Tödliche Gewalt in einer Notwehrlage

Entscheidend ist, was im Moment des Angriffs erforderlich war

Von Rechtsanwalt Dr. Julius Hagen

Der Angriff muss im Tatmoment noch andauern

Bei tödlicher Gewalt in einer Notwehrlage wird die Situation nicht aus der Perspektive des späteren Ergebnisses bewertet. § 32 StGB setzt einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff voraus. Deshalb müssen Ablauf, Abstand, Bewegungen und die wahrgenommenen Gefahren so rekonstruiert werden, wie sie sich in den kritischen Sekunden darstellten.

Die Ermittlungsbehörden stützen sich dabei regelmäßig auf Verletzungsbilder, rechtsmedizinische Befunde, Spuren am Tatort, Videoaufnahmen, Notrufe und die ersten Aussagen von Beteiligten. Eine einzelne Aufnahme oder eine nachträgliche Bewertung erklärt den Ablauf selten vollständig. Entscheidend ist, ob die Beweismittel die angenommene Reihenfolge tatsächlich tragen.

Erforderlichkeit: Welches Mittel war sicher verfügbar?

Erforderlich ist die Verteidigungshandlung, die den Angriff sofort und endgültig beenden konnte und unter mehreren gleich geeigneten Möglichkeiten das mildeste Mittel darstellte. Wer einem bewaffneten oder körperlich überlegenen Angreifer gegenübersteht, muss grundsätzlich kein unsicheres Fehlschlagsrisiko übernehmen. Bei einem potentiell tödlichen Mittel können Distanz, Waffenlage, Fluchtweg und die Möglichkeit einer Warnung trotzdem erheblich sein.

Drei typische Konstellationen verändern die Bewertung: Bei einem Messerangriff kann der Abstand zwischen den Beteiligten für die Reaktionszeit und damit für die Erforderlichkeit eines Schusses sprechen. Bei einem bereits fliehenden Angreifer kann die ursprüngliche Notwehrlage beendet sein, sodass ein Schuss aus dem Verteidigungswillen heraus in eine Bestrafung umschlägt. In einer körperlichen Auseinandersetzung kann eine zunächst zulässige Abwehr nach einem Lagewechsel durch weitere Schläge oder Tritte überschritten werden.

Provokation, Irrtum und Notwehrexzess

Hat der Angegriffene die Lage absichtlich herbeigeführt, kann das Notwehrrecht entfallen. Bei einer vorwerfbaren, aber nicht absichtlichen Provokation gelten regelmäßig abgestufte Anforderungen: Ausweichen oder Schutzwehr können zumutbar sein, bevor zur gefährlichsten Verteidigung gegriffen wird. Ob eine Provokation rechtlich relevant ist, hängt deshalb an der Vorgeschichte und nicht allein am letzten Angriff.

Wer sich über tatsächliche Umstände irrt und deshalb einen Angriff annimmt, kann sich in Putativnotwehr befinden. Das ist von einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung zu unterscheiden. Für die Verteidigung kommt es auf Wahrnehmung, Lichtverhältnisse, Geräusche, vorausgegangene Drohungen und die objektiv vorhandenen Anhaltspunkte an.

§ 33 StGB betrifft den intensiven Notwehrexzess: Die Verteidigung überschreitet die erforderliche Grenze, weil Verwirrung, Furcht oder Schrecken die Reaktion prägen. Ein solcher psychischer Ausnahmezustand muss aus dem Tatgeschehen und den Begleitumständen nachvollziehbar werden; eine bloße Berufung auf Stress oder Wut ersetzt diese Prüfung nicht.

Was vor einer Einlassung gesichert werden sollte

Keine Erklärung gegenüber Polizei oder Mitbeschuldigten sollte den Ablauf vorschnell festlegen. Gesichert werden sollten insbesondere die unveränderten Kommunikationsdaten, Aufnahmen, Notrufdaten, ärztlichen Unterlagen, Kleidungsstücke und das Sicherstellungsverzeichnis. Auch die eigene Wahrnehmung der Sekunden vor dem Angriff sollte getrennt von späteren Gesprächen dokumentiert werden.

Die Verteidigung muss Tatsachen, Schlussfolgerungen und rechtliche Bewertung auseinanderhalten: Ein Video zeigt eine Bewegung; ob sie als Angriff verstanden werden durfte, ist eine weitere Frage. Erst diese Trennung macht sichtbar, ob die Annahme der Ermittlungsbehörden auf gesicherten Spuren oder auf einer nachträglichen Deutung beruht.

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Dr. Julius Hagen

Dr. Julius Hagen

Dr. Julius Hagen verteidigt in Strafsachen, im Wirtschaftsstrafrecht, in Auslieferungsverfahren, in INTERPOL-Angelegenheiten sowie in Handelsstreitigkeiten.

FAQ zur Notwehr bei tödlicher Gewalt

Antworten auf praktische Fragen, die sich nach einem tödlichen Abwehrgeschehen häufig stellen.

FAQ

Nein. Der Tod des Angreifers beantwortet weder die Frage, ob der Angriff noch andauerte, noch ob die Verteidigung in diesem Moment erforderlich war. Diese Fragen werden anhand des damaligen Geschehens bewertet.

Nein. Eine Flucht ist grundsätzlich nur dann vorrangig, wenn sie die Gefahr verlässlich und zumutbar beendet. Ein unsicherer Rückzug muss nicht an die Stelle einer wirksamen Abwehr treten.

Ja. Reale Anhaltspunkte für eine Notwehrlage müssen auch bei Schweigen berücksichtigt werden. Ob eine Einlassung sinnvoll ist, hängt jedoch davon ab, ob sie sich mit dem übrigen Beweisergebnis belastbar verbinden lässt.

Notwehrlage und Handlungsspielraum klären

Wenn nach tödlicher Gewalt wegen Mord oder Totschlag ermittelt wird, ordnen wir die zeitkritische Notwehr- und Beweislage vertraulich ein.

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