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Vermögensarrest im Unternehmen

Konto gepfändet oder Vermögen blockiert? Wir prüfen den Arrestbeschluss und vertreten Sie bei Anträgen auf Aufhebung oder Begrenzung.

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Von Rechtsanwalt Dr. Julius Hagen

Konto gepfändet: Was jetzt zu prüfen ist

Die Bank teilt mit, dass das Geschäftskonto gepfändet ist. Oder der Staatsanwaltschaft zufolge sollen Forderungen und andere Vermögenswerte einen bestimmten Geldbetrag sichern. Für die Geschäftsleitung ist jetzt zu klären, welche Werte tatsächlich betroffen sind, wie die Behörde den Arrestbetrag berechnet hat und welche Zahlungen für den Betrieb anstehen.

Der Arrest dient der Sicherung einer späteren Wertersatzeinziehung. Die endgültige Vermögensentscheidung bleibt dem weiteren Verfahren vorbehalten; schon die Vollziehung kann aber die Verfügungsfähigkeit des Betroffenen erheblich einschränken. Die Verteidigung muss deshalb zwischen dem behaupteten Vermögensvorteil, dem konkret betroffenen Vermögensgegenstand und den Folgen für die operative Handlungsfähigkeit unterscheiden.

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Der Arrest sichert eine spätere Einziehung

Der Vermögensarrest ist eine vorläufige Sicherungsmaßnahme. Nach § 111e StPO kann er angeordnet werden, wenn die Annahme begründet ist, dass die Voraussetzungen einer Wertersatzeinziehung vorliegen. Bei dringenden Gründen für diese Annahme soll der Arrest angeordnet werden. Er kann bewegliches und unbewegliches Vermögen erfassen. Die Beschlagnahme eines bestimmten Gegenstands zur Sicherung seiner späteren Einziehung ist davon zu unterscheiden.

Für die spätere Einziehung ist zunächst zu klären, was durch oder für die Tat erlangt worden sein soll. § 73 StGB betrifft den Tatertrag. Ist der konkrete Gegenstand nicht mehr vorhanden oder nicht einziehbar, kann nach § 73c StGB sein Wert als Geldbetrag eingezogen werden. Aus einem Vorwurf über einen wirtschaftlichen Vorteil kann dadurch eine Haftung aus dem sonstigen Vermögen werden.

Die ersten Schritte nach einem Vermögensarrest

  • Keine Aussage ohne Anwalt. Machen Sie zunächst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch.
  • Arrestbeschluss, Zustellungsunterlagen, Pfändungsprotokolle und Bankmitteilungen vollständig sichern
  • Für jeden betroffenen Vermögenswert Eigentümer, Kontoinhaber, wirtschaftlich Berechtigten und tatsächliche Nutzung feststellen
  • Liquiditätsbedarf für Löhne, Sozialabgaben, Steuern und unabweisbare Lieferantenforderungen gesondert dokumentieren
  • Keine Vermögensverschiebungen oder Erklärungen gegenüber Banken und Behörden ohne abgestimmte rechtliche Einordnung vornehmen
  • Arrestbetrag, behaupteten Tatbezug und die Möglichkeit einer Sicherheitsleistung oder Aufhebung der Vollziehung prüfen
  • Unternehmen, Geschäftsleitung und mögliche Dritte auf getrennte Verfahrensstellungen und Interessenkonflikte prüfen

Wie der Arrestbetrag berechnet wird

Die Ermittlungsakte kann Zahlungen, Rechnungen, Vertragsunterlagen, Kontobewegungen, interne Freigaben, Lieferdaten oder Aussagen von Beteiligten zu einer Vorteilskette verbinden. Bei einem Unternehmen wird häufig gefragt, ob ein Zufluss aus einer konkreten Straftat stammt, ob die Gesellschaft selbst etwas erlangt hat oder ob der behauptete Vorteil nur einem Mitarbeiter oder einer verbundenen Person zugerechnet werden kann.

Die rechtliche Bewertung folgt nicht allein aus dem Kontostand. § 73d StGB verlangt eine Bestimmung des Erlangten und erlaubt unter Voraussetzungen eine Schätzung. Aufwendungen sind grundsätzlich zu berücksichtigen, während Aufwendungen für die Tat oder ihre Vorbereitung nicht ohne Weiteres abzugsfähig sind. Deshalb müssen Zahlungsfluss, Gegenleistung, Kosten, Zeitraum und tatsächlicher Tatbezug getrennt rekonstruiert werden.

Welche Zahlungen der Betrieb dringend braucht

Die Vollziehung des Arrestes kann Kontoguthaben und Forderungen praktisch blockieren. Nach § 111h StPO wirkt die Vollziehung gegenüber einem betroffenen Gegenstand wie ein Veräußerungsverbot; während der Vollziehung sind bestimmte Zwangsvollstreckungen ausgeschlossen. Damit kann ein Unternehmen operative Spielräume verlieren, obwohl über die endgültige Einziehung noch nicht entschieden ist.

Wir belegen anhand fälliger Löhne, Sozialabgaben, Steuern und Lieferantenforderungen, welche Folgen die Pfändung für den Betrieb hat. Dazu gehört eine Übersicht der tatsächlich erfassten Konten und Forderungen. Anhand dieser Unterlagen lässt sich prüfen, ob die Vollziehung begrenzt oder gegen Sicherheitsleistung aufgehoben werden kann. Der Liquiditätsbedarf allein führt nicht automatisch zur Freigabe.

Wenn Vermögen einer anderen Person betroffen ist

Der strafrechtliche Vorwurf gegen eine natürliche Person eröffnet keinen pauschalen Zugriff auf jedes Vermögen, das wirtschaftlich mit ihr verbunden ist. Gehört ein Konto, Fahrzeug, Grundstück oder Gesellschaftsanteil einem Unternehmen oder einer anderen Person, muss der konkrete rechtliche Bezug zur behaupteten Tat dargelegt werden. Gesellschaftsrechtliche Nähe, familiäre Verbindung oder gemeinsame Nutzung ersetzen diese Zuordnung nicht.

Unternehmen und sonstige Rechtsinhaber können im Einziehungsverfahren eigene Beteiligungsrechte haben. Nach § 438 StPO kann eine Person als Nebenbetroffene beteiligt werden, wenn glaubhaft erscheint, dass ihr der Gegenstand gehört oder zusteht oder sie ein sonstiges Recht daran hat, dessen Erlöschen durch die Einziehung angeordnet werden könnte. Für die Verteidigung ist deshalb früh zu klären, ob sich der strafrechtliche Vorwurf gegen eine natürliche Person richtet und welche eigene Verfahrensstellung das Unternehmen hat – etwa als Einziehungsbeteiligter, Nebenbetroffener oder Betroffener in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren.

Wie sich der Arrest angreifen lässt

Ein Arrestbeschluss muss den zu sichernden Anspruch und den Geldbetrag bezeichnen. Die Prüfung setzt deshalb bei der Begründung des Tatverdachts, dem behaupteten Erlangten, der Berechnung und der Auswahl der betroffenen Vermögenswerte an. Fehler in der Zuordnung oder eine Übersicherung können für die Aufhebung oder Beschränkung des Arrestes relevant sein. Davon zu unterscheiden ist die Vollziehung: Gegen einzelne Vollziehungsmaßnahmen kann eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden; eine Sicherheitsleistung kann die Vollziehung nach Maßgabe des § 111g StPO beenden.

Neben dem Arrestbetrag sind die prozessualen Rechte der betroffenen Person oder Gesellschaft zu sichern. Dazu gehören der Zugang zu den maßgeblichen Unterlagen, die Möglichkeit zur Stellungnahme und – je nach Verfahrensstellung – die Beteiligung am Einziehungsverfahren. Die Einziehungsbeteiligung nach §§ 424 ff. StPO und die Stellung als Nebenbetroffener nach § 438 StPO sind keine bloßen Formalien, weil sie den Umfang der Einflussnahme auf die Vermögensentscheidung bestimmen.

Welche Einwände die Einziehungssumme begrenzen

Ist der ursprüngliche Tatertrag nicht mehr vorhanden, kann dessen Wert eingezogen werden. Zu prüfen sind der tatsächliche Zufluss, abzugsfähige Aufwendungen und die Zuordnung zu den beteiligten Personen oder Gesellschaften. Dass der Vorteil später weggefallen ist, schließt die Einziehung nicht allgemein aus. Für einen Ausschluss der Einziehung bei anderen als dem Täter oder Teilnehmer enthält § 73e Abs. 2 StGB besondere Voraussetzungen. Eine Summe sämtlicher Umsätze oder Zahlungseingänge belegt den Einziehungswert nicht für sich allein.

Die Erfüllung von Rückgewähr- oder Wertersatzansprüchen eines Verletzten kann die Einziehung nach § 73e Abs. 1 StGB ausschließen. Die Verjährung eines Anspruchs reicht dafür nicht. Zahlungen an Verletzte sind deshalb mit ihrem Zweck und ihrer Höhe zu belegen.

Was bei drohender Insolvenz zu beachten ist

Ein Arrest kann bei einem Unternehmen den Druck in Richtung Insolvenzreife erhöhen, weil gesicherte Vermögenswerte für andere Vollstreckungen nicht frei verfügbar sind. Insolvenz- und Einziehungsrecht müssen deshalb koordiniert betrachtet werden.

Neben dem Arrest können Ermittlungen gegen die Geschäftsleitung, Verfahren gegen das Unternehmen, steuerrechtliche Maßnahmen und zivilrechtliche Ansprüche laufen. Vor einer Erklärung ist zu prüfen, wie sie sich in den anderen Verfahren auswirken kann. Bei einer Durchsuchung im Unternehmen müssen außerdem Beweismittel und Durchsuchungsprotokolle gesichert werden. Die Voraussetzungen der endgültigen strafrechtlichen Einziehung sind von der vorläufigen Sicherung zu unterscheiden. Bei einem AWG-Vorwurf kann zusätzlich die Einziehung im AWG-Verfahren zu prüfen sein.

FAQ

Ja. Wird der nach § 111e Abs. 4 StPO festgesetzte Geldbetrag hinterlegt, ist die Vollziehungsmaßnahme nach § 111g Abs. 1 StPO aufzuheben. Gegen einzelne Vollziehungsmaßnahmen kann außerdem eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden.

Benötigt werden regelmäßig der Arrestbeschluss, Pfändungs- und Bankmitteilungen, Kontenübersichten, offene Forderungen, Lohn- und Steuerzahlungen sowie unabweisbare Lieferverpflichtungen. Daraus lässt sich abgrenzen, welche Mittel tatsächlich blockiert sind und welche Zahlungen zur Fortführung benötigt werden.

Das Unternehmen kann – je nach Eigentumslage und Verfahrenskonstellation – als Einziehungsbeteiligter oder Nebenbetroffener eigene Verfahrensrechte haben. In einem Ordnungswidrigkeitenverfahren kann außerdem die Stellung als Betroffener zu prüfen sein. Diese Stellung sollte früh geklärt und von derjenigen der Geschäftsleitung getrennt werden.

Inhaltsverzeichnis
Konto gepfändet: Was jetzt zu prüfen ist
Der Arrest sichert eine spätere Einziehung
Wie der Arrestbetrag berechnet wird
Welche Zahlungen der Betrieb dringend braucht
Wenn Vermögen einer anderen Person betroffen ist
Wie sich der Arrest angreifen lässt
Welche Einwände die Einziehungssumme begrenzen
Was bei drohender Insolvenz zu beachten ist
FAQ
Kann eine Sicherheitsleistung den Vollzug des Arrestes beenden?
Welche Unterlagen helfen bei der Prüfung der Liquiditätsfolgen?
Welche Verfahrensstellung kann das Unternehmen im Einziehungsverfahren haben?
Dr. Julius Hagen

Dr. Julius Hagen

Rechtsanwalt

Dr. Julius Hagen verteidigt in Strafsachen, im Wirtschaftsstrafrecht, in Auslieferungsverfahren und in INTERPOL-Angelegenheiten. Er berät auf Deutsch und Englisch.

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