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EU-Freizügigkeit für Familienangehörige

Aufenthaltsrechte für Ehepartner, Kinder und Eltern bei einem grenzüberschreitenden Familienleben

Familienrechtlichen Aufenthaltsweg prüfen lassen
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  7. EU-Freizügigkeit für Familienangehörige

Von Rechtsanwältin Dr. Theresa Rath

Wenn die Familie mit einem Unionsbürger über Grenzen hinweg lebt

Lebt oder arbeitet ein Unionsbürger in einem anderen Mitgliedstaat, kann das Freizügigkeitsrecht auch den Aufenthalt seiner Familie tragen. Das ist besonders wichtig, wenn Ehepartner, Kinder oder Eltern keine EU-Staatsangehörigkeit besitzen. Ihr Aufenthaltsrecht kann sich dann unmittelbar aus der familiären Verbindung und dem Freizügigkeitsrecht der Bezugsperson ergeben.

Die unionsrechtliche Einordnung unterscheidet sich vom Familiennachzug nach dem Aufenthaltsgesetz. Es geht nicht um einen gewöhnlichen deutschen Aufenthaltstitel, sondern um ein abgeleitetes Recht, dessen Voraussetzungen durch eine Aufenthaltskarte dokumentiert werden. Welches Regelwerk gilt, hängt vor allem von der Staatsangehörigkeit der Bezugsperson, ihrem grenzüberschreitenden Lebensweg und ihrer aktuellen Tätigkeit ab.

Meine rechtliche Beratung beschränkt sich auf deutsches Recht einschließlich der in Deutschland anwendbaren unionsrechtlichen Vorgaben. Eine steuerrechtliche Beratung erbringe ich nicht.

Wer als Familienangehöriger gilt

Zum gesetzlichen Kreis der Familienangehörigen gehören Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Erfasst sind außerdem Kinder und weitere Verwandte in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers, seines Ehegatten oder Lebenspartners, solange sie noch nicht 21 Jahre alt sind. Bei älteren Kindern kommt es darauf an, ob ihnen Unterhalt gewährt wird.

Eltern, Großeltern und andere Verwandte in gerader aufsteigender Linie können Familienangehörige sein, wenn ihnen vom Unionsbürger oder dessen Ehegatten oder Lebenspartner Unterhalt gewährt wird. Andere Verwandte, Pflegekinder und dauerhaft zusammenlebende unverheiratete Partner können als nahestehende Personen in Betracht kommen. Für sie entsteht das Aufenthaltsrecht jedoch nicht automatisch; sie unterliegen einer gesonderten Prüfung nach § 3a FreizügG/EU.

Die Bezugsperson muss selbst freizügigkeitsberechtigt sein

Das Recht des Familienmitglieds hängt grundsätzlich von einer freizügigkeitsberechtigten Bezugsperson ab. Das kann etwa ein Arbeitnehmer, eine Selbständige, ein Dienstleister oder eine Person mit Daueraufenthaltsrecht sein. Die Familie muss den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, um die familiäre Lebensgemeinschaft herzustellen oder zu wahren.

Bei nicht erwerbstätigen Unionsbürgern gelten zusätzliche Anforderungen. Sie und ihre Familienangehörigen benötigen ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel. Studiert die Bezugsperson, ist der begünstigte Familienkreis enger gefasst. Diese Voraussetzungen dürfen nicht pauschal auf Familien von Arbeitnehmern oder tatsächlich Selbständigen übertragen werden.

Einreise, Visum und Aufenthaltskarte

Drittstaatsangehörige Familienangehörige können für die Einreise visumpflichtig sein. Das Visumverfahren unterliegt unionsrechtlichen Erleichterungen und ist gebührenfrei. Eine gültige Aufenthaltskarte eines anderen EU- oder EWR-Staates kann von der Visumpflicht befreien. Vor der Reise sollte geprüft werden, welches Dokument für die konkrete Route und Staatsangehörigkeit erforderlich ist.

Für den längerfristigen Aufenthalt in Deutschland stellt die Ausländerbehörde die Aufenthaltskarte von Amts wegen aus. Nachdem die erforderlichen Angaben gemacht wurden, ist unverzüglich eine Bescheinigung hierüber zu erteilen; die Aufenthaltskarte muss grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten ausgestellt werden und soll fünf Jahre gültig sein. Die Karte schafft das Aufenthaltsrecht nicht erst, sondern dokumentiert ein bereits aus dem Unionsrecht folgendes Recht.

Typische Unterlagen für die Prüfung

  • gültige Pässe oder anerkannte Passersatzpapiere
  • Heirats-, Partnerschafts- oder Geburtsurkunden
  • Nachweise über die Tätigkeit oder den sonstigen Freizügigkeitsgrund der Bezugsperson
  • Anmeldung, Mietvertrag oder andere Nachweise des gemeinsamen Aufenthalts
  • bei Unterhaltsabhängigkeit Belege über regelmäßige und tatsächlich benötigte Unterstützung
  • bei nicht erwerbstätigen Familien Nachweise zu Krankenversicherung und Existenzmitteln

Deutsche Staatsangehörige und Rückkehrfälle

Auf Familienangehörige eines Deutschen findet regelmäßig das Aufenthaltsgesetz Anwendung. Das FreizügG/EU kann jedoch eingreifen, wenn der deutsche Staatsangehörige sein Freizügigkeitsrecht in einem anderen EU-Staat nachhaltig ausgeübt hat und anschließend mit seiner Familie nach Deutschland zurückkehrt. Ein bloßer Kurzaufenthalt oder eine nur formale Anmeldung im Ausland genügt dafür nicht.

Bei der Rückkehr ist deshalb die gemeinsame Lebensführung im anderen Mitgliedstaat zu dokumentieren. Aufenthaltskarten, Meldungen, Mietverträge, berufliche Tätigkeit, Schul- oder Betreuungsunterlagen und weitere Belege können zeigen, ob dort tatsächlich ein gemeinsames Familienleben bestand. Ohne einen tragfähigen unionsrechtlichen Rückkehrfall richtet sich der Familiennachzug zu Deutschen nach § 28 AufenthG.

Wenn sich die Familie verändert

Tod, Wegzug oder Scheidung beenden ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nicht in jedem Fall sofort. Drittstaatsangehörige Familienmitglieder können ihr Recht unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 bis 4 FreizügG/EU behalten. Dabei können die bisherige Aufenthaltsdauer, eine eigene Erwerbstätigkeit, die Sorge für Kinder, besondere Härten oder ein gerichtlich geregelter Umgang maßgeblich sein.

Nach fünf Jahren ständigen rechtmäßigen Aufenthalts kann ein Daueraufenthaltsrecht entstehen. Dann ist das Aufenthaltsrecht nicht mehr vom Fortbestand der ursprünglichen Erwerbstätigkeit der Bezugsperson abhängig. Ob die erforderlichen Zeiten erfüllt sind, kann durch längere Abwesenheiten oder Unterbrechungen beeinflusst werden.

Prüfung und Vorbereitung des Verfahrens

Ich prüfe zunächst, welches Familienmitglied das Aufenthaltsrecht vermittelt, welcher Freizügigkeitsgrund besteht und ob die familiäre Lebensgemeinschaft tatsächlich grenzüberschreitend hergestellt oder fortgeführt wird. Danach werden Visum, Einreiseweg, Aufenthaltskarte und die erforderlichen Nachweise in eine sinnvolle Reihenfolge gebracht.

Bei Familien, die zwischen mehreren Staaten leben oder remote arbeiten, werden auch die tatsächlichen Aufenthaltszeiten und Arbeitsorte erfasst. Fragen des ausländischen Aufenthaltsrechts müssen durch geeignete Berater im jeweiligen Staat geklärt werden; ihre Einbindung kann ich bei Bedarf koordinieren. Die Beratung ist auf Deutsch, Englisch, Spanisch, Italienisch und Portugiesisch möglich.

Inhaltsverzeichnis
Wenn die Familie mit einem Unionsbürger über Grenzen hinweg lebt
Wer als Familienangehöriger gilt
Die Bezugsperson muss selbst freizügigkeitsberechtigt sein
Einreise, Visum und Aufenthaltskarte
Deutsche Staatsangehörige und Rückkehrfälle
Wenn sich die Familie verändert
Prüfung und Vorbereitung des Verfahrens

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FAQ

Ja, wenn der Ehepartner einen freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger begleitet oder zu ihm nachzieht und die familiäre Lebensgemeinschaft hergestellt oder gewahrt werden soll. Je nach Staatsangehörigkeit kann vor der Einreise ein Visum erforderlich sein.

Das FreizügG/EU verlangt für das abgeleitete Aufenthaltsrecht grundsätzlich keinen vorherigen Nachweis deutscher Sprachkenntnisse. Das unterscheidet diesen Weg von bestimmten Fällen des Ehegattennachzugs nach dem Aufenthaltsgesetz.

Bis zum 21. Geburtstag gehören direkte Nachkommen grundsätzlich zum Familienkreis. Danach ist regelmäßig erforderlich, dass ihnen von der Bezugsperson tatsächlich Unterhalt gewährt wird.

Eltern und andere Verwandte in gerader aufsteigender Linie können Familienangehörige sein, wenn ihnen von der Bezugsperson oder deren Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner Unterhalt gewährt wird.

Ein drittstaatsangehöriger Familienangehöriger mit unionsrechtlichem Aufenthaltsrecht darf grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Aufenthaltskarte dokumentiert diesen Status.

Nein. Regelmäßig gilt § 28 AufenthG. Unionsrecht kann insbesondere bei einer echten Rückkehr nach nachhaltiger gemeinsamer Ausübung der Freizügigkeit in einem anderen Mitgliedstaat anwendbar sein.

Nach Abgabe der erforderlichen Angaben ist unverzüglich eine Bescheinigung auszustellen. Die Aufenthaltskarte muss grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten erteilt werden. Bei erheblichen Verzögerungen können Akteneinsicht, eine förmliche Sachstandsanfrage und gegebenenfalls gerichtliche Schritte geprüft werden.

Inhaltsverzeichnis
Gilt das Freizügigkeitsrecht auch für einen Ehepartner ohne EU-Pass?
Muss der drittstaatsangehörige Ehepartner Deutsch sprechen?
Können volljährige Kinder ein Aufenthaltsrecht ableiten?
Können Eltern eines Unionsbürgers nachziehen?
Darf der Inhaber einer Aufenthaltskarte in Deutschland arbeiten?
Gilt das EU-Recht automatisch für Familienangehörige Deutscher?
Was geschieht, wenn sich die Ausstellung der Aufenthaltskarte verzögert?
Dr. Theresa Rath

Dr. Theresa Rath

Dr. Theresa Rath vertritt Mandanten und Unternehmen im Aufenthaltsrecht, Business Migration und Staatsangehörigkeitsrecht. Sie berät auf Deutsch, Englisch, Spanisch, Italienisch und Portugiesisch.

Aufenthaltsrecht Ihrer Familie prüfen lassen

Ich prüfe den Freizügigkeitsgrund der Bezugsperson, das abgeleitete Recht der Familienmitglieder und die erforderlichen Schritte für Einreise und Aufenthaltskarte.

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