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Umweltstrafverfahren gegen Unternehmen und Geschäftsführer

Persönliche Zurechnung, Delegation und Aufsicht, wenn ein Umweltvorwurf die betriebliche Verantwortung erreicht.

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  1. Umweltstrafverfahren gegen Unternehmen und Geschäftsführer

Umweltstrafverfahren im Unternehmen

Bei Umweltvorwürfen im Unternehmen muss die Ermittlungsakte den betrieblichen Vorgang einer konkreten Person zurechnen. Dafür sind tatsächliche Zuständigkeiten und Informationswege wichtiger als Organigramm oder Funktionsbezeichnung.

Von Rechtsanwalt Dr. Julius Hagen

Umweltstrafverfahren betreffen Betrieb und Leitung auf unterschiedlichen Ebenen

Nach einer Gewässerverunreinigung, einem problematischen Anlagenbetrieb oder einer unzulässigen Abfallbehandlung untersuchen Ermittlungsbehörden den Vorgang und die dahinterliegende Betriebsorganisation. Sie vergleichen Genehmigungen, Betriebsanweisungen, Messwerte, E-Mails, Sitzungsunterlagen und Aussagen von Mitarbeitenden. Daraus soll sich ergeben, wer eine Entscheidung getroffen, eine Warnung erhalten oder eine Abweichung hätte verhindern können.

Für Geschäftsführer und andere Leitungspersonen ist damit die persönliche Zurechnung der zentrale Punkt. Die Organstellung allein trägt den Vorwurf nicht. Zu klären ist, ob die Person selbst gehandelt, eine besondere Betreiberstellung wahrgenommen, eine Pflicht zum Eingreifen verletzt oder eine konkrete Entscheidung freigegeben hat. Daneben kann das Unternehmen nach § 30 OWiG mit einer eigenen Geldbuße betroffen sein.

Unterlagen, die jetzt gesichert werden sollten

  • Genehmigungen und Nebenbestimmungen in der für den Vorwurf maßgeblichen Fassung sichern
  • Zuständigkeiten, Vertretungsregeln und tatsächliche Freigabewege zusammentragen
  • Messwerte, Betriebs- und Wartungsprotokolle sowie Störungsmeldungen unverändert aufbewahren
  • Warnungen, Eskalationen und Reaktionen der Leitung zeitlich einordnen
  • Die Verfahrensrollen von Unternehmen, Geschäftsführung und Mitarbeitenden vor einer Stellungnahme klären

Funktion und tatsächliche Verantwortung bestimmen die Zurechnung

§ 14 StGB erfasst Organe, vertretungsberechtigte Gesellschafter und ausdrücklich beauftragte Personen, wenn besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen. Bei einem Unternehmen ist deshalb zu prüfen, wer die maßgebliche Betreiber- oder Leitungsfunktion innehatte und worauf sich der Auftrag tatsächlich erstreckte. Ein Geschäftsführer kann für einen umweltrechtlich relevanten Betrieb verantwortlich sein, ohne jede technische Einzelentscheidung selbst getroffen zu haben.

Bei Sonderdelikten muss die Funktion mit dem konkreten Geschehen verbunden werden. Die Bedienung einer Anlage oder die Übernahme eines Abfallstroms kann für die Zurechnung bedeutsam sein, genügt für sich genommen aber nicht. Auf Leitungsebene ist zu rekonstruieren, ob eine Entscheidung, Weisung oder ein pflichtwidriges Unterlassen dem späteren Umweltvorwurf zugrunde lag.

Delegation, Aufsicht und Eingriffsmöglichkeit

Eine wirksame Aufgabenübertragung braucht einen erkennbaren Aufgabenbereich, ausreichende Befugnisse und eine fachlich geeignete Person. Im Verfahren werden daher nicht nur Bestellungsurkunden gelesen. Geprüft wird, ob der Beauftragte Informationen erhielt, Anweisungen erteilen oder einen Betrieb anhalten konnte und ob die Leitung seine Entscheidungen nachvollziehbar kontrollierte.

§ 130 OWiG stellt die Verletzung erforderlicher Aufsichtsmaßnahmen eigenständig unter eine bußgeldrechtliche Prüfung. Dafür muss eine Zuwiderhandlung vorliegen, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Diese Prüfung ersetzt weder den Nachweis einer Umweltstraftat noch die persönliche Zurechnung zu einem Geschäftsführer.

Bei Betriebs- und Umweltbeauftragten kommt es auf den gesetzlich oder intern bestimmten Verantwortungsbereich und die tatsächliche Möglichkeit zum Eingreifen an. Ein Titel ohne Informationen, Ressourcen oder Eskalationsweg verändert die betriebliche Realität nicht. Umgekehrt kann eine Leitungsperson ihre Kontrollpflicht nicht allein durch einen Verweis auf die Fachabteilung erledigen.

Von der Warnung zum persönlichen Vorwurf

Ein typischer Zurechnungsablauf beginnt mit einer Abweichung. Ein Messwert überschreitet einen Grenzwert, eine Fachabteilung meldet einen technischen Mangel oder eine Behörde beanstandet die Genehmigungslage. Wenn die Geschäftsführung diese Information erhält, eine Fortführung freigibt und keine Abhilfe veranlasst, kann die Ermittlungsbehörde daraus einen eigenen Entscheidungsbeitrag ableiten. E-Mails, Sitzungsprotokolle, Freigaben und Zeitstempel bilden dann die Beweiskette.

Ob daraus Vorsatz oder Fahrlässigkeit folgt, hängt von der Qualität und dem Zeitpunkt der Information ab. Zu prüfen sind die technische Aussagekraft der Warnung, alternative Ursachen, die Reichweite der eigenen Befugnisse und die Frage, ob ein Eingreifen möglich und rechtlich erwartet war. Eine Unterschrift oder die bloße Kenntnis eines Problems beantwortet diese Fragen noch nicht.

Unternehmen, Geschäftsführer und Mitarbeitende im Verfahren trennen

Ein Verfahren kann mehrere Rollen gleichzeitig erfassen. Der Geschäftsführer kann als Beschuldigter betroffen sein, während das Unternehmen Unterlagen sichern und sich gegen eine Geldbuße verteidigen muss. Technische Verantwortliche können als Zeugen oder Beschuldigte in Betracht kommen. Aus einer einheitlichen Unternehmensreaktion darf deshalb nicht folgen, dass alle Beteiligten dieselbe Erklärung abgeben oder dieselben Interessen haben.

Vor einer Einlassung sollte die Akte mit der Genehmigungslage und dem zeitlichen Ablauf abgeglichen werden. Dabei ist sauber zu trennen, was dokumentiert ist und was erst die Ermittlungsbehörde daraus folgert. Interne Untersuchungen, Durchsuchungsfragen und mögliche Unternehmensgeldbußen werden auf den jeweiligen Spezialseiten vertieft.

Dr. Julius Hagen

Dr. Julius Hagen

Dr. Julius Hagen verteidigt in Strafsachen, im Wirtschaftsstrafrecht, in Auslieferungsverfahren und in INTERPOL-Angelegenheiten. Er berät auf Deutsch und Englisch.

Verfahrens- und Unternehmensthemen

FAQ zu Umweltstrafverfahren gegen Unternehmen und Geschäftsführer

FAQ

Maßgeblich sind die tatsächliche Funktion, der Informationsstand, der Entscheidungsspielraum, die Reaktion auf Warnungen und der konkrete eigene Beitrag zum Vorgang.

Erforderlich sind ein klarer Aufgabenbereich, passende Befugnisse, eine geeignete Person, ausreichende Informationen und eine nachvollziehbare Kontrolle mit einem funktionierenden Eskalationsweg.

§ 130 OWiG betrifft die Verletzung erforderlicher Aufsichtspflichten, wenn eine Zuwiderhandlung durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Die Norm ist von der persönlichen Strafbarkeit wegen der Umweltstraftat zu unterscheiden.

Zuerst sollten Unterlagen unverändert gesichert, die Verfahrensrollen geklärt und die behördliche Deutung mit Genehmigungslage, Zuständigkeiten und Zeitablauf abgeglichen werden. Erst danach lässt sich entscheiden, welche Reaktion für Unternehmen und einzelne Personen getrennt vorbereitet wird.

Umweltstrafverfahren vertraulich besprechen

Wenn ein Umweltvorwurf das Unternehmen oder die Geschäftsführung betrifft, können Sie uns die behördlichen Schreiben und die relevanten internen Unterlagen vertraulich vorlegen. Wir ordnen Zuständigkeiten, Vorwurf und nächste Verfahrensschritte.

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Über uns

RATH HAGEN Rechtsanwälte ist eine deutsche Kanzlei mit Büros in Berlin und Düsseldorf. Wir beraten und vertreten Unternehmen und Privatpersonen in Deutschland und darüber hinaus, insbesondere in internationalen Straf-, Auslieferungs- und INTERPOL-Verfahren sowie im Bereich Global Mobility, Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrecht.

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