Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
Straffreiheit hängt von Vollständigkeit, Zeitpunkt und Zahlung ab.
Von Rechtsanwalt Dr. Julius Hagen
Die Selbstanzeige ist kein schneller Hinweis ans Finanzamt
Eine Selbstanzeige kann ein Steuerstrafverfahren verhindern. Sie kann aber auch den Ausgangspunkt eines Ermittlungsverfahrens bilden, wenn sie unvollständig bleibt, an einem Sperrgrund scheitert oder die Nachzahlung nicht gesichert ist.
Eine Selbstanzeige ist kein vorsorgliches Korrekturschreiben. Sie kann Straffreiheit wegen Steuerhinterziehung ermöglichen – aber nur, wenn Umfang, Zeitpunkt und Zahlung stimmen. Wird sie zu eng formuliert, zu spät eingereicht oder auf unvollständiger Tatsachengrundlage vorbereitet, kann sie den Sachverhalt offenlegen, ohne den Mandanten zu schützen.
Typische Auslöser sind
- nicht erklärte Auslandskonten,
- verschwiegene Bareinnahmen,
- fehlerhafte Umsatzsteuererklärungen,
- verdeckte Betriebseinnahmen,
- unzutreffende Betriebsausgaben,
- Erbschaften,
- Trennungen,
- Gesellschafterkonflikte oder
- eine bevorstehende Betriebsprüfung.
Vor einer Selbstanzeige muss feststehen, welche Steuerarten, Jahre, Personen und Beträge betroffen sind – und was die Finanzbehörde bereits weiß oder wissen kann.
Erste Orientierung vor einer Selbstanzeige
- Keine vorschnelle Erklärung gegenüber Finanzamt, Betriebsprüfung, Steuerfahndung oder Bank abgeben.
- Alle Schreiben der Finanzbehörden, Prüfungsanordnungen, Anhörungen und Fristsetzungen sichern.
- Steuerbescheide, Steuererklärungen, Kontoauszüge, Buchungsunterlagen, E-Mails und Beraterkorrespondenz vollständig zusammenstellen.
- Keine Unterlagen löschen, verändern, nachträglich erstellen oder „bereinigen“.
- Klären lassen, welche Steuerarten, Jahre, Personen und Unternehmen betroffen sein können.
- Zahlungsfähigkeit für Steuern, Zinsen und mögliche Zuschläge realistisch prüfen.
- Bei Ehegatten, Gesellschaftern, Geschäftsführern oder Erben mögliche Interessenkonflikte beachten.
- Bei Auslandssachverhalten prüfen lassen, ob Kontrollmitteilungen, Bankmeldungen oder internationaler Informationsaustausch bereits eine Rolle spielen können.
Die Selbstanzeige hat eine begrenzte Reichweite
Die strafbefreiende Selbstanzeige betrifft grundsätzlich die Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Sie ist kein allgemeiner Bereinigungsmechanismus für sämtliche steuerlichen, strafrechtlichen oder beruflichen Risiken.
Andere Steuerstraftaten, Nichtsteuerdelikte, berufsrechtliche Folgen, gesellschaftsrechtliche Konflikte oder Risiken für weitere Beteiligte müssen gesondert eingeordnet werden. Das ist besonders relevant, wenn Geschäftsführer, Gesellschafter, Ehegatten, Erben oder Berater in denselben Sachverhalt eingebunden sind.
Vollständigkeit entscheidet über die Wirksamkeit
Eine Selbstanzeige muss frühere Angaben so berichtigen, ergänzen oder nachholen, dass die Finanzbehörde die Steuer zutreffend festsetzen kann. Eine bloße Mitteilung, man wolle die Vergangenheit bereinigen, genügt nicht.
Besonders gefährlich sind Teilkorrekturen. Wer nur ein Auslandskonto offenlegt, aber weitere Konten, Kapitalerträge, Jahre oder Steuerarten übersieht, riskiert die Unwirksamkeit der Erklärung. Gleiches gilt bei Unternehmen, wenn einzelne Rechnungen nachgereicht werden, die betroffenen Umsatzsteuer-, Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerjahre aber nicht vollständig aufgearbeitet sind.
Personen, Rollen und Interessenkonflikte
Die Vollständigkeit ist auch eine Personenfrage. Bei Ehegatten, Erben, Geschäftsführern, Gesellschaftern oder faktisch Beteiligten muss geklärt werden, für wen die Erklärung wirken soll. Eine Selbstanzeige schützt nicht automatisch alle Personen, die wirtschaftlich, steuerlich oder organisatorisch mit dem Sachverhalt verbunden sind.
Bei mehreren Beteiligten kann eine gemeinsame Vorbereitung sinnvoll sein, aber auch Interessenkonflikte auslösen. Wer die ursprünglichen Erklärungen veranlasst, geprüft oder unterzeichnet hat, kann für die strafrechtliche Bewertung erheblich sein.
Sperrgründe – wenn die Behörde bereits zu nah am Sachverhalt ist
Eine Selbstanzeige kann gesperrt sein, wenn die Finanzverwaltung oder Strafverfolgungsbehörden bereits bestimmte Schritte unternommen haben. Relevant sind insbesondere
- eine bekannt gegebene Prüfungsanordnung,
- das Erscheinen eines Amtsträgers,
- die Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens und
- die Tatentdeckung.
In der Praxis entscheidet die genaue Chronologie. Wann kam welches Schreiben? Welche Steuerart ist genannt? Welche Jahre sind betroffen? Wer ist Adressat? Gibt es Kontrollmitteilungen, Bankdaten, internationalen Informationsaustausch, Hinweise von Banken oder Informationen aus einer Betriebsprüfung?
Betriebsprüfung und Tatentdeckung
Eine Betriebsprüfung sperrt nicht zwingend jeden denkbaren Sachverhalt. Sie kann aber für bestimmte Jahre, Steuerarten oder Personen den Handlungsspielraum schließen. Umgekehrt kann auch ohne Durchsuchung ein Punkt erreicht sein, an dem die Behörde die Tat bereits entdeckt hat und der Betroffene mit der Entdeckung rechnen musste.
Die Prüfung der Sperrgründe entscheidet deshalb darüber, ob die Selbstanzeige noch als Weg zur Straffreiheit in Betracht kommt oder ob bereits Verteidigung gegen einen bestehenden Tatvorwurf vorbereitet werden muss.
Zahlung, Zinsen und Zuschläge
Die Erklärung allein reicht nicht. Die hinterzogenen Steuern müssen nachentrichtet werden. Hinzu kommen regelmäßig Zinsen. Bei bestimmten Beträgen oder besonders schweren Konstellationen kann außerdem ein zusätzlicher Geldbetrag nach § 398a AO relevant werden.
Wenn die Beträge nicht fristgerecht gezahlt werden können, kann die strafbefreiende Wirkung scheitern. Vor Einreichung muss deshalb realistisch berechnet werden, welche Beträge voraussichtlich anfallen und wer sie leisten kann.
Selbstanzeige oder Berichtigung nach § 153 AO
Nicht jede steuerliche Korrektur ist eine Selbstanzeige. Wer nachträglich erkennt, dass eine frühere Steuererklärung unrichtig oder unvollständig war, kann nach § 153 AO zur Anzeige und Berichtigung verpflichtet sein. Diese Fehlerkorrektur ist von der strafbefreienden Selbstanzeige zu unterscheiden.
Praktisch geht es um die damalige Erkenntnislage. War die ursprüngliche Erklärung aus Sicht des Steuerpflichtigen vertretbar und wurde der Fehler erst später erkannt? Oder sprechen E-Mails, Buchungsanweisungen, Bargeldflüsse, interne Hinweise oder Beraterkommunikation dafür, dass steuerlich erhebliche Tatsachen bewusst nicht erklärt wurden?
Wenn die Selbstanzeige nicht mehr trägt
Nicht jede Lage lässt sich noch über eine Selbstanzeige lösen. Wenn bereits ein Strafverfahren eingeleitet wurde, ein Sperrgrund eingreift oder der Sachverhalt nur noch teilweise aufgeklärt werden kann, verschiebt sich der Schwerpunkt.
Dann geht es um Verteidigung im Steuerstrafverfahren. Die Höhe der Steuerverkürzung, Vorsatz, Verantwortlichkeit, Schätzungen, Verjährung, Schadenswiedergutmachung und der Verfahrensabschluss bleiben wichtig – aber nicht mehr als Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige.

Dr. Julius Hagen
Dr. Julius Hagen berät und verteidigt in Strafsachen, im Wirtschaftsstrafrecht, in Auslieferungsverfahren, in INTERPOL-Angelegenheiten sowie in streitigen wirtschaftlichen Konflikten.
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