Schuldfähigkeit und psychiatrisches Gutachten in Kapitalstrafsachen

Psychische Erkrankung, auffällige Tatdynamik oder ein angekündigtes Gutachten können den Ausgang eines Mord- oder Totschlagsverfahrens grundlegend verändern.

Von Rechtsanwalt Dr. Julius Hagen

Wenn die psychische Verfassung zum Gegenstand des Strafverfahrens wird

Die Frage der Schuldfähigkeit kann in einem Kapitalstrafverfahren aus sehr unterschiedlichen Gründen entstehen. Manchmal ist eine psychiatrische Erkrankung bereits bekannt. In anderen Fällen berichten Angehörige von auffälligen Veränderungen vor der Tat. Auch erheblicher Alkohol- oder Drogenkonsum, eine ungewöhnliche Tatdynamik oder widersprüchliche Angaben des Beschuldigten können Anlass für eine Begutachtung geben.

Für Beschuldigte und Angehörige ist dabei häufig schwer einzuschätzen, ob ein psychiatrisches Gutachten entlastet oder zusätzliche Risiken schafft. Beides ist möglich.

Eine aufgehobene oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit kann eine Bestrafung ausschließen oder den Strafrahmen verändern. Zugleich kann der festgestellte psychische Zustand die Grundlage für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bilden. Deshalb dürfen Schuldfähigkeit, Gutachtenstrategie und Maßregelrisiko nicht getrennt voneinander betrachtet werden.

Wie wird die Schuldfähigkeit bei einem Tötungsdelikt geprüft?

Schuldfähigkeit ist ein Rechtsbegriff. Der psychiatrische Sachverständige liefert dem Gericht die fachlichen Grundlagen. Er beschreibt den psychischen Zustand, mögliche Erkrankungen und deren Auswirkungen. Ob die Voraussetzungen der §§ 20 oder 21 StGB vorliegen, entscheidet jedoch das Gericht.

§ 20 StGB: aufgehobene Schuldfähigkeit

§ 20 StGB greift ein, wenn der Täter bei Begehung der Tat aufgrund eines gesetzlich relevanten psychischen Zustands unfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. In diesem Fall handelt er ohne Schuld. Eine Bestrafung wegen der konkreten Tat scheidet aus.

§ 21 StGB: erheblich verminderte Schuldfähigkeit

War die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nicht aufgehoben, aber erheblich vermindert, kommt § 21 StGB in Betracht. Der Täter bleibt strafrechtlich verantwortlich. Der Strafrahmen kann jedoch gemildert werden. Gerade bei einem Mordvorwurf kann dies für die Rechtsfolge von erheblicher Bedeutung sein.

Eine Diagnose allein beantwortet die Rechtsfrage nicht

Die Feststellung einer Schizophrenie, einer Persönlichkeitsstörung oder einer Suchterkrankung reicht für sich genommen weder für § 20 noch für § 21 StGB aus. Eine psychische Erkrankung kann schwer sein, ohne die konkrete Tat zu erklären. Auch ein psychisch kranker Mensch kann aus Motiven handeln, die mit seiner Erkrankung nichts zu tun haben.

Der Zustand bei der Tat muss rückblickend rekonstruiert werden

Ein Sachverständiger untersucht den Beschuldigten regelmäßig erst Wochen oder Monate nach dem Geschehen. Sein Auftrag bezieht sich jedoch auf den Tatzeitpunkt. Diese rückblickende Rekonstruktion stützt sich nicht allein auf das Untersuchungsgespräch.

Von Bedeutung können sein:

  • frühere psychiatrische oder neurologische Behandlungen,
  • Arztberichte, Entlassungsunterlagen und Medikationspläne,
  • Beobachtungen von Angehörigen und anderen Zeugen,
  • Nachrichten, Suchverläufe und digitale Kommunikation,
  • Verhalten unmittelbar vor und nach der Tat sowie sonstige objektive Beweismittel.

Nicht jede nachträglich geschilderte Auffälligkeit ist ein verlässlicher Hinweis auf eine psychische Störung. Nach einer schweren Tat werden frühere Eigenheiten häufig neu interpretiert. Deshalb ist zwischen zeitnah dokumentierten Beobachtungen, späteren Bewertungen und bloßen Vermutungen zu unterscheiden.

Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit

Einsichtsfähigkeit

Die Einsichtsfähigkeit betrifft die Frage, ob der Beschuldigte das Unrecht der konkreten Tat erkennen konnte. Es genügt nicht, abstrakt zu wissen, dass Töten verboten ist. Entscheidend ist, ob der Täter die tatsächliche Situation zutreffend erfassen und die Bedeutung seines Handelns verstehen konnte.

Steuerungsfähigkeit

Die Steuerungsfähigkeit betrifft die Fähigkeit, das Verhalten an einer vorhandenen Unrechtseinsicht auszurichten. Ein Täter kann wissen, dass sein Handeln Unrecht ist, und dennoch aufgrund eines schweren psychischen Zustands erheblich darin beeinträchtigt sein, von der Tat Abstand zu nehmen.

Planung, Anpassung an äußere Umstände, Unterbrechungen oder Verdeckungsmaßnahmen können Hinweise auf erhaltene psychische Funktionen geben. Sie sind jedoch keine starren Gegenbeweise. Ebenso beweist eine ungeordnete oder besonders heftige Tatausführung für sich genommen noch keinen Kontrollverlust.

Das Tatbild entscheidet mit über das Gutachtenergebnis

Ein psychiatrisches Gutachten beruht auf tatsächlichen Annahmen über Vorgeschichte, Tatablauf und Motiv. Diese Annahmen werden als Anknüpfungstatsachen bezeichnet. Gerade in einem Kapitalstrafverfahren ist das Tatbild zu Beginn häufig noch vorläufig.

Geht der Sachverständige zunächst von einer spontanen Eskalation aus, kann er Affektdynamik und Steuerungsfähigkeit anders bewerten als bei einer länger vorbereiteten Tat. Ändert sich das Tatbild durch spätere Zeugenaussagen, digitale Spuren oder rechtsmedizinische Erkenntnisse, muss geprüft werden, ob die gutachterlichen Schlussfolgerungen noch tragen.

Prüfungsfragen der Verteidigung

  • Welche Tatsachen behandelt der Sachverständige als sicher?
  • Welche davon sind im Verfahren streitig?
  • Fehlen medizinische Unterlagen oder frühere Befunde?
  • Werden alternative Erklärungen für das Verhalten berücksichtigt?
  • Würde sich die Beurteilung bei einem anderen Tatablauf verändern?

Typische psychiatrische Konstellationen in Kapitalsachen

Psychotische Erkrankungen

Bei einer akuten Psychose kann im Mittelpunkt stehen, ob der Beschuldigte die Wirklichkeit krankheitsbedingt verkannt hat. Entscheidend ist, welche Symptome zur Tatzeit bestanden und ob sie sich auf das Opfer oder die konkrete Situation bezogen.

Persönlichkeitsstörungen

Bei Persönlichkeitsstörungen ist vor allem der Schweregrad zu prüfen. Kränkbarkeit, Impulsivität, Eifersucht oder aggressive Konfliktmuster reichen für § 20 oder § 21 StGB nicht aus. Die Schwere des Delikts darf nicht mit der Schwere der Störung gleichgesetzt werden.

Affektive Ausnahmesituationen

Wut, Verlustangst, Eifersucht oder Kränkung können eine Tötung auslösen, ohne die Schuldfähigkeit erheblich zu vermindern. Der Begriff „Affekttat“ beschreibt zunächst nur eine emotionale Zuspitzung. Rechtlich relevant wird sie erst, wenn Intensität und Wirkung das normale Spektrum starker Erregung deutlich überschreiten.

Alkohol, Drogen und Medikamente

Auch bei hohen Blutalkoholwerten ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Neben toxikologischen Werten sind Trinkverlauf, Gewöhnung, sichtbare Ausfallerscheinungen und die Komplexität der Tatausführung zu berücksichtigen. Erinnerungslücken beantworten die Schuldfähigkeitsfrage ebenfalls nicht.

Die Exploration ist keine therapeutische Sitzung

Der psychiatrische Sachverständige wird den Beschuldigten häufig persönlich untersuchen wollen. Das Gespräch kann sich auf Krankheitsgeschichte, persönliche Entwicklung, Konsumverhalten und das Tatgeschehen erstrecken.

Der Beschuldigte ist nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten. Gleichzeitig kann der Gutachter bei der Beurteilung innerer Erlebnisse auf eigene Angaben angewiesen sein. Ob und in welchem Umfang an einer Exploration mitgewirkt wird, ist daher eine strategische Entscheidung.

Vor dem Gespräch sollte geklärt sein:

  • Welchen Auftrag hat der Sachverständige erhalten?
  • Von welchem Tatgeschehen geht er aus?
  • Welche Angaben sind bereits aktenkundig?
  • Bestehen Widersprüche zur geplanten Einlassung?
  • Berühren die Fragen auch Vorsatz, Tatmotiv oder Mordmerkmale?

Der Sachverständige handelt nicht als behandelnder Arzt. Seine Untersuchung dient der Beweiserhebung. Angaben können im schriftlichen Gutachten wiedergegeben und später in der Hauptverhandlung erörtert werden. Eine Exploration kann für die sachgerechte Beurteilung unverzichtbar sein, sollte aber vorbereitet und mit der übrigen Verteidigung abgestimmt werden.

Wann ein eigener Sachverständiger sinnvoll sein kann

Die Verteidigung kann einen eigenen forensisch-psychiatrischen Sachverständigen oder fachlichen Berater hinzuziehen. Dabei geht es nicht zwingend um ein vollständiges Gegengutachten. Häufig besteht die erste Aufgabe darin, das gerichtliche Gutachten fachlich zu prüfen.

Ein eigener Sachverständiger kann insbesondere helfen,

  • medizinische Unterlagen einzuordnen,
  • fehlende Anknüpfungstatsachen zu erkennen,
  • diagnostische Schlussfolgerungen zu überprüfen,
  • die Exploration vorzubereiten und Fragen für die Hauptverhandlung zu entwickeln.

Strafrahmen und Maßregelrisiko müssen gemeinsam geprüft werden

Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB

War die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aufgrund eines gesetzlich relevanten Zustands aufgehoben, scheidet eine Bestrafung wegen der konkreten Tat aus. Das bedeutet jedoch nicht zwingend, dass der Beschuldigte entlassen wird.

Verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB

Bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit bleibt der Täter verantwortlich. Der Strafrahmen kann jedoch gemildert werden. In einem Mordverfahren kann dadurch an die Stelle der lebenslangen Freiheitsstrafe ein zeitiger Strafrahmen treten.

Schuldfähigkeit und § 63 StGB gehören in dieselbe Strategie

Ein psychiatrischer Befund kann entlasten und zugleich ein neues Risiko eröffnen. Für die Unterbringung nach § 63 StGB genügt eine psychische Erkrankung nicht. Das Gericht muss zusätzlich prüfen, ob zwischen dem Zustand und der Tat ein Zusammenhang besteht und ob aufgrund dieses Zustands erhebliche weitere rechtswidrige Taten zu erwarten sind.

Die Gefährlichkeitsprognose richtet sich auf die Zukunft. Sie kann sich auf Krankheitsverlauf, Vorleben, Anlasstat, Behandlungsmöglichkeiten und soziale Strukturen stützen. Die Verteidigung darf daher nicht nur auf eine mögliche Strafrahmenmilderung schauen, sondern muss die Maßregelfolgen von Beginn an mitprüfen.

Einstweilige Unterbringung während des Verfahrens

Eine psychiatrische Unterbringung kann bereits vor dem Urteil relevant werden. Nach § 126a StPO kann ein Beschuldigter einstweilig in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass später eine Maßregel angeordnet wird und die öffentliche Sicherheit die vorläufige Unterbringung erfordert.

Wie wir psychiatrische Beweisfragen in Kapitalsachen bearbeiten

In einem Tötungsverfahren hängt die psychiatrische Bewertung eng mit der übrigen Beweisaufnahme zusammen. Ein Sachverständiger kann den Zustand des Beschuldigten nur auf der Grundlage des Tatbilds beurteilen. Umgekehrt kann der psychische Zustand erklären, weshalb einzelne Handlungen oder Äußerungen anders einzuordnen sind, als es zunächst scheint.

Wir verteidigen bundesweit in Kapitalstrafsachen – im Ermittlungsverfahren, während der Untersuchungshaft, nach Anklage und vor dem Schwurgericht.

Je nach Lage des Verfahrens umfasst die Verteidigung insbesondere:

  • Sicherung und Auswertung medizinischer Unterlagen,
  • Prüfung der Anknüpfungs- und Befundtatsachen,
  • Abstimmung von Exploration und Einlassungsstrategie,
  • fachliche Kontrolle eines vorliegenden Gutachtens,
  • Einbindung eines eigenen Sachverständigen und Vorbereitung der Befragung in der Hauptverhandlung,
  • gemeinsame Bewertung von Strafrahmen und Maßregelrisiko.
Dr. Julius Hagen

Dr. Julius Hagen

Dr. Julius Hagen verteidigt in Strafsachen, im Wirtschaftsstrafrecht, in Auslieferungsverfahren, in INTERPOL-Angelegenheiten sowie in Handelsstreitigkeiten.

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