Lebenslang ist keine feste Zahl von Jahren

Schuldschwere und Prognose beeinflussen die spätere Prüfung

Von Rechtsanwalt Dr. Julius Hagen

Lebenslange Freiheitsstrafe ist keine feste Zahl von Jahren

Bei Mord sieht § 211 StGB grundsätzlich lebenslange Freiheitsstrafe vor. Die gesetzliche Zahl von 15 Jahren beschreibt deshalb nicht die Dauer der Strafe, sondern den frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem eine Aussetzung des Strafrestes nach § 57a StGB geprüft werden kann.

Für Betroffene und Angehörige liegen damit mehrere Entscheidungen auseinander. Das Urteil bestimmt die Strafe. Das Tatgericht kann zusätzlich eine besondere Schwere der Schuld feststellen. Erst später wird im Vollstreckungsverfahren geprüft, ob eine Entlassung verantwortet werden kann.

Was die besondere Schuldschwere bedeutet

Die besondere Schwere der Schuld ist kein automatischer Zusatz zu jedem Mordurteil und auch keine bloße Wiederholung des Schuldspruchs. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung des Tatbildes und der Täterpersönlichkeit. Sie kommt in Betracht, wenn der konkrete Fall deutlich über das hinausgeht, was bei gewöhnlich vorkommenden Mordfällen an Schuldschwere festzustellen ist.

In der Praxis können etwa eine außergewöhnlich verwerfliche Tatmotivation, mehrere Opfer oder weitere schwere Straftaten mit engem Bezug zur Tötung Gewicht erhalten. Auch das Nachtatverhalten kann relevant werden, wenn es über eine zulässige Verteidigung hinausgeht und die Schuld- oder Gefährlichkeitsbewertung beeinflusst. Aus einzelnen belastenden Umständen folgt die Feststellung jedoch nicht schematisch.

Das Urteil legt die Ausgangslage fest

Ob die Anklage zu einer Verurteilung wegen Mordes führt, gehört auf die Mordseite des Clusters. Für die Rechtsfolge ist anschließend entscheidend, welche Tatsachen das Urteil tatsächlich feststellt und wie sie bewertet werden. Die Verteidigung muss deshalb nicht nur den Schuldspruch angreifen, sondern auch darauf achten, ob die Feststellung der besonderen Schuldschwere tragfähig begründet ist.

Das betrifft vor allem die Rekonstruktion der Tatdynamik, das Verhältnis mehrerer Tatbeiträge und die Einordnung des Verhaltens nach der Tat. Eine pauschale Übernahme der Anklageformulierung reicht dafür nicht. Jede Feststellung muss sich aus den Beweisen und der individuellen Schuld ableiten lassen.

Was nach 15 Jahren geprüft wird

Nach § 57a StGB setzt das Gericht den Rest einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 15 Jahre verbüßt sind, die besondere Schuldschwere keine weitere Vollstreckung gebietet und die Aussetzung unter Sicherheitsgesichtspunkten verantwortet werden kann. Die verurteilte Person muss außerdem einwilligen. Eine günstige Prognose allein führt daher nicht automatisch zur Entlassung.

Die spätere Entscheidung richtet den Blick stärker auf die Entwicklung im Vollzug, die Lebensverhältnisse und das Rückfallrisiko. Die Schuldschwere stammt aus dem Urteil; die Prognose wird im Vollstreckungsverfahren neu bewertet. Für die zeitliche Planung ist deshalb wichtig, ob eine Sperrfrist festgesetzt wurde und welche Tatsachen das Gericht für die weitere Vollstreckung heranzieht.

Was jetzt gesichert werden sollte

Das Urteil, die Anklageschrift und Beschlüsse zur besonderen Schuldschwere vollständig aufbewahren.

Die Begründung des Urteils darauf prüfen, welche Umstände die Schuldschwere tragen und welche nur als allgemeine Wertung erscheinen.

Unterlagen zur persönlichen Entwicklung, zu Haftverlauf und sozialen Bindungen geordnet dokumentieren, soweit ein späteres Vollstreckungsverfahren betroffen ist.

Keine Angaben zu einem möglichen Entlassungszeitpunkt machen, bevor Urteil, Vollstreckungsstand und Prognosegrundlagen zusammengeführt sind.

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Dr. Julius Hagen

Dr. Julius Hagen

Dr. Julius Hagen verteidigt in Strafsachen, im Wirtschaftsstrafrecht, in Auslieferungsverfahren, in INTERPOL-Angelegenheiten sowie in Handelsstreitigkeiten.

Häufige Fragen zur lebenslangen Freiheitsstrafe

FAQ

Das ist möglich, aber nicht automatisch. Neben der verbüßten Zeit müssen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 57a StGB und die Sicherheitsprognose erfüllt sein.

Die Feststellung erfolgt im Urteil des Tatgerichts. Sie ist von der späteren Prüfung des Vollstreckungsgerichts zu unterscheiden.

Nein. Die Entwicklung im Vollzug und die Lebensverhältnisse gehören zur späteren Prognose. Sie beseitigen eine festgestellte besondere Schuldschwere jedoch nicht automatisch.

Die Rechtsfolgen des Urteils einordnen

Wenn eine lebenslange Freiheitsstrafe oder besondere Schuldschwere im Raum steht, können Sie uns vertraulich kontaktieren. Wir ordnen Urteil und nächste Verfahrensschritte ein.

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