Nicht geringe Menge im Betäubungsmittelstrafrecht

Wenn der Wirkstoffgehalt aus einem BtMG-Vorwurf ein Verfahren mit Mindeststrafe machen kann

Von Rechtsanwalt Dr. Julius Hagen

Nicht geringe Menge: Wirkstoff, Grenzwert und Strafrahmen

Die nicht geringe Menge ist eine der wichtigsten Schwellen im Betäubungsmittelstrafrecht. Sie entscheidet häufig darüber, ob ein Vorwurf als Vergehen nach § 29 BtMG behandelt wird oder ob ein Verbrechenstatbestand mit Mindestfreiheitsstrafe im Raum steht. Maßgeblich ist regelmäßig nicht das Bruttogewicht der sichergestellten Substanz, sondern die Menge des Wirkstoffs.

Für die wichtigsten Betäubungsmittel hat die Rechtsprechung feste Grenzwerte entwickelt. Die folgende Übersicht zeigt ausgewählte praxisrelevante Werte. Entscheidend bleibt die konkrete Wirkstoffmenge im jeweiligen Verfahren.

Betäubungsmittel
Nicht geringe Menge
Heroin
1,5 g Heroinhydrochlorid
Kokain / Crack
5 g Kokainhydrochlorid
Amphetamin / Speed
10 g Amphetaminbase
Methamphetamin / Crystal Meth
5 g Methamphetaminbase bzw. 6,2 g Methamphetaminhydrochlorid
Ecstasy / MDMA / MDA / MDE
30 g Wirkstoff, berechnet als Base
LSD
6 mg reines LSD oder mindestens 300 LSD-Trips
Psilocybin
1,2 g Psilocin bzw. 1,7 g Psilocybin
Methadon
3 g Methadonhydrochlorid
GHB
200 g Natrium-Gamma-Hydroxy-Butyrat
Cannabis / THC
seit dem CanG nicht mehr dem BtMG unterstellt; im KCanG gesondert zu prüfen, in der Rechtsprechung weiterhin regelmäßig 7,5 g THC als Bezugspunkt

Hinweis

Die Übersicht ersetzt keine Prüfung des konkreten Falls. Entscheidend ist, welcher Wirkstoff tatsächlich festgestellt oder tragfähig geschätzt werden kann. Bei neuen psychoaktiven Stoffen, synthetischen Cannabinoiden und Mischkonstellationen können besondere Grenzwerte oder zusätzliche Berechnungsschritte relevant werden.

Was die nicht geringe Menge im Verfahren verändert

Die Schwelle zur nicht geringen Menge verändert nicht nur die rechtliche Bewertung, sondern häufig auch den Ablauf des Verfahrens. Der Vorwurf kann sich von einem einfachen Besitz- oder Erwerbsdelikt zu einem Verfahren mit deutlich höherem Strafrahmen entwickeln. Zuständig ist dann häufig nicht mehr das Amtsgericht in einfacher Besetzung; je nach Vorwurf kommen Schöffengericht oder Landgericht in Betracht. Auch Untersuchungshaft, Vermögensabschöpfung, Verständigungsgespräche und die Frage einer Bewährungsfähigkeit erhalten ein anderes Gewicht.

Deshalb ist die Menge nicht nur ein rechnerischer Punkt im Wirkstoffgutachten. Sie beeinflusst, mit welcher Intensität ermittelt wird, welche Beweismittel besonders wichtig werden und wie früh auf Schätzungen, Zuordnung einzelner Mengen und mögliche Rechenfehler reagiert werden muss.

Warum nicht die Grammzahl entscheidet

Der erste Irrtum vieler Beschuldigter liegt in der Annahme, es gehe allein um die gefundene Grammzahl. Maßgeblich ist jedoch regelmäßig der Wirkstoff. Zehn Gramm einer stark gestreckten Substanz können strafrechtlich anders zu bewerten sein als eine deutlich kleinere Menge mit sehr hohem Wirkstoffgehalt.

Deshalb ist das Wirkstoffgutachten häufig eine der wichtigsten Grundlagen der Verteidigung. Es geht nicht nur darum, ob Betäubungsmittel vorhanden waren, sondern welcher konkrete Wirkstoff in welcher Menge nachweisbar ist.

Wenn Drogen sichergestellt wurden

Wurden Betäubungsmittel sichergestellt, muss der Wirkstoffgehalt grundsätzlich chemisch untersucht werden. Eine bloße Schätzung ersetzt diese Untersuchung regelmäßig nicht. Zu prüfen ist außerdem, ob sich der Wirkstoffgehalt seit dem Tatzeitpunkt verändert haben kann, etwa durch Lagerung oder Abbauprozesse. Maßgeblich bleibt der Zustand zur Tatzeit, nicht nur der spätere Untersuchungszeitpunkt.

Eine typische Konstellation ist der Fund mehrerer Beutel in einer Wohnung. Die Ermittlungsbehörden sehen darin schnell einen Vorrat für den Weiterverkauf. Für die Frage der nicht geringen Menge kommt es aber zunächst darauf an, welche Substanz in welcher Wirkstoffkonzentration enthalten war. Für die weitere Bewertung ist außerdem relevant, ob die Fundumstände eher auf Eigenkonsum, Lagerung für Dritte, gemeinschaftlichen Besitz oder Handel hindeuten.

Wenn keine Drogen mehr vorhanden sind

In Kryptochat-, Liefer- oder Aussageverfahren sind die Drogen häufig nicht oder nicht vollständig sichergestellt. Dann stützt sich die Anklage oft auf Chatnachrichten, Preise, Mengenangaben, Herkunft, Verpackung, Aussagen anderer Beteiligter oder angebliche Marktqualitäten.

Gerade hier ist zu prüfen, ob die Schätzung konkret belegt ist oder ob zu Lasten des Beschuldigten mit pauschalen Annahmen gearbeitet wird. Allgemeine Angaben wie „gute Qualität“, „handelsüblich“ oder „übliches Straßenkokain“ tragen eine nicht geringe Menge nicht automatisch. Erforderlich ist eine nachvollziehbare Grundlage, aus der sich Menge und Wirkstoffgehalt hinreichend sicher ableiten lassen.

Mehrere Betäubungsmittel: Addition der Wirkstoffanteile

Werden verschiedene Betäubungsmittel gefunden, kann eine nicht geringe Menge auch dann vorliegen, wenn keine einzelne Substanz für sich den jeweiligen Grenzwert erreicht. Dafür werden die jeweiligen Wirkstoffmengen ins Verhältnis zum Grenzwert der betreffenden Substanz gesetzt und prozentual addiert.

Beispiel: Wird Kokain gefunden, das 80 % des Grenzwerts erreicht, und Heroin, das 30 % des Grenzwerts erreicht, kann die Addition insgesamt eine nicht geringe Menge ergeben. Diese Berechnung ist fehleranfällig. Schon kleine Fehler bei Wirkstoffgehalt, Umrechnung oder Zuordnung können für Anklage, Gerichtszuständigkeit und Strafrahmen erheblich sein.

Cannabis seit dem Cannabisgesetz

Cannabis ist seit dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes nicht mehr Betäubungsmittel im Sinne des BtMG. Der Umgang mit Cannabis wird grundsätzlich nach dem Konsumcannabisgesetz bewertet. Die nicht geringe Menge spielt aber auch dort weiterhin eine Rolle, insbesondere bei besonders schweren Fällen.

Für BtMG-Verfahren ist wichtig: Eine Addition von Betäubungsmitteln nach dem BtMG und Cannabis zur Bestimmung einer nicht geringen Menge nach § 29a BtMG kommt nach neuer Rechtslage nicht mehr in Betracht. Cannabis ist gesondert nach dem KCanG zu prüfen. In laufenden oder älteren Verfahren kann außerdem relevant sein, ob das neue Recht günstiger ist und ob Schuldspruch oder Rechtsfolgen angepasst werden müssen.

Erhöhter Strafrahmen bei nicht geringer Menge

Der rechtliche Unterschied zeigt sich besonders deutlich beim Strafrahmen:

  • Der Grundtatbestand des § 29 BtMG sieht regelmäßig Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.
  • Bei Besitz, Handeltreiben, Herstellung oder Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kommt dagegen insbesondere § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in Betracht. Diese Vorschrift sieht Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vor.
  • Bei Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge oder bei bestimmten bandenbezogenen Taten kann § 30 BtMG mit Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren einschlägig sein.
  • Kommen Waffen oder sonstige gefährliche Gegenstände hinzu, kann § 30a BtMG mit Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren im Raum stehen.

Für minder schwere Fälle sieht das Gesetz niedrigere Strafrahmen vor. Bei § 29a BtMG und § 30 BtMG reicht der minder schwere Fall regelmäßig von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe; bei § 30a BtMG von sechs Monaten bis zehn Jahren. Ob ein minder schwerer Fall in Betracht kommt, hängt nicht nur von der Menge ab. Relevant sind unter anderem die konkrete Tatvariante, die Rolle des Beschuldigten, die Beweislage, mögliche Abhängigkeit, Vorstrafen und die Frage, ob der Grenzwert nur knapp oder deutlich überschritten wurde.

Dr. Julius Hagen

Dr. Julius Hagen

Dr. Julius Hagen berät und verteidigt in Strafsachen, im Wirtschaftsstrafrecht, in Auslieferungsverfahren, in INTERPOL-Angelegenheiten sowie in streitigen wirtschaftlichen Konflikten.

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