
Auslieferung in Deutschland: Acht aktuelle Befunde
Türkische Ersuchen, Einverständnis, Länderquoten und Grundrechte: Acht Befunde aus den aktuellen Auslieferungsstatistiken für Deutschland.
Von Rechtsanwalt Dr. Julius Hagen
Die aktuellen Auslieferungsstatistiken zeigen, wie unterschiedlich Deutschlands Beziehungen zu einzelnen ersuchenden Staaten verlaufen. Besonders auffällig sind der Anstieg türkischer Ersuchen, die Bedeutung des Einverständnisses und die Entwicklung der beim Europäischen Haftbefehl erfassten Ablehnungsgründe.
1. Neue Ersuchen an Deutschland: 96 Prozent des Zuwachses entfallen auf drei Staaten
2024 gingen 2.194 neue ausländische Auslieferungsersuchen in Deutschland ein, nach 1.699 im Vorjahr. Das sind 29,1 Prozent mehr. Hinter diesem Gesamtanstieg stehen vor allem drei Staaten: Aus der Türkei kommen 316 zusätzliche Ersuchen, aus Polen 92 und aus der Ukraine 66.
Zusammen erklären sie 474 der insgesamt 495 zusätzlichen Ersuchen, also 95,8 Prozent des Nettozuwachses. Auf alle übrigen Staaten zusammen entfallen lediglich 21 zusätzliche Ersuchen; Zunahmen und Rückgänge sind dabei miteinander verrechnet.

Der Anstieg ist damit stark auf einzelne Beziehungen konzentriert. Wer verstehen will, weshalb Deutschland mehr Auslieferungsersuchen erhält, muss vor allem untersuchen, was sich im Verhältnis zu diesen drei Staaten verändert hat.
2. Türkische Ersuchen werden selten bewilligt
Mit 427 neuen Ersuchen lag die Türkei 2024 vor Polen mit 387. Die türkischen Neuzugänge haben sich gegenüber 111 im Vorjahr fast vervierfacht.
Bei den 2024 abgeschlossenen türkischen Verfahren stehen 21 Bewilligungen 127 Ablehnungen und 13 sonstigen Erledigungen gegenüber. Der Bewilligungsanteil beträgt 13,0 Prozent. Diese Entscheidungen können auch ältere Ersuchen betreffen; sie sind keine Bilanz der 427 Neuzugänge.

Besonders auffällig ist die Deliktsgruppe Terrorismus. Die Statistik verzeichnet hier für die Türkei 120 Nennungen in erledigten Verfahren: 117 bei Ablehnungen, drei bei sonstigen Erledigungen, keine bei Bewilligungen. Ein schwerer Vorwurf führt also keineswegs automatisch zur Bewilligung. Die Zahlen belegen allerdings weder die Berechtigung der Vorwürfe noch den jeweiligen Ablehnungsgrund. Weshalb die Auslieferung wegen dieser Vorwürfe so häufig abgelehnt wurde, wäre eine Frage für die Auswertung der Entscheidungen selbst.
3. Die Hälfte der ausländischen Ersuchen betrifft bereits verhängte Strafen
Von 2.194 neuen ausländischen Ersuchen an Deutschland betreffen 2024 insgesamt 1.101 die Strafvollstreckung. Bei etwa jedem zweiten Ersuchen geht es damit um die Vollstreckung einer bereits verhängten Strafe. Die übrigen 1.093 Ersuchen dienen der Strafverfolgung.
Deutschland selbst ersucht andere Staaten überwiegend zur Strafverfolgung um Auslieferung: 1.128 von 1.332 neuen Ersuchen, also 84,7 Prozent. Nur 204 betreffen die Strafvollstreckung.

Hinter dem Wort „Auslieferung“ stehen deshalb oft unterschiedliche Verteidigungsaufgaben. Bei einem Vollstreckungsersuchen gehört die ausländische Verurteilung auf den Tisch. Bei einem Ersuchen zur Strafverfolgung stehen der Tatvorwurf und das noch laufende Verfahren im Vordergrund. Wer beide Gruppen in einer Gesamtquote zusammenfasst, übersieht diesen Unterschied.
4. Fast jede zweite Bewilligung erfolgt mit Einverständnis
2024 erfasst die Statistik 746 Bewilligungen mit Einverständnis und 798 aufgrund gerichtlicher Entscheidung. Der Einverständnisanteil an diesen beiden Bewilligungsarten liegt bei 48,3 Prozent. Im jüngeren Zeitvergleich steigt er: 2022 waren es 40,9 Prozent, 2023 bereits 44,4 Prozent.

Das Einverständnis ist unwiderruflich. Das gilt nach § 41 Absatz 3 IRG für die wirksame, zu richterlichem Protokoll erklärte Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung.
Ob eine Zustimmung sinnvoll ist, beantwortet ihre Häufigkeit nicht. Dazu müssen Betroffene wissen, welches Verfahren sie im ersuchenden Staat erwartet und welche Einwendungen gegen die Auslieferung bestehen. Die Statistik erfasst ihre Gründe für die Zustimmung nicht.
5. Mehr ukrainische Ersuchen, keine russischen Bewilligungen 2023/2024
Die neuen ukrainischen Ersuchen stiegen von sechs im Jahr 2022 über 19 im Jahr 2023 auf 85 im Jahr 2024. Zugleich wurden 2024 bei 28 abgeschlossenen Verfahren 14 Bewilligungen erfasst, also bei der Hälfte. Zum Jahresende waren 90 Ersuchen offen.
Bei Russland verlief die Entwicklung anders. Die Zahl neuer Ersuchen sank im selben Zeitraum von acht über drei auf zwei. Für 2023 und 2024 weist die Statistik keine Bewilligung aus; 2022 waren es noch vier.

Die Zahlen zeigen gegensätzliche Entwicklungen; ihre Ursachen lassen sich daraus nicht ablesen. Der offene ukrainische Bestand sagt nichts über Haftzahlen oder Verfahrensdauer.
6. Deutsche Ersuchen werden häufiger bewilligt als Ersuchen an Deutschland
Bei deutschen Ersuchen an das Ausland geht es um eine Auslieferung nach Deutschland. Hier verzeichnet die Statistik 2024 insgesamt 1.393 Bewilligungen bei 1.563 abgeschlossenen Verfahren: 89,1 Prozent.
Bei ausländischen Ersuchen an Deutschland geht es um eine Auslieferung aus Deutschland. Hier wurden 1.544 Bewilligungen bei 2.097 abgeschlossenen Verfahren erfasst: 73,6 Prozent.

Deutsche Ersuchen an das Ausland endeten damit häufiger mit einer Bewilligung als ausländische Ersuchen an Deutschland. Auf 100 abgeschlossene Verfahren kommen rund 89 Bewilligungen bei Auslieferungen nach Deutschland und 74 bei Auslieferungen aus Deutschland; der Abstand beträgt 15,5 Prozentpunkte. Die Fallgruppen unterscheiden sich nach Herkunftsstaat und Verfahrenszweck, sodass die Statistik die Ursache des Abstands nicht erklärt.
7. Bei großen EU-Partnern reichen die Ablehnungsanteile von 2 bis 27 Prozent
Auch unter großen EU-Partnern unterscheiden sich die Ergebnisse erheblich. Von 424 im Jahr 2024 abgeschlossenen polnischen Verfahren endeten 113 mit einer Ablehnung: 26,7 Prozent. Bei Österreich waren es zwei von 102, also 2,0 Prozent. Dazwischen lagen Italien mit 20,8 Prozent, Rumänien mit 14,3 Prozent und Ungarn mit 11,7 Prozent.

Die Staaten wurden nach der Zahl abgeschlossener Verfahren ausgewählt. Welche Fallgruppen und Ablehnungsgründe die Unterschiede erklären, lässt sich aus der Tabelle nicht erkennen; sie weist EAW-Fälle nicht gesondert aus.
Vertiefung: Wo Auslieferungsersuchen am häufigsten bewilligt werden
Ein zweiter Blick gilt den zehn Staaten mit den höchsten Bewilligungsanteilen 2020–2024. Berücksichtigt sind die 29 Staaten mit mindestens 50 abgeschlossenen Verfahren in diesen fünf Jahren. An der Spitze stehen Luxemburg mit 96,6 Prozent sowie Dänemark und Schweden mit jeweils gerundet 94,9 Prozent. Für Luxemburg bedeutet das 86 Bewilligungen bei 89 Abschlüssen.

Die Mindestzahl von 50 Abschlüssen verhindert Spitzenplätze aufgrund einzelner Verfahren. Die Rangliste beschreibt vergangene Fallgruppen; sie erlaubt keine Prognose für ein neues Ersuchen.
8. EAW-Ablehnungen: Abwesenheitsverfahren rücken in den Vordergrund
Die Statistik zum Europäischen Haftbefehl (EAW) ergänzt eine Information, die in den deutschen Ländertabellen fehlt: erfasste Ablehnungsgründe. Für Deutschland verzeichnet sie 2020 66 Nennungen zur Kategorie Abwesenheitsverfahren und 73 in der ausdrücklich mit „Grundrechte“ bezeichneten Kategorie. 2024 stehen 111 Nennungen zu Abwesenheitsverfahren 29 in dieser Kategorie gegenüber.

Die Entwicklung verläuft nicht gleichmäßig: Die ausdrücklich mit „Grundrechte“ bezeichnete Kategorie stieg zuletzt wieder von 18 auf 29. Auch die Regeln zu Abwesenheitsurteilen schützen Grundrechte. Aus dem Rückgang folgt daher kein Bedeutungsverlust des Grundrechtsschutzes.
Für die Verteidigung wird hier eine konkrete Frage sichtbar: Hatte die verurteilte Person eine wirksame Möglichkeit, sich gegen den Vorwurf zu verteidigen? Bei Abwesenheitsurteilen können nach § 83 IRG insbesondere die Kenntnis vom Verhandlungstermin, die tatsächliche Verteidigung und die Möglichkeit einer erneuten Sachprüfung relevant sein. Dafür braucht es Unterlagen aus dem Ausgangsverfahren, die eine Länderquote nicht ersetzen kann.
Methode und Quellen
Grundlage sind die Tabellen A.1 und E.1 der deutschen Auslieferungsstatistik 2022–2024 sowie A.2 für den türkischen Terrorismusbefund 2024. Für die ergänzende Quotenrangliste unter Punkt 7 wurden die jährlichen A.1-Werte 2020–2024 summiert (mindestens 50 Abschlüsse je Staat; Rangfolge vor Rundung). Schwerpunkt ist 2024. Neue Ersuchen, Erledigungen, offene Bestände und Deliktsnennungen werden getrennt betrachtet. Quoten beziehen sich auf die veröffentlichten Abschlusszahlen; der Einverständnisanteil auf die beiden Bewilligungsarten. Prozentwerte sind eigene, auf eine Nachkommastelle gerundete Berechnungen. Mehrfachzählungen sind möglich: Die Zahlen sind weder Personenzahlen noch individuelle Erfolgsaussichten. In A.1 für 2024 ergeben die Erledigungsarten 2.095, die Gesamtspalte nennt 2.097; verwendet wird unverändert die Gesamtspalte.
Der EAW-Vergleich nutzt ausschließlich die deutschen Jahresangaben 2020–2024 zu den Fragen 7.11 und 7.20. Mehrere Gründe können dieselbe Ablehnung betreffen. Die beiden Kategorien bilden den Grundrechtsschutz nicht vollständig ab; eine Änderung der Erfassungspraxis wird daraus nicht behauptet.
Quellmaterial: Auslieferungsstatistik 2024, BAnz AT 06.05.2026 B6, 2023, BAnz AT 08.07.2025 B5, 2022, BAnz AT 26.03.2024 B7 sowie 2021, BAnz AT 09.03.2023 B6 und 2020, BAnz AT 28.03.2022 B5 – jeweils die Bekanntmachung des Bundesamts für Justiz öffnen. Die Europäische Kommission stellt die EAW-Jahresberichte 2020–2024 hier bereit; der Bericht 2024 ist auch direkt als PDF abrufbar.
