Fälle des § 18 Abs. 1 AWG. Neben der Güterlistung muss deshalb der persönlich vorwerfbare, besonders schwere Sorgfaltsverstoß nachgewiesen werden. Für andere fahrlässige Exportkontrollfehler gilt diese Vorschrift nicht pauschal.
Wie weit eine Genehmigung reicht
Eine Genehmigung gilt für das darin beschriebene Geschäft und den vorgesehenen Zeitraum. Ändern sich Empfänger, Güter oder Endverwendung, muss geklärt werden, ob sie den Vorgang noch abdeckt. Wurde die Genehmigung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen, kann das Gesetz den Vorgang in bestimmten Fällen wie ein Geschäft ohne Genehmigung behandeln.
Meldepflichten zu Vermögen
§ 18 Abs. 5a AWG stellt bestimmte Verstöße gegen Meldepflichten zu Vermögen unter Strafe. Ob Sie eine Meldung abgeben müssen und was sie enthalten muss, ergibt sich aus dem jeweiligen EU-Rechtsakt. Für bestimmte Berufsgeheimnisträger enthält § 18 Abs. 13 AWG einen persönlichen Strafausschluss. Beruflich erlangte Informationen sind deshalb unter Berücksichtigung dieser Sonderregel zu prüfen.
Verteidigung gegen den Sanktionsvorwurf
RATH HAGEN vertritt Unternehmen und betroffene Personen in deutschen Sanktionsverfahren. Wir werten die Ermittlungsakte aus und beschaffen mit Ihnen die Unterlagen zu den beanstandeten Geschäften. Für Unternehmen klären wir auch, ob eine eigene Geldbuße oder ein Zugriff auf Unternehmensvermögen droht.
Beruht der Vorwurf auf einer Verwechslung mit einer gelisteten Person, können Identitätsunterlagen entscheidend sein. Wird eine mittelbare Bereitstellung behauptet, brauchen wir Belege zu den Eigentums- und Kontrollverhältnissen. Nach Prüfung der Akte besprechen wir, welche Einwände wir gegenüber Staatsanwaltschaft, Zoll oder der zuständigen Fachbehörde vorbringen.
Sanktionsvorwurf vertraulich besprechen
Schildern Sie das beanstandete Geschäft und den aktuellen Stand des Verfahrens. Wir besprechen mit Ihnen das weitere Vorgehen.





