EncroChat, SkyECC und ANOM

Wenn Ermittler aus Chatdaten schwere BtM-Vorwürfe ableiten

Von Rechtsanwalt Dr. Julius Hagen

Kryptohandy-Daten sind kein fertiger Tatnachweis

In EncroChat-, SkyECC- oder ANOM-Verfahren wirkt die Akte oft erdrückend. Chatprotokolle, Nutzernamen, Kontakte, Fotos, Standorte und polizeiliche Auswertungen stehen scheinbar schon fest. Trotzdem ist damit noch nicht gesagt, was diese Daten wirklich beweisen. Häufig geht es zuerst darum, ob ein Account überhaupt einer Person zugeordnet werden kann, ob eine Nachricht tatsächlich eine konkrete Tat beschreibt und ob die behauptete Menge belastbar ist.

Der Ausgangspunkt: Daten werden zu einer Ermittlungserzählung

Beschuldigte erfahren von einem EncroChat-, SkyECC- oder ANOM-Verfahren häufig erst durch eine Durchsuchung, Festnahme oder Sicherstellung von Mobiltelefonen, Bargeld, Fahrzeugen und Datenträgern. Was in der Akte später schwer wiegt, ist dabei oft nicht ein aktueller Fund, sondern eine bereits ausgewertete Kommunikation. Dort finden sich Chatprotokolle, Übersetzungen, Zuordnungsvermerke, Lichtbilder, Standortbezüge, Kontaktlisten und Auswerteberichte.

Aus diesem Material entsteht Schritt für Schritt ein Tatvorwurf. Ein Nutzername wird einer Person zugeordnet. Eine Nachricht wird als Hinweis auf ein Betäubungsmittelgeschäft gelesen. Eine Mengenangabe wird auf bestimmte Substanzen bezogen. Aus einzelnen Gesprächspassagen wird eine Rolle innerhalb einer Liefer- oder Vertriebsstruktur abgeleitet. Jeder dieser Schritte kann den Fall in eine andere Richtung schieben.

Account-Zuordnung: Wer soll den Chat genutzt haben?

Viele Verfahren beruhen auf der Annahme, dass ein bestimmter EncroChat-, SkyECC- oder ANOM-Account dem Beschuldigten zugeordnet werden kann. Ermittlungsbehörden stützen sich dabei etwa auf Spitznamen, Fotos, Kontakte, Standortdaten, Lieferorte, Gerätefunde, Sprachmuster, Fahrzeuge oder Wohnanschriften.

Ein Spitzname, ein Standort oder ein Kontakt beweist für sich genommen noch nicht, wer einen Account tatsächlich genutzt hat. Gerade bei gemeinsam genutzten Wohnungen, weitergegebenen Geräten, wechselnden Nutzern oder indirekten Zuordnungen muss die Akte mehr leisten als eine plausible Vermutung. Technische Spuren, kriminalistische Schlüsse und ein belastbarer Identitätsnachweis sind nicht dasselbe.

Chatinhalt: Was wurde wirklich vereinbart?

Der Begriff des Handeltreibens wird im Betäubungsmittelstrafrecht weit verstanden. Ein abgeschlossener Verkauf ist nicht erforderlich. Auch vorbereitende, vermittelnde oder koordinierende Beiträge können relevant werden, wenn sie auf einen eigennützigen Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtet sind.

Gerade deshalb sind Kryptochats anfällig für weitreichende Deutungen. Preisangaben, Lieferhinweise, Reklamationen, Übergabetermine oder Kurierabstimmungen können als Handelsaktivität gelesen werden. Aus dem Zusammenhang kann sich aber auch ein anderes Bild ergeben: bloße Anbahnung, fremde Kommunikation, eine gescheiterte Absprache oder eine Rolle, die enger ist als von der Ermittlungsbehörde angenommen.

Tatserien, Mengen und Strafrahmen

Aus kurzen Chatsequenzen werden in BtM-Verfahren häufig mehrere einzelne Taten, Tatserien oder größere Umsatzmengen abgeleitet. Das kann den Strafrahmen erheblich verschieben. Ob eine Konversation eine einzelne Lieferung, mehrere selbständige Geschäfte oder nur eine unverbindliche Absprache betrifft, wirkt sich auf Schuldspruch, Strafzumessung und Haftfrage aus.

Besonders sensibel ist die nicht geringe Menge. Sie richtet sich nicht nach dem Bruttogewicht, das in einer Nachricht genannt wird, und auch nicht nach dem Eindruck einer Chatkommunikation. Maßgeblich sind Wirkstoffmenge, Zurechnung und Beweisgrundlage. Wenn keine Betäubungsmittel sichergestellt wurden, stellt sich umso schärfer die Frage, ob Art, Qualität und Wirkstoffgehalt aus den Daten überhaupt tragfähig bestimmt werden können.

Verwertbarkeit und Rechtshilfe

Die Verwertbarkeit von EncroChat-, SkyECC- und ANOM-Daten bleibt ein eigenständiger Angriffspunkt. Bei EncroChat und SkyECC geht es typischerweise um Daten, die im Ausland erhoben und anschließend nach Deutschland übermittelt wurden. Bei ANOM kommt hinzu, dass die Plattform selbst als Ermittlungsinstrument angelegt war und die Daten über internationale Rechtshilfewege in deutsche Verfahren gelangten.

Für den Beschuldigten macht es einen erheblichen Unterschied, ob die Akte nur fertige Auswertevermerke enthält oder ob auch Herkunft, Übermittlung und Auswahl der Daten nachvollziehbar dokumentiert sind. Fehlen Unterlagen zur Datenerhebung, bleiben Übersetzungen unklar oder liegen nur Ausschnitte aus größeren Datenbeständen vor, geht es nicht mehr nur um die abstrakte Verwertbarkeit. Dann muss die konkrete Auswertung selbst tragen. Das gilt für die Zuordnung des Accounts, den Inhalt der Nachrichten, die angenommene Menge und den daraus abgeleiteten Tatvorwurf.

Dr. Julius Hagen

Dr. Julius Hagen

Dr. Julius Hagen berät und verteidigt in Strafsachen, im Wirtschaftsstrafrecht, in Auslieferungsverfahren, in INTERPOL-Angelegenheiten sowie in streitigen wirtschaftlichen Konflikten.

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