EU-Dual-Use-Verordnung und Exportkontrolle
Rechtliche Einordnung bei Dual-Use-Gütern, Genehmigungspflichten und Exportkontrollfragen
Von Rechtsanwalt Dr. Julius Hagen
Was die EU-Dual-Use-Verordnung in der Praxis bedeutet
Die EU-Dual-Use-Verordnung ist für viele Unternehmen das zentrale Regelwerk der Exportkontrolle. Sie betrifft Waren, Software und Technologie, die zivil eingesetzt werden können, aber zugleich für militärische, rüstungsnahe oder sonst sicherheitskritische Zwecke relevant sein können.
Genehmigungspflichten ergeben sich nicht nur aus der Listung in Anhang I, sondern je nach Sachverhalt auch aus Endverwendungsbezügen, Catch-all-Regeln, Technologietransfers, digitaler Überwachung oder besonderen innergemeinschaftlichen Verbringungen. Zuständige Genehmigungsbehörde ist in Deutschland regelmäßig das BAFA.
Dual-Use heißt nicht „halb militärisch“, sondern exportkontrollrechtlich relevant
Die EU-Dual-Use-Verordnung erfasst Güter mit doppeltem Verwendungszweck, also Waren, Software und Technologie, die sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können. Maßgeblich ist nicht, wie ein Unternehmen sein Produkt vermarktet, sondern ob die technischen Parameter oder der konkrete Verwendungszusammenhang eine exportkontrollrechtliche Relevanz auslösen. Gerade im Maschinenbau, in der Elektronik, Sensorik, Telekommunikation, IT, Luft- und Raumfahrt oder bei industrieller Software entstehen daraus häufig anspruchsvolle Abgrenzungsfragen.
Ein Vorgang kann exportkontrollrechtlich relevant sein, obwohl kein klassisches „Rüstungsgut“ betroffen ist. Die rechtliche Schwierigkeit liegt oft weniger in einem offenen Verbotscharakter als in der präzisen Klassifizierung des Produkts, der Reichweite eines Technologietransfers und der Frage, ob eine Genehmigung erforderlich war.
Die Genehmigungspflicht beginnt oft mit der Güterliste – aber nicht nur dort
Der Grundfall ist die Ausfuhr gelisteter Güter nach Anhang I der Verordnung. Wer ein dort erfasstes Gut ausführt, benötigt grundsätzlich eine Genehmigung. Für besonders sensible Güter nach Anhang IV kann eine Genehmigungspflicht auch bei innergemeinschaftlichen Verbringungen bestehen. Daneben kennt das Recht Allgemeine Genehmigungen, Einzelgenehmigungen und Sammelgenehmigungen als unterschiedliche Verfahrensformen.
Rechtlich endet die Prüfung aber nicht bei der Listenposition. Auch nicht gelistete Güter können genehmigungspflichtig werden, wenn sie für kritische Endverwendungen bestimmt sind oder wenn besondere Regelungen zu digitaler Überwachung eingreifen. Nicht gelistet bedeutet nicht automatisch genehmigungsfrei.
Catch-all, Endverwendung und digitale Überwachung
Die Dual-Use-Verordnung enthält Catch-all-Regeln für nicht gelistete Güter. Sie knüpfen nicht an eine feste Listenposition an, sondern an die konkrete kritische Endverwendung oder an eine behördliche Unterrichtung. Dadurch verlagert sich die Prüfung weg von der reinen Produktbeschreibung hin zu Endverwender, Endverwendung, Bestimmungsland und tatsächlichem Projektkontext.
Besondere Aufmerksamkeit verlangt Art. 5 der Verordnung zu nicht gelisteten Gütern für digitale Überwachung. Dieser Bereich wurde mit der Reform 2021 gezielt aufgenommen und ist in der Praxis deshalb anspruchsvoll, weil die Definitionen techniknah, aber nicht immer selbsterklärend sind. BAFA hat hierzu ein eigenes Merkblatt veröffentlicht. Für Unternehmen mit IT-, Cyber-, Datenanalyse- oder Monitoring-Bezug ist diese Vorschrift deshalb nicht nur ein Nischenthema.
Technologietransfer, Software und Cloud-Nutzung sind nicht nur Nebenaspekte
Exportkontrolle betrifft nicht nur physische Lieferungen. Die Verordnung erfasst auch Software und Technologie. Eine Ausfuhr kann deshalb auch durch elektronische Übermittlung, Bereitstellung auf Servern außerhalb der Union oder durch Zugriffs- und Übertragungsstrukturen im digitalen Raum relevant werden. In der juristischen und behördlichen Praxis wird der Begriff der Übertragung weit verstanden; bereits die Ermöglichung des Zugriffs kann bedeutsam sein.
Gerade in international arbeitsteiligen Unternehmen mit Entwicklungsstandorten, Remote-Zugriffen, cloudbasierter Zusammenarbeit oder konzerninternem Datenaustausch genügt daher keine rein warenbezogene Sicht. Wer nur an das klassische Versandgeschäft denkt, erfasst die eigentlichen Risiken oft zu eng.
BAFA, Zoll und Unternehmensorganisation
Das BAFA ist in Deutschland die zentrale Genehmigungsbehörde der Exportkontrolle. In der Unternehmenspraxis kommt es deshalb maßgeblich darauf an, wie Klassifizierung, Antragstellung, Dokumentation, Endverwendungsprüfung und interne Freigaben organisiert sind. Belastbare Exportkontrollstrukturen sind nicht nur für Genehmigungen, sondern auch für Zuverlässigkeitsfragen und die behördliche Bewertung des Unternehmens von erheblicher Bedeutung.
Damit ist die Dual-Use-Verordnung nicht nur ein technisches Compliance-Thema. Schwächen in der Organisation können später die Grundlage für den Vorwurf bilden, Genehmigungspflichten seien nicht erkannt, Warnhinweise nicht verarbeitet oder Zuständigkeiten unzureichend geregelt worden. Aus einer exportkontrollrechtlichen Einordnungsfrage kann dann ein Bußgeld- oder Strafverfahren werden.
Warum die Abgrenzung im Außenwirtschaftsstrafrecht wichtig ist
Nicht jeder Verstoß gegen exportkontrollrechtliche Pflichten ist automatisch ein schwerer Straftatbestand. In der Praxis ist die Unterscheidung zwischen militärischen Gütern und Dual-Use-Gütern, zwischen strafbarer Ausfuhr und Bußgeldsachverhalt sowie zwischen Genehmigungsfehler, Organisationsmangel und tragfähigem Tatvorwurf oft entscheidend. Gerade bei Dual-Use-Sachverhalten können § 17 AWG, § 18 AWG und § 19 AWG jeweils unterschiedliche Rollen spielen.
Die rechtliche Einordnung ist deshalb oft technisch anspruchsvoll. Entscheidend ist, welche unionsrechtliche Vorschrift konkret eingreift, ob tatsächlich eine Genehmigungspflicht bestand, wie die technische Einstufung zu beurteilen ist und welche Verantwortlichkeiten im Unternehmen dem jeweiligen Vorgang rechtlich zugeordnet werden können.
Erfahrung mit Dual-Use-Verordnung und Exportkontrolle
Wir vertreten Unternehmen, Organmitglieder und Einzelpersonen in Sachverhalten mit Bezug zur EU-Dual-Use-Verordnung, zu Genehmigungsfragen, Güterklassifizierung, Technologietransfers und BAFA-Verfahren.
Unsere Arbeit umfasst die rechtliche Einordnung des konkreten Vorgangs, die Prüfung der einschlägigen Vorschriften und die Begleitung in exportkontrollrechtlich sensiblen Verfahren.

Dr. Julius Hagen
Dr. Julius Hagen berät und verteidigt in Strafsachen, im Wirtschaftsstrafrecht, in Auslieferungsverfahren, in INTERPOL-Angelegenheiten sowie in streitigen wirtschaftlichen Konflikten.
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Wenn Ihr Fall Fragen zur EU-Dual-Use-Verordnung, zur Ausfuhr von Software oder Technologie, zu BAFA-Genehmigungen, Endverwendungsrisiken, Technologietransfers oder zu einem möglichen Verstoß gegen Exportkontrollrecht aufwirft, kommt es auf eine präzise rechtliche Einordnung des Produkts, des konkreten Vorgangs und der jeweiligen Verantwortlichkeiten an.
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