Multi Forum Defence: Strategische Verteidigung in Strafverfahren, Auslieferungsverfahren und vor INTERPOL

Von Dr. Julius Hagen

Wer international verteidigt, kämpft selten nur an einer Front. Während in einem Staat über Schuld oder Unschuld verhandelt wird, entscheidet ein Gericht in einem anderen Staat über die Zulässigkeit der Auslieferung. Parallel prüft die Commission for the Control of INTERPOL’s Files (CCF), ob eine Red Notice oder Diffusion mit den Regeln von INTERPOL vereinbar ist. Dieselbe Person und derselbe Sachverhalt können damit Gegenstand mehrerer rechtlich selbständiger Verfahren sein, die unterschiedlichen Prüfungsmaßstäben folgen und jeweils andere Verteidigungsmöglichkeiten eröffnen.

Die zentrale Frage lautet daher: In welchem Verfahren lässt sich unter den konkreten Bedingungen überhaupt etwas erreichen? Bei politisch motivierter Strafverfolgung wird die Lösung häufig nicht im ersuchenden Staat liegen, sondern im Auslieferungsverfahren oder vor der CCF. Geht es dagegen um die Verfolgung gewöhnlicher schwerer Kriminalität, erfüllen der nationale Haftbefehl und die internationale Fahndung regelmäßig ihren legitimen Zweck, während die Auslieferung unzulässig sein kann.

Welche Strategie sinnvoll ist, hängt davon ab, was in welchem Verfahren realistisch erreichbar ist.

A. Was ist Multi Forum Defence?

Wirksame internationale Verteidigung setzt voraus, alle in Betracht kommenden Verfahren mit ihren Möglichkeiten und Grenzen von Beginn an gemeinsam zu denken. Als Multi Forum Defence bezeichne ich die koordinierte strategische Führung mehrerer rechtlich selbständiger Verfahren, denen derselbe Sachverhalt zugrunde liegt. Typischerweise handelt es sich um ein nationales Strafverfahren, ein Auslieferungsverfahren und ein Verfahren vor INTERPOL. Ziel ist es, diese Verfahren über verschiedene Jurisdiktionen und Entscheidungsforen hinweg so aufeinander abzustimmen, dass für den Mandanten insgesamt das bestmögliche Ergebnis erreicht wird.

B. Was jedes Verfahren leisten kann – und was nicht

I. Verteidigung im nationalen Strafverfahren

Das nationale Strafverfahren bietet den klassischen Instrumentenkasten der Strafverteidigung: Freispruch, Einstellung – gegebenenfalls gegen Auflagen –, eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe oder, soweit die jeweilige Rechtsordnung dies zulässt, eine Erledigung im Strafbefehlsverfahren.

Wird das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen, entfällt regelmäßig auch die Grundlage für einen Untersuchungshaftbefehl und die daran anknüpfenden internationalen Fahndungsmaßnahmen.

Dieser Weg ist jedoch nicht immer gangbar. In einigen Rechtsordnungen lässt sich das Verfahren nur in Anwesenheit des Beschuldigten endgültig abschließen. Für international Verfolgte kann eine Rückkehr erhebliche Risiken mit sich bringen. Gründe dafür gibt es viele: politisch motivierte Verfahren, korrupte Justizsysteme oder Haftbedingungen, die menschenrechtlichen Mindeststandards nicht genügen. Oft kommt allein die Aussicht auf monatelange Untersuchungshaft hinzu.

Hinzu tritt das allgemeine Prozessrisiko. Jeder erfahrene Verteidiger weiß: Auch eine sorgfältig entwickelte Verteidigungsstrategie kann scheitern. Wer freiwillig in den ersuchenden Staat zurückkehrt, setzt sich damit unter Umständen gerade dem schwerstmöglichen Nachteil aus – einer längeren Freiheitsentziehung mit ungewissem Ausgang.

II. Verteidigung im Auslieferungsverfahren

Im Auslieferungsverfahren prüfen die zuständigen Gerichte nicht, ob der Verfolgte die ihm vorgeworfene Tat begangen hat. Gegenstand des Verfahrens ist allein die Frage, ob seine Überstellung an den ersuchenden Staat unter den konkreten rechtlichen und tatsächlichen Bedingungen zulässig ist.

Wird die Auslieferung rechtskräftig für unzulässig erklärt, darf der Verfolgte nicht überstellt werden. Auch die Auslieferungshaft ist dann aufzuheben. Der Betroffene gewinnt damit womöglich einen rechtlich gesicherten Aufenthalt im ersuchten Staat – aber keine uneingeschränkte Bewegungsfreiheit.

Der nationale Haftbefehl bleibt bestehen. Gleiches gilt für internationale Fahndungsmaßnahmen. Besonders deutlich zeigt sich dies beim Europäischen Haftbefehl. Lehnt ein Mitgliedstaat die Übergabe ab, sind andere Mitgliedstaaten an diese Entscheidung nicht ohne Weiteres gebunden. Reist der Verfolgte weiter, drohen eine erneute Festnahme und ein neues Auslieferungsverfahren.

Eine fortbestehende Red Notice kann denselben Effekt haben. Bei Einreisen oder Grenzkontrollen muss der Betroffene weiterhin mit einer Festnahme rechnen. Aus einem erfolgreichen Auslieferungsverfahren kann deshalb ein „sicherer Hafen“ in einem Staat entstehen, während Reisen in andere Staaten für unbestimmte Zeit riskant bleiben.

Hinzu kommt, dass der ersuchende Staat sein Auslieferungsersuchen später ergänzen, Fehler beheben oder neue Tatsachen vortragen kann. Auch im selben Staat kann es deshalb zu einem weiteren Auslieferungsverfahren kommen.

III. Verteidigung gegen INTERPOL Red Notices und Diffusions

Die CCF kontrolliert, ob internationale Fahndungsausschreibungen – insbesondere Red Notices und Diffusions – mit der Verfassung, den Statuten und den Regeln von INTERPOL vereinbar sind. Stellt sie fest, dass die Verarbeitung der betreffenden Daten gegen dieses Regelwerk verstößt, werden die Daten aus dem INTERPOL-System gelöscht. Für den Betroffenen sinkt damit das Risiko erheblich, bei internationalen Reisen allein aufgrund der INTERPOL-Ausschreibung festgenommen zu werden.

In der Praxis müssen Betroffene allerdings mit einer erheblichen Verfahrensdauer rechnen. Gerade bei fortbestehenden Reise- und Festnahmerisiken wird diese Wartezeit zu Recht als außerordentlich belastend empfunden.

Der nationale Haftbefehl und das Strafverfahren selbst bleiben auch von einer positiven CCF-Entscheidung unberührt. Andere Fahndungsinstrumente, etwa ein Europäischer Haftbefehl, gelten fort. Zudem kann der ersuchende Staat unabhängig von INTERPOL ein förmliches Auslieferungsersuchen an den Aufenthaltsstaat richten, soweit die jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

Inhaltlich überschneiden sich INTERPOL- und Auslieferungsverfahren dennoch häufig. Politische Verfolgung, erhebliche rechtsstaatliche Defizite oder menschenrechtliche Risiken können sowohl vor der CCF als auch vor einem Auslieferungsgericht eine zentrale Rolle spielen. Erkenntnisse aus einem Verfahren lassen sich deshalb oft auch im anderen nutzen.

C. Aufbau einer koordinierten Verteidigungsstruktur

Parallel geführte Straf-, Auslieferungs- und INTERPOL-Verfahren beeinflussen sich gegenseitig. Wer sie erfolgreich führen will, muss sie deshalb von Beginn an als Teile einer gemeinsamen Strategie behandeln.

I. Projektmanagement statt Einzelverteidigung

Internationale Strafverfahren werden regelmäßig von mehreren Rechtsanwälten in unterschiedlichen Staaten geführt. Einer übernimmt das nationale Strafverfahren, ein anderer das Auslieferungsverfahren, ein dritter das Verfahren vor der CCF. Häufig kommen weitere lokale Berater und Sachverständige hinzu.

Jeder Verteidiger blickt zunächst auf das Verfahren, für das er mandatiert ist. Wer ohne Gesamtkoordination als Einzelkämpfer agiert, kann jedoch den Interessen seines Mandanten schaden. Die scheuklappenartige Verbissenheit bei der Durchsetzung des Verteidigungsziels – normalerweise ein Qualitätsmerkmal des Verteidigers – wirkt sich in den anderen Foren der Verteidigung womöglich nachteilig aus. Multi Forum Defence ist deshalb nicht nur juristische Arbeit, sondern auch klassisches Projektmanagement.

Zu Beginn sollten vier Fragen geklärt werden:

  • Wer führt welches Verfahren, und wer übernimmt die Gesamtkoordination?
  • Welche Ziele haben Vorrang, wenn sie miteinander kollidieren?
  • Wer entscheidet über Tatsachenbehauptungen und den Austausch von Informationen?
  • Wo muss Vortrag abgestimmt werden – und wo ist Schweigen strategisch klüger?

Ein gesonderter Case Manager ist hierfür regelmäßig nicht erforderlich. Bewährt hat sich jedoch ein fester Steuerungskreis, in dem sich die beteiligten Verteidiger in regelmäßigen Abständen über neue Entwicklungen, gemeinsame Tatsachengrundlagen und die nächsten Verfahrensschritte abstimmen. Dies gilt besonders dann, wenn sich eine veränderte Dynamik in einem Forum kurzfristig auf die übrigen Verfahren auswirken kann.

II. Informationsgewinne durch internationale Zusammenarbeit

Der Verteidiger im ersuchenden Staat hat regelmäßig den besten Zugang zum Ausgangsverfahren. Er kann Akteneinsicht beantragen, Beweismittel prüfen, mit den nationalen Strafverfolgungsbehörden kommunizieren und die weitere Entwicklung des Verfahrens aus erster Hand einschätzen.

Dem Auslieferungsverteidiger oder dem im INTERPOL-Verfahren tätigen Anwalt steht dagegen oft nur ein Ausschnitt zur Verfügung. Die Auslieferungsunterlagen und die gegenüber INTERPOL übermittelten Informationen enthalten vor allem die Darstellung des ersuchenden Staates. Ohne Einblick in die nationale Ermittlungsakte lässt sich weder die Beweislage noch die Verfahrensführung verlässlich beurteilen.

Die Einbindung eines lokalen Verteidigers schafft daher einen erheblichen Informationsvorsprung – auch gegenüber den Generalstaatsanwaltschaften und Gerichten im Auslieferungsverfahren, denen regelmäßig nur eine verkürzte Auslieferungsakte vorliegt. Der Abgleich mit der nationalen Ermittlungsakte kann Verkürzungen, Auslassungen, Übersetzungsfehler oder eine verzerrte Darstellung des Sachverhalts offenlegen. Zugleich schützt er die Verteidigung davor, auf leicht widerlegbare Spekulationen oder unzutreffende Schlussfolgerungen aufzubauen.

Wird Akteneinsicht im ersuchenden Staat ohne nachvollziehbaren Grund verweigert, kann dies auf rechtsstaatliche Probleme im nationalen Strafverfahren hindeuten. Je nach Ausmaß und Kontext kann dieser Umstand im Auslieferungsverfahren oder vor der CCF als Hinweis auf einen Verstoß gegen den Fair-Trial-Grundsatz erhebliches Gewicht gewinnen. Wenn die Akteneinsicht zu Recht – z.B. wegen Beeinträchtigung des Ermittlungszwecks – verweigert wird, ermöglicht die Auslieferungsakte dem nationalen Verteidiger oft einen ersten Blick auf den Gegenstand des Verfahrens.

III. Einheitliche Kommunikationsstrategie

Erklärungen bleiben selten dort, wo sie abgegeben wurden. Schriftsätze, Unterlagen und Beweismittel können über diplomatische Kanäle, Rechtshilfe, ergänzende Auskunftsersuchen oder den informellen Austausch zwischen Behörden in andere Verfahren gelangen.

Eine Einlassung im Strafverfahren kann später im Auslieferungsverfahren gegen den Mandanten verwendet werden. Umgekehrt kann Vortrag aus dem Auslieferungsverfahren die Verteidigung im nationalen Verfahren erschweren. Auch scheinbar entlastende Unterlagen können in einem anderen Forum belastend wirken.

Deshalb genügt es nicht, Widersprüche zu vermeiden. Jede wesentliche Tatsachenbehauptung muss darauf geprüft werden, welche Folgen sie in den übrigen Verfahren haben kann. Werden etwa Vermögenswerte, Bankverbindungen oder Unternehmensstrukturen offengelegt, können diese Angaben weitere Ermittlungen oder grenzüberschreitende Sicherungsmaßnahmen auslösen.

Eine kohärente Kommunikationsstrategie schützt damit nicht nur die Glaubwürdigkeit der Verteidigung. Sie hält auch zukünftige Handlungsoptionen offen.

IV. Machbarkeit und Priorisierung

Am Ende muss sich jedes Verteidigerteam laufend fragen: Was ist unter den jeweiligen Bedingungen realistisch erreichbar, und welchen praktischen Nutzen hätte dieses Ergebnis für den Mandanten?

Im Auslieferungsverfahren sollte deshalb möglichst früh mindestens ein Verteidiger im ersuchenden Staat eingebunden werden. Nur er kann belastbar einschätzen, wie lange eine Untersuchungshaft nach der Überstellung dauern könnte, ob eine zeitnahe Entlassung realistisch erscheint, mit welcher Sanktion zu rechnen ist und ob eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung in Betracht kommt.

Auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, ob ein monate- oder jahrelanger, kostenintensiver Kampf gegen die Auslieferung überhaupt sinnvoll ist. Manchmal liegt die bessere Lösung im Ausgangsverfahren. Multi Forum Defence bedeutet nicht, jede rechtlich denkbare Verteidigung bis zur letzten Instanz durchzufechten. Es bedeutet, das Schlachtfeld geschickt zu wählen.

D. Fazit

Der entscheidende Ansatzpunkt internationaler Strafverteidigung liegt nicht immer in dem Verfahren, in dem das Problem zuerst sichtbar wird. Multi Forum Defence richtet den Blick deshalb auf das Zusammenspiel aller beteiligten Foren und auf die Frage, welcher Schritt unter den konkreten Bedingungen das beste Gesamtergebnis für den Mandanten ermöglicht.

Über den Autor

Dr. Julius Hagen ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger bei RATH HAGEN Rechtsanwälte. Er berät und verteidigt in grenzüberschreitenden Strafverfahren, Auslieferungsverfahren und Verfahren vor der Commission for the Control of INTERPOL’s Files.

Internationale Strafverteidigung erfordert Koordination

RATH HAGEN berät Betroffene und internationale Verteidigungsteams bei der Koordination nationaler Strafverfahren, Auslieferungsverfahren und internationaler Fahndungsmaßnahmen über mehrere Jurisdiktionen hinweg.