Versuchter Mord oder versuchter Totschlag

Nach dem Angriff kann die eigene Vorstellung über den Rücktritt entscheiden

Von Rechtsanwalt Dr. Julius Hagen

Die Versuchsschwelle nach § 22 StGB

Bei einem versuchten Mord oder Totschlag entscheidet sich die erste Weichenstellung oft vor der Verletzungsfrage. Maßgeblich ist, ob der Beschuldigte nach seinem Tatplan bereits unmittelbar zur Tötung angesetzt hat. Dafür genügt nicht jede Vorbereitung. Die Handlung muss aus seiner Sicht so weit fortgeschritten sein, dass ohne wesentliche Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung übergegangen werden sollte.

Das kann bei einem Schuss, einem Stich oder einem Würgen anders zu beurteilen sein als beim Beobachten des späteren Opfers, dem Bereitlegen eines Gegenstands oder dem Warten auf eine noch nicht eingetretene Bedingung. Die Akte wird deshalb daraufhin gelesen, welche Vorstellung der Beschuldigte im konkreten Moment hatte und welche Handlung nach außen bereits begonnen hatte.

Sofortmaßnahmen nach dem Angriff

  • Keine Aussage zur Tat oder zu einem möglichen Rücktritt ohne vorherige Akteneinsicht.
  • Nachrichten, Fotos, Videos, Notrufe und medizinische Unterlagen unverändert sichern.
  • Die Abfolge zwischen Angriff, Unterbrechung, Hilfeleistung und Eintreffen Dritter zeitnah festhalten.
  • Wenn möglich, Namen von Zeugen und vorhandene Videoaufnahmen sichern, ohne Geräte oder Dateien nachträglich zu verändern.

Der Rücktrittshorizont nach dem letzten Angriff

Für die Rücktrittsprüfung nach § 24 StGB kommt es auf die Vorstellung unmittelbar nach der letzten Ausführungshandlung an. Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter nach seiner eigenen Einschätzung den Erfolg mit den noch verfügbaren Mitteln nicht mehr erreichen kann. Ein solcher Fehlschlag schließt den Rücktritt aus. Dafür reicht es nicht, dass der erste Angriff misslungen ist; entscheidend ist, ob weitere Mittel nach der Tätervorstellung noch zur Verfügung standen.

Bei mehreren Angriffshandlungen kann das Geschehen als einheitlicher Vorgang zu betrachten sein. Dann wird nicht nach jedem einzelnen Schlag oder Stich isoliert abgerechnet. Ändert sich die Vorstellung des Täters in engem zeitlichen Zusammenhang, kann sich der Rücktrittshorizont ausnahmsweise korrigieren – etwa wenn das Opfer entgegen der Erwartung wieder aufsteht oder später zusammenbricht. Die genaue Chronologie und die Wahrnehmung der Verletzungsfolgen werden damit zu eigenständigen Beweisthemen.

Beendeter und unbeendeter Versuch nach § 24 StGB

Hält der Täter den Erfolg nach der letzten Handlung noch für ausgeschlossen, kann das Aufgeben der weiteren Tatausführung genügen. Hält er den Tod dagegen für möglich oder ist ihm der Erfolg gleichgültig, liegt ein beendeter Versuch nahe. Dann muss er den Erfolg verhindern oder sich freiwillig und ernsthaft darum bemühen, was in seinen Kräften steht. Ein Notruf, das Herbeiholen von Hilfe oder konkrete Rettungsmaßnahmen können deshalb rechtlich anders zu bewerten sein als ein bloßes Entfernen vom Tatort.

Freiwilligkeit bedeutet, dass die Entscheidung aus eigenem Entschluss erfolgt. Dass der Täter aus Angst vor Entdeckung, wegen des Eintreffens der Polizei oder aus einem anderen persönlichen Motiv aufhört, nimmt dem Rücktritt nicht automatisch die Freiwilligkeit. Die Ursache des Entschlusses ist daher von der Frage zu trennen, ob der Entschluss noch autonom gefasst wurde.

Die Verteidigung ordnet dazu nicht nur die spätere Erklärung, sondern auch objektive Spuren ein: Verletzungsbild, Tatmittel, Abstände zwischen den Handlungen, Anrufe, Hilfeleistungen, Aussagen von Zeugen und Verhalten am Tatort. Diese Spuren müssen zeitlich zusammengeführt werden, weil sich erst daraus ergibt, was der Beschuldigte nach dem letzten Angriff für möglich hielt.

Abgrenzung zum vollendeten Tötungsdelikt

Überlebt das Opfer, bleibt zu klären, ob der Tod tatsächlich ausblieb und welchen Vorsatz die konkrete Handlung trug. Die Fragen des Tötungsvorsatzes und der Mordmerkmale haben dabei eigene rechtliche Schwerpunkte. Diese Seite konzentriert sich auf die Versuchsschwelle und den Rücktritt; die vertiefte Einordnung des Vorsatzes, des Mordvorwurfs und der Beweisführung wird auf den angrenzenden Seiten des Clusters behandelt.

Weitere Themen im Kapitalstrafrecht

Mordvorwurf
Mordmerkmale, Beweisgrundlage und Abgrenzung zum Totschlag.
Totschlag
§§ 212 und 213 StGB, Tatdynamik und Strafrahmen.
Tötungsvorsatz
Die Grenze zwischen bedingtem Tötungsvorsatz und Körperverletzungsvorsatz.
Beweise und Einlassung
Wie das gerichtliche Tatbild aus Indizien, Zeugenaussagen und eigener Darstellung entsteht.
Dr. Julius Hagen

Dr. Julius Hagen

Dr. Julius Hagen verteidigt in Strafsachen, im Wirtschaftsstrafrecht, in Auslieferungsverfahren, in INTERPOL-Angelegenheiten sowie in Handelsstreitigkeiten.

Häufige Fragen

Antworten auf typische Fragen zu Rücktritt und Versuch.

FAQ

Ja. Bei einem einheitlichen Geschehen kommt es auf die Vorstellung nach dem letzten Angriff an. Ob ein Fehlschlag vorlag und welche Rettungsleistung erforderlich war, hängt von der konkreten Abfolge ab.

Ein Notruf kann für die Rettungsbemühungen und die zeitliche Einordnung wichtig sein. Er ersetzt die rechtliche Prüfung des Rücktritts nicht, kann aber ein objektives Indiz für das Verhalten nach dem Angriff liefern.

Nein. Beim Versuch gelten nach § 23 Abs. 2 StGB besondere Regeln zur Strafrahmenmilderung. Welche Rechtsfolge im konkreten Fall greift, hängt unter anderem vom Versuch und den festgestellten Mordmerkmalen ab.

Rücktritt und Rettungshandlungen rechtlich einordnen

Wenn Ihnen ein versuchtes Tötungsdelikt vorgeworfen wird, können Sie uns vertraulich kontaktieren. Wir ordnen die Chronologie und die Beweislage ein.

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