EU-Freizügigkeit für Familienangehörige
Aufenthaltsrechte für Ehepartner, Kinder und Eltern bei einem grenzüberschreitenden Familienleben
Von Rechtsanwältin Dr. Theresa Rath
Wenn die Familie mit einem Unionsbürger über Grenzen hinweg lebt
Lebt oder arbeitet ein Unionsbürger in einem anderen Mitgliedstaat, kann das Freizügigkeitsrecht auch den Aufenthalt seiner Familie tragen. Das ist besonders wichtig, wenn Ehepartner, Kinder oder Eltern keine EU-Staatsangehörigkeit besitzen. Ihr Aufenthaltsrecht kann sich dann unmittelbar aus der familiären Verbindung und dem Freizügigkeitsrecht der Bezugsperson ergeben.
Die unionsrechtliche Einordnung unterscheidet sich vom Familiennachzug nach dem Aufenthaltsgesetz. Es geht nicht um einen gewöhnlichen deutschen Aufenthaltstitel, sondern um ein abgeleitetes Recht, dessen Voraussetzungen durch eine Aufenthaltskarte dokumentiert werden. Welches Regelwerk gilt, hängt vor allem von der Staatsangehörigkeit der Bezugsperson, ihrem grenzüberschreitenden Lebensweg und ihrer aktuellen Tätigkeit ab.
Meine rechtliche Beratung beschränkt sich auf deutsches Recht einschließlich der in Deutschland anwendbaren unionsrechtlichen Vorgaben. Eine steuerrechtliche Beratung erbringe ich nicht.
Wer als Familienangehöriger gilt
Zum gesetzlichen Kreis der Familienangehörigen gehören Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Erfasst sind außerdem Kinder und weitere Verwandte in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers, seines Ehegatten oder Lebenspartners, solange sie noch nicht 21 Jahre alt sind. Bei älteren Kindern kommt es darauf an, ob ihnen Unterhalt gewährt wird.
Eltern, Großeltern und andere Verwandte in gerader aufsteigender Linie können Familienangehörige sein, wenn ihnen vom Unionsbürger oder dessen Ehegatten oder Lebenspartner Unterhalt gewährt wird. Andere Verwandte, Pflegekinder und dauerhaft zusammenlebende unverheiratete Partner können als nahestehende Personen in Betracht kommen. Für sie entsteht das Aufenthaltsrecht jedoch nicht automatisch; sie unterliegen einer gesonderten Prüfung nach § 3a FreizügG/EU.
Die Bezugsperson muss selbst freizügigkeitsberechtigt sein
Das Recht des Familienmitglieds hängt grundsätzlich von einer freizügigkeitsberechtigten Bezugsperson ab. Das kann etwa ein Arbeitnehmer, eine Selbständige, ein Dienstleister oder eine Person mit Daueraufenthaltsrecht sein. Die Familie muss den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, um die familiäre Lebensgemeinschaft herzustellen oder zu wahren.
Bei nicht erwerbstätigen Unionsbürgern gelten zusätzliche Anforderungen. Sie und ihre Familienangehörigen benötigen ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel. Studiert die Bezugsperson, ist der begünstigte Familienkreis enger gefasst. Diese Voraussetzungen dürfen nicht pauschal auf Familien von Arbeitnehmern oder tatsächlich Selbständigen übertragen werden.
Einreise, Visum und Aufenthaltskarte
Drittstaatsangehörige Familienangehörige können für die Einreise visumpflichtig sein. Das Visumverfahren unterliegt unionsrechtlichen Erleichterungen und ist gebührenfrei. Eine gültige Aufenthaltskarte eines anderen EU- oder EWR-Staates kann von der Visumpflicht befreien. Vor der Reise sollte geprüft werden, welches Dokument für die konkrete Route und Staatsangehörigkeit erforderlich ist.
Für den längerfristigen Aufenthalt in Deutschland stellt die Ausländerbehörde die Aufenthaltskarte von Amts wegen aus. Nachdem die erforderlichen Angaben gemacht wurden, ist unverzüglich eine Bescheinigung hierüber zu erteilen; die Aufenthaltskarte muss grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten ausgestellt werden und soll fünf Jahre gültig sein. Die Karte schafft das Aufenthaltsrecht nicht erst, sondern dokumentiert ein bereits aus dem Unionsrecht folgendes Recht.
Typische Unterlagen für die Prüfung
- gültige Pässe oder anerkannte Passersatzpapiere
- Heirats-, Partnerschafts- oder Geburtsurkunden
- Nachweise über die Tätigkeit oder den sonstigen Freizügigkeitsgrund der Bezugsperson
- Anmeldung, Mietvertrag oder andere Nachweise des gemeinsamen Aufenthalts
- bei Unterhaltsabhängigkeit Belege über regelmäßige und tatsächlich benötigte Unterstützung
- bei nicht erwerbstätigen Familien Nachweise zu Krankenversicherung und Existenzmitteln
Deutsche Staatsangehörige und Rückkehrfälle
Auf Familienangehörige eines Deutschen findet regelmäßig das Aufenthaltsgesetz Anwendung. Das FreizügG/EU kann jedoch eingreifen, wenn der deutsche Staatsangehörige sein Freizügigkeitsrecht in einem anderen EU-Staat nachhaltig ausgeübt hat und anschließend mit seiner Familie nach Deutschland zurückkehrt. Ein bloßer Kurzaufenthalt oder eine nur formale Anmeldung im Ausland genügt dafür nicht.
Bei der Rückkehr ist deshalb die gemeinsame Lebensführung im anderen Mitgliedstaat zu dokumentieren. Aufenthaltskarten, Meldungen, Mietverträge, berufliche Tätigkeit, Schul- oder Betreuungsunterlagen und weitere Belege können zeigen, ob dort tatsächlich ein gemeinsames Familienleben bestand. Ohne einen tragfähigen unionsrechtlichen Rückkehrfall richtet sich der Familiennachzug zu Deutschen nach § 28 AufenthG.
Wenn sich die Familie verändert
Tod, Wegzug oder Scheidung beenden ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nicht in jedem Fall sofort. Drittstaatsangehörige Familienmitglieder können ihr Recht unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 bis 4 FreizügG/EU behalten. Dabei können die bisherige Aufenthaltsdauer, eine eigene Erwerbstätigkeit, die Sorge für Kinder, besondere Härten oder ein gerichtlich geregelter Umgang maßgeblich sein.
Nach fünf Jahren ständigen rechtmäßigen Aufenthalts kann ein Daueraufenthaltsrecht entstehen. Dann ist das Aufenthaltsrecht nicht mehr vom Fortbestand der ursprünglichen Erwerbstätigkeit der Bezugsperson abhängig. Ob die erforderlichen Zeiten erfüllt sind, kann durch längere Abwesenheiten oder Unterbrechungen beeinflusst werden.
Prüfung und Vorbereitung des Verfahrens
Ich prüfe zunächst, welches Familienmitglied das Aufenthaltsrecht vermittelt, welcher Freizügigkeitsgrund besteht und ob die familiäre Lebensgemeinschaft tatsächlich grenzüberschreitend hergestellt oder fortgeführt wird. Danach werden Visum, Einreiseweg, Aufenthaltskarte und die erforderlichen Nachweise in eine sinnvolle Reihenfolge gebracht.
Bei Familien, die zwischen mehreren Staaten leben oder remote arbeiten, werden auch die tatsächlichen Aufenthaltszeiten und Arbeitsorte erfasst. Fragen des ausländischen Aufenthaltsrechts müssen durch geeignete Berater im jeweiligen Staat geklärt werden; ihre Einbindung kann ich bei Bedarf koordinieren. Die Beratung ist auf Deutsch, Englisch, Spanisch, Italienisch und Portugiesisch möglich.
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FAQ
Aufenthaltsrecht Ihrer Familie prüfen lassen
Ich prüfe den Freizügigkeitsgrund der Bezugsperson, das abgeleitete Recht der Familienmitglieder und die erforderlichen Schritte für Einreise und Aufenthaltskarte.




