Anwalt bei Besitz von Betäubungsmitteln

Verteidigung, wenn ein Drogenfund Ihnen zugerechnet werden soll

Von Rechtsanwalt Dr. Julius Hagen

Drogen gefunden – aber wem wird der Besitz zugerechnet?

Ein Besitzvorwurf entsteht oft schneller, als die rechtliche Zurechnung geklärt ist. Drogen werden in einer Wohnung, einem Fahrzeug, einer Tasche oder bei einer Kontrolle gefunden – doch strafbarer Besitz setzt mehr voraus als räumliche Nähe. Entscheidend sind tatsächlicher Zugriff, Wissen, Besitzwille und die Frage, welche Menge dem Beschuldigten sicher zugeordnet werden kann.

Checkliste

  • Keine Angaben zu Herkunft, Menge, Zweck oder Eigentum an der Substanz ohne Akteneinsicht.
  • Bei einer Durchsuchung Beschluss, Sicherstellungsverzeichnis und Sicherstellungsort dokumentieren.
  • Nicht vorschnell erklären, die Drogen seien „nur für den Eigenkonsum“, wenn Menge, Verpackung oder Kommunikation anders gedeutet werden könnten.
  • Bei gemeinsam genutzten Räumen klären, wer Schlüssel, Zugriff und tatsächliche Nutzungsmöglichkeit hatte.
  • Bei Fahrzeugkontrollen zwischen Fahrer, Beifahrer, Halter, fremder Tasche und bloßer Mitfahrt unterscheiden.

Besitz bedeutet tatsächliche Sachherrschaft – nicht Eigentum

Ein Ermittlungsverfahren wegen Besitzes von Betäubungsmitteln beginnt häufig mit einem Fund. Für die strafrechtliche Bewertung reicht der Fund allein aber nicht aus. Besitz bedeutet tatsächliche Sachherrschaft: Der Beschuldigte muss die Möglichkeit gehabt haben, auf die Substanz zuzugreifen und über sie zu verfügen. Außerdem muss sich sein Vorsatz darauf beziehen.

Eigentum ist dafür nicht entscheidend. Auch fremde Drogen können strafrechtlich besessen werden, wenn jemand sie bewusst verwahrt oder jederzeit Zugriff darauf hat. Umgekehrt führt bloße Nähe nicht automatisch zu Besitz. Wer sich in einer Wohnung aufhält, in einem Fahrzeug mitfährt oder von Drogen einer anderen Person weiß, hat deshalb nicht schon allein dadurch strafbaren Besitz.

Typische Konstellationen bei Besitzvorwürfen

In gemeinsam genutzten Wohnungen ist häufig streitig, ob ein Fund einer bestimmten Person zugerechnet werden kann. Drogen in Küche, Bad, Flur, Keller, Wohnzimmer oder einer gemeinsam genutzten Schublade sind nicht automatisch Besitz aller Bewohner. Relevant können Schlüsselgewalt, persönliche Gegenstände, Spuren, Nutzungsgewohnheiten und die konkrete Lage des Fundorts sein. Ein Fund im eigenen Nachttisch ist anders zu bewerten als ein Fund in einem offenen Bereich einer Wohngemeinschaft.

Bei Fahrzeugkontrollen kommt es darauf an, wo die Substanz gefunden wurde und wer Zugriff hatte. Ein Fund in der eigenen Jackentasche, im Rucksack eines Dritten, im Handschuhfach, unter dem Beifahrersitz oder im Kofferraum kann jeweils andere Fragen aufwerfen. Fahrer, Halter und Beifahrer sind nicht automatisch gleich zu behandeln. Auch die bloße Mitfahrt in einem Fahrzeug, in dem Betäubungsmittel gefunden werden, ersetzt nicht den Nachweis eigener Verfügungsmacht.

Bei Kontrollen im öffentlichen Raum entstehen Besitzvorwürfe oft nach dem Wegwerfen, Fallenlassen oder Auffinden kleiner Mengen. Dann kann entscheidend sein, ob die Substanz dem Beschuldigten sicher zugeordnet werden kann, ob es Zeugen oder Videoaufnahmen gibt und ob die gefundene Menge überhaupt konsumfähig war. Anhaftungen, Konsumutensilien oder ein positiver Drogentest beweisen für sich genommen keinen strafbaren Besitz an einer bestimmten Substanz.

Eigenkonsum erklärt den Besitzvorwurf nicht automatisch

Der Konsum von Betäubungsmitteln ist als solcher grundsätzlich nicht strafbar. Strafbar kann aber der Besitz vor dem Konsum sein. Deshalb genügt der Hinweis auf Eigenkonsum nicht immer, um den Vorwurf zu erledigen.

Zugleich darf Besitz nicht vorschnell als Handeltreiben bewertet werden. Verpackung, Bargeld, Waagen, Chatnachrichten oder größere Mengen können zwar einen Handelsverdacht auslösen. Sie müssen aber zur konkreten Besitzlage passen. Vorratshaltung, gemeinsame Beschaffung oder Aufbewahrung für Dritte sind nicht ohne Weiteres ein eigener Umsatz mit Gewinnerzielungsabsicht.

Vor einer Erklärung wie „das war alles für mich“ sollte klar sein, ob Menge, Finanzierung, Verpackung und Kommunikation diese Einordnung tragen oder gerade Zweifel daran begründen.

Kleine Menge, Eigenkonsum oder verschärfter Besitzvorwurf

Bei kleineren Mengen zum Eigenverbrauch kann eine Einstellung nach § 31a BtMG oder ein Absehen von Bestrafung nach § 29 Abs. 5 BtMG in Betracht kommen. Das hängt jedoch nicht nur vom Gewicht ab. Relevant sind Substanz, Konsumbezug, Vorbelastungen, Fundort und mögliche Hinweise auf Weitergabe.

Bei größeren Mengen kann sich der Vorwurf deutlich verschärfen, insbesondere wenn eine nicht geringe Menge angenommen wird. Dann kommt es regelmäßig auf den Wirkstoffgehalt an - nicht allein auf das Bruttogewicht. Die genaue Berechnung gehört zu den ersten Punkten, die in der Akte überprüft werden müssen.

Auch bei scheinbar kleinen Funden lohnt sich eine genaue Betrachtung. Es kann eine Rolle spielen, ob nur ein Schnelltest vorliegt, ob eine chemische Untersuchung durchgeführt wurde, ob Verpackungsmaterial mitgewogen wurde oder ob die Substanz überhaupt sicher als Betäubungsmittel festgestellt ist.

Dr. Julius Hagen

Dr. Julius Hagen

Dr. Julius Hagen berät und verteidigt in Strafsachen, im Wirtschaftsstrafrecht, in Auslieferungsverfahren, in INTERPOL-Angelegenheiten sowie in streitigen wirtschaftlichen Konflikten.

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