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Auslieferung trotz Asyl oder Flüchtlingsschutz?

Ein Schutzstatus verhindert nicht jede Auslieferung. Politische Verfolgung, Non-Refoulement und menschenrechtliche Risiken müssen im Auslieferungsverfahren eigenständig geprüft werden.

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Von Rechtsanwalt Dr. Julius Hagen

Kurzantwort

  • Hat ein anderer EU-Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft bestandskräftig zuerkannt, darf Deutschland die Person nicht an ihren Herkunftsstaat ausliefern, solange dieser Mitgliedstaat den Status nicht widerrufen oder zurückgenommen hat (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-352/22).
  • Bei deutschem Asyl, subsidiärem Schutz, einem laufenden Asylverfahren oder einem anderen Zielstaat folgt die Antwort nicht allein aus dem Schutzstatus. Das Oberlandesgericht prüft politische Verfolgung, Art. 3 EMRK und Weiterlieferungsrisiken im konkreten Auslieferungsverfahren.
  • Schutzentscheidung, Auslieferungsersuchen und Haftunterlagen sollten deshalb sofort gemeinsam geprüft werden. Asyl-, Auslieferungs- und INTERPOL-Verfahren können parallel fortgeführt werden.

Schutzstatus in einem anderen Staat, Festnahme in Deutschland

Ein typischer grenzüberschreitender Fall beginnt so: Eine Person ist etwa in Frankreich oder Italien als Flüchtling anerkannt, wird später in Deutschland festgenommen, und ihr Herkunftsstaat verlangt die Auslieferung. Dann muss kurzfristig geklärt werden, welche Wirkung die ausländische Schutzentscheidung im deutschen Verfahren hat und ob Generalstaatsanwaltschaft und Oberlandesgericht die vollständigen Schutzgründe und Unterlagen kennen. In dieser Konstellation muss die für die Auslieferung zuständige deutsche Behörde außerdem unverzüglich einen Informationsaustausch mit der Behörde des Mitgliedstaats einleiten, die den Flüchtlingsstatus zuerkannt hat.

Nicht jede Schutzform hat dieselbe Wirkung. Zu unterscheiden sind Asylberechtigung nach Art. 16a GG, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subsidiärer Schutz, ein noch laufendes Asylverfahren und ein von einem anderen Staat gewährter Schutzstatus. Maßgeblich sind außerdem der Zielstaat, der Tatvorwurf und die konkrete Gefahr politischer Verfolgung, unmenschlicher Behandlung oder Weiterlieferung.

Soweit nicht bereits ein fortbestehender Flüchtlingsstatus in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Auslieferung an den Herkunftsstaat ausschließt, kann eine Auslieferung zur Verfolgung einer gewöhnlichen Straftat trotz Schutzstatus in Betracht kommen, wenn im Zielstaat keine entsprechende Gefahr besteht. Richtet sich das Ersuchen dagegen gegen den Verfolgerstaat oder besteht das Risiko einer Weiterlieferung, können Art. 16a GG, § 6 Abs. 2 IRG, Art. 3 EMRK, Art. 33 GFK und § 73 IRG entgegenstehen. Das ist stets anhand des konkreten Ersuchens und der tatsächlichen Verhältnisse zu prüfen.

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Das Auslieferungsgericht prüft die Verfolgungsgefahr eigenständig

Nach § 6 Satz 2 AsylG sind asylrechtliche Entscheidungen im Auslieferungsverfahren nicht verbindlich. Das bedeutet nicht, dass ein Asylbescheid oder die Asylakte ohne Bedeutung wären. Ihre Feststellungen, die Beweismittel und die Begründung können wichtige Erkenntnisse für die Auslieferungsprüfung liefern. Das Oberlandesgericht darf die Frage der politischen Verfolgung aber nicht einfach der Asylbehörde überlassen.

Das Bundesverfassungsgericht verlangt bei entsprechenden Anhaltspunkten eine eigene, umfassende Aufklärung der politischen Verfolgungsgefahr durch das Auslieferungsgericht (BVerfGE 63, 215; BVerfG, Beschluss vom 9. März 2016 - 2 BvR 348/16). Eine Auskunft der Bundesregierung kann dabei eine Erkenntnishilfe sein, ersetzt aber nicht die gerichtliche Prüfung.

Das für die Auslieferung zuständige Oberlandesgericht prüft im Verfahren nach den §§ 12 ff. IRG und §§ 29 ff. IRG, ob die Übergabe rechtlich zulässig ist. Bei konkreten Anhaltspunkten für politische Verfolgung muss es die ihm möglichen Ermittlungen veranlassen. Ein noch laufendes Asylverfahren zwingt das Gericht nicht generell, die Entscheidung des Bundesamts oder des Verwaltungsgerichts abzuwarten. Asyl- und Auslieferungsverfahren können deshalb zeitgleich fortgeführt werden.

Was vor einer Auslieferung gesichert werden sollte

  • Sichern Sie den vollständigen Asylbescheid, die Begründung, Rechtsbehelfe und die wesentlichen Unterlagen aus der Asylakte.
  • Bewahren Sie das vollständige Auslieferungsersuchen, einen Haftbefehl, gerichtliche Beschlüsse und Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft auf.
  • Legen Sie den Schutzstatus, die Gründe seiner Zuerkennung und aktuelle Nachweise zur Lage im Zielstaat vor.
  • Dokumentieren Sie politische Aktivitäten, frühere Festnahmen, Verfahren, Drohungen, Misshandlungen und mögliche Verbindungen zu einem Verfolgerstaat.
  • Informieren Sie den Rechtsbeistand über eine INTERPOL- oder SIS-Ausschreibung, eine Red Notice, eine Diffusion oder eine angekündigte Übergabe.
  • Erklären oder unterschreiben Sie gegenüber deutschen oder ausländischen Behörden nichts zum Tatvorwurf, bevor die Folgen für das Auslieferungsverfahren geprüft wurden.

Politische Verfolgung kann sich hinter einem gewöhnlichen Strafvorwurf verbergen

§ 6 Abs. 2 IRG erfasst nicht nur offen politische Delikte. Ein Ersuchen kann auch dann unzulässig sein, wenn ein Staat eine gewöhnliche Straftat verfolgt, der eigentliche Zweck aber in der Verfolgung wegen politischer Anschauungen, der Staatsangehörigkeit, Religion, Rasse oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe liegt. Daneben betrifft § 6 Abs. 1 IRG die eigenständige Frage, ob eine politische Tat oder eine damit zusammenhängende Tat Gegenstand des Ersuchens ist.

Für die Abgrenzung reicht das politische Umfeld allein nicht aus. Auszuwerten sind unter anderem der Zeitpunkt des Verfahrens, die politische Tätigkeit der betroffenen Person, die Auswahl des Beschuldigten, vergleichbare Verfahren, die Begründung des Haftbefehls, die Unabhängigkeit der Gerichte und die Behandlung, die nach der Übergabe konkret drohen könnte. Auch bei Vorwürfen des Terrorismus, der Staatssicherheit oder der Korruption muss der individuelle strafrechtliche Kern des Ersuchens von einer politischen Verfolgungsabsicht getrennt werden.

Non-Refoulement und Art. 3 EMRK schützen auch ohne anerkannten Flüchtlingsstatus

Die Auslieferung kann unabhängig vom Asylstatus unzulässig sein, wenn im Zielstaat ein ernsthaftes Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung besteht. Dieser Prüfungsmaßstab folgt insbesondere aus Art. 3 EMRK und wird im deutschen Recht durch § 73 IRG abgesichert. In Betracht kommen etwa Haftbedingungen, Misshandlungen im Polizeigewahrsam, ein unfaires Verfahren mit konkreter menschenrechtlicher Gefahr oder eine Weiterleitung in einen Staat, in dem eine solche Behandlung droht.

Auch ein abgelehnter Asylantrag oder ein Ausschluss vom Flüchtlingsschutz erledigt diese Prüfung nicht. Die Feststellungen aus dem Asylverfahren müssen eingeordnet werden; die Auslieferungsbehörden müssen die für die Übergabe maßgeblichen Risiken im konkreten Verfahren bewerten. Umgekehrt ersetzt ein anerkannter Schutzstatus nicht die Prüfung, für welchen Staat und welchen Vorwurf das Auslieferungsersuchen gestellt wurde.

Asylverfahren, Auslieferung, Abschiebung und INTERPOL können parallel laufen

Ein anhängiges Asylverfahren oder ein asylverfahrensbezogenes Aufenthaltsrecht steht einer Auslieferung nicht automatisch entgegen. § 60 Abs. 4 AufenthG regelt für die Abschiebung lediglich, dass bei einem förmlichen Auslieferungsersuchen oder einem damit verbundenen Festnahmeersuchen bis zur Entscheidung über die Auslieferung grundsätzlich die Zustimmung der zuständigen Bewilligungsbehörde erforderlich ist. Diese Regelung sichert den Vorrang des Auslieferungsverfahrens vor einer Abschiebung; sie entscheidet nicht allein über die Zulässigkeit der Auslieferung und begründet kein allgemeines Recht, in Deutschland zu bleiben.

Eine INTERPOL- oder SIS-Maßnahme kann die Festnahme oder die weitere Prüfung auslösen, ist aber nicht mit der deutschen Entscheidung über die Auslieferung gleichzusetzen. Auskunfts-, Berichtigungs- oder Löschungsverfahren bei INTERPOL und die Verteidigung im deutschen Auslieferungsverfahren verfolgen unterschiedliche Ziele. Sie sollten koordiniert werden, damit der politische oder menschenrechtliche Zusammenhang nicht in getrennten Verfahren verloren geht.

Welche Unterlagen für die Prüfung benötigt werden

Für die erste Prüfung werden regelmäßig der Asylbescheid und seine Begründung, gegebenenfalls die gerichtlichen Entscheidungen, sowie die verfügbaren Unterlagen aus der Asylakte benötigt. Hinzu kommen das Auslieferungsersuchen, der ausländische oder deutsche Haftbefehl, die Entscheidung über die Auslieferungshaft, die Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft und eine etwaige Bewilligungsentscheidung.

Besonders wichtig sind die Tatsachen, die den Schutzstatus tragen oder die Gefahr im Zielstaat konkretisieren: politische Aktivitäten, frühere Verfolgungsmaßnahmen, Nachrichten, Zeugenaussagen, medizinische Unterlagen, Haftberichte, Länderinformationen und Hinweise auf eine mögliche Weiterlieferung. Bei einer INTERPOL- oder SIS-Ausschreibung sollten die verfügbaren Mitteilungen, Behördenkontakte und der Zeitpunkt der Kenntnisnahme gesichert werden. Fehlende Unterlagen schließen eine erste Intervention nicht aus; sie bestimmen, welche Informationen bei den zuständigen Stellen unverzüglich angefordert werden müssen.

Wir koordinieren die Prüfung zwischen Auslieferungs-, Asyl- und INTERPOL-Verfahren

Wir prüfen zunächst, welches Ersuchen vorliegt, welche Behörde und welches Oberlandesgericht zuständig sind und ob eine Festnahme oder Übergabe bevorsteht. Anschließend gleichen wir die Auslieferungsunterlagen mit dem Asylbescheid, den Gründen des Schutzstatus und den Erkenntnissen zur Lage im Zielstaat ab. Dabei wird getrennt geprüft, ob politische Verfolgung, ein menschenrechtliches Risiko, eine drohende Weiterlieferung oder ein anderes Hindernis nach dem IRG vorliegt.

Je nach Verfahrensstand bereiten wir Einwendungen im Auslieferungsverfahren vor, beantragen die erforderliche gerichtliche Prüfung und sichern die Kommunikation mit der Generalstaatsanwaltschaft oder dem zuständigen Oberlandesgericht. Wo ein paralleles Asylverfahren oder ein Vorgehen gegen INTERPOL-Daten betroffen ist, koordinieren wir die jeweiligen Arbeitsschritte mit den zuständigen Rechtsbeiständen. Wenn zusätzliche Expertise im Ausland erforderlich ist, identifizieren und koordinieren wir geeignete lokale Rechtsanwälte.

Inhaltsverzeichnis
Schutzstatus in einem anderen Staat, Festnahme in Deutschland
Das Auslieferungsgericht prüft die Verfolgungsgefahr eigenständig
Politische Verfolgung kann sich hinter einem gewöhnlichen Strafvorwurf verbergen
Non-Refoulement und Art. 3 EMRK schützen auch ohne anerkannten Flüchtlingsstatus
Asylverfahren, Auslieferung, Abschiebung und INTERPOL können parallel laufen
Welche Unterlagen für die Prüfung benötigt werden
Wir koordinieren die Prüfung zwischen Auslieferungs-, Asyl- und INTERPOL-Verfahren
Dr. Julius Hagen

Dr. Julius Hagen

Rechtsanwalt

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Häufige Fragen zu Asyl, Flüchtlingsschutz und Auslieferung

Das hängt davon ab, welcher Staat den Flüchtlingsstatus zuerkannt hat und welcher Staat die Auslieferung verlangt. Hat ein anderer EU-Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft bestandskräftig zuerkannt, darf Deutschland die betroffene Person nicht an ihren Herkunftsstaat ausliefern, solange dieser Mitgliedstaat den Status nicht widerrufen oder zurückgenommen hat (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-352/22). Bei subsidiärem Schutz, einem laufenden Asylverfahren oder einer Auslieferung an einen anderen Staat ist eine eigenständige Prüfung erforderlich.

Dann muss geprüft werden, ob der strafrechtliche Vorwurf vorgeschoben ist oder ob die betroffene Person wegen politischer Anschauungen, ihrer Herkunft, Religion oder einer anderen geschützten Eigenschaft verfolgt werden soll. § 6 Abs. 2 IRG und Art. 16a GG können einer Auslieferung entgegenstehen. Das Oberlandesgericht muss die hierfür maßgeblichen Tatsachen eigenständig aufklären.

Nein. Nach § 6 Satz 2 AsylG sind asylrechtliche Entscheidungen im Auslieferungsverfahren nicht verbindlich. Der Asylbescheid und die Asylakte können wichtige Erkenntnisse liefern, das Auslieferungsgericht muss die rechtliche Zulässigkeit aber selbst prüfen. Ein laufendes Asylverfahren und das Auslieferungsverfahren können daher parallel fortgeführt werden.

Ja. Das Verbot von Folter sowie unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gilt unabhängig davon, ob Flüchtlingsschutz zuerkannt wurde. Maßgeblich sind die konkreten Risiken im Zielstaat, etwa Haftbedingungen, Misshandlungen im Polizeigewahrsam oder eine drohende Weiterlieferung. Eine negative Asylentscheidung erledigt diese eigenständige Prüfung nicht.

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