Illegale grenzüberschreitende Abfallverbringung
Wenn Abfallklassifizierung, Notifizierung und Entsorgungsweg zum strafrechtlichen Vorwurf werden.
Von Rechtsanwalt Dr. Julius Hagen
Der Vorwurf beginnt nicht erst an der Grenze
Ein Lkw verlässt Deutschland mit einer Ladung, die als Recyclingmaterial bezeichnet wird. Am Grenzübergang oder bei einer Kontrolle im Bestimmungsstaat wird die Ladung wegen ihrer Zusammensetzung, Menge oder vorgesehenen Behandlung anders eingeordnet. Die Ermittlungsbehörden prüfen dann die Abfalleigenschaft, den Zielstaat und den Zweck der Verbringung. Auch die Frage, ob ein Verbot oder das erforderliche Zustimmungsverfahren umgangen wurde, gehört zu dieser Prüfung.
§ 326 Abs. 2 StGB erfasst das Verbringen von Abfällen im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Die Verordnung (EU) 2024/1157 bildet heute den unionsrechtlichen Rahmen; das Abfallverbringungsgesetz ergänzt ihn in Deutschland. Je nach Abfallart, Gefahrenlage und Folge können daneben die Strafvorschriften der §§ 18a, 18b AbfVerbrG relevant werden. Entscheidend ist daher die Rekonstruktion des konkreten Abfallstroms und der damals geltenden Regelung.
Unterlagen für die erste Prüfung sichern
- Abfallanalysen, Abfallschlüssel, Einstufungen und Unterlagen zur Abgrenzung von Abfall, Produkt und Nebenprodukt zusammenstellen
- Notifizierungsunterlagen, Zustimmungen, Begleit- oder Versandinformationen und DIWASS-Datensätze vollständig sichern
- Verträge, Frachtpapiere, Wiegescheine, Routen, Empfängerangaben und Nachweise zum tatsächlichen Verbleib ordnen
- Genehmigungen, Auflagen, Behördenkommunikation und Änderungen des Entsorgungswegs mit Datumsbezug dokumentieren
- keine Transportdaten, E-Mails oder Begleitdokumente nachträglich verändern und keine spontane sachliche Einordnung gegenüber Ermittlern abgeben
Abfall oder verwertbares Material
Die grenzüberschreitende Regelung knüpft an den Abfallbegriff an. Ein Abfallschlüssel ist ein wichtiger Anhaltspunkt, beantwortet aber nicht jede Frage. Entscheidend können die tatsächliche Zweckbestimmung, der Zustand des Materials, der Entledigungswille und die konkrete Verwendung beim Empfänger sein. Wird ein Stoff als Produkt oder Recyclingmaterial bezeichnet, muss diese Einordnung mit dem tatsächlichen Ablauf übereinstimmen.
Für § 326 Abs. 2 StGB müssen außerdem die besonderen Gefährlichkeitsmerkmale des § 326 Abs. 1 StGB erfüllt sein. Dazu zählen unter anderem bestimmte giftige, krebserzeugende, explosionsgefährliche oder selbstentzündliche Abfälle sowie Abfälle, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, Umweltmedien nachhaltig zu verunreinigen oder Tiere und Pflanzen zu gefährden. Die grenzüberschreitende Bewegung allein macht eine Ladung nicht zum gefährlichen Abfall im Sinne des Strafrechts.
Notifizierung, Zustimmung und Informationspflichten
Die Verordnung (EU) 2024/1157 unterscheidet je nach Abfall, Bestimmungsstaat und vorgesehenem Verfahren zwischen der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung und allgemeinen Informationspflichten. Für notifizierungspflichtige Verbringungen müssen die zuständigen Behörden der betroffenen Staaten – einschließlich der Transitstaaten – vor Beginn eingebunden sein. Für bestimmte grün gelistete, nicht gefährliche Abfälle zur Verwertung gelten erleichterte Informationsanforderungen. Auch sie setzen eine zutreffende Klassifizierung und einen zulässigen Entsorgungsweg voraus.
Seit dem 21. Mai 2026 werden die Verwaltungsverfahren grundsätzlich über DIWASS elektronisch abgewickelt. Für vor diesem Stichtag eingeleitete Verfahren können die Übergangsregeln des Art. 85 der Verordnung (EU) 2024/1157 maßgeblich sein. In einem Strafverfahren muss deshalb feststehen, wann die Verbringung geplant und begonnen wurde, welche Notifizierung oder Information vorlag und welche Fassung des EU-Regelwerks auf den Vorgang anzuwenden ist.
Verbot, fehlende Zustimmung und falsche Angaben
§ 326 Abs. 2 StGB knüpft an zwei Fallgruppen an: Die Verbringung kann gegen ein materielles Verbot verstoßen oder ohne die erforderliche Zustimmung beziehungsweise Genehmigung durchgeführt worden sein. Die Prüfung richtet sich nach Abfallart, Zielstaat, Entsorgungszweck, Transportweg und dem vorgesehenen Empfänger. Eine vorhandene Zustimmung deckt daher nicht automatisch eine andere Abfallart, eine andere Menge oder eine andere Anlage.
Auch unvollständige oder unzutreffende Angaben können den rechtlichen Status der Verbringung verändern. Dafür muss aber zwischen einem relevanten Umgehungsvorgang und einer bloßen Dokumentations- oder Formfrage unterschieden werden. Die Verteidigung gleicht deshalb die Angaben in den Formularen mit Proben, Betriebsunterlagen, Verträgen und dem tatsächlichen Transport ab.
Der tatsächliche Entsorgungsweg
Die rechtliche Bewertung endet nicht mit der Grenzkontrolle. Maßgeblich bleibt, was mit der Ladung beim Empfänger geschehen sollte und tatsächlich geschah. Eine Verbringung zur Verwertung setzt einen realen Verwertungsweg voraus; eine als Recycling deklarierte Ladung kann anders zu beurteilen sein, wenn sie von Anfang an zur Beseitigung bestimmt war oder in einer nicht geeigneten Anlage landete.
Für die Rekonstruktion sind Empfängerprüfung, Anlagenzulassung, Vertrag, Annahmeprotokoll, Weitertransport und Behandlungsschritte zusammenzuführen. Abweichungen beim Ziel oder beim Entsorgungsweg können für die Verwaltungs- und Strafbarkeit erheblich sein. Sie belegen aber nicht ohne Weiteres, welche Person die Abweichung kannte, veranlasste oder billigend in Kauf nahm.
Import, Export und Transit durch Deutschland
Der räumliche Anwendungsbereich des § 326 Abs. 2 StGB erfasst die Verbringung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Damit können Import, Export und Transit durch Deutschland unterschiedliche Rollen und Beweisfragen auslösen. Für den Exporteur stehen Klassifizierung, Empfänger und Zustimmungsverfahren im Vordergrund; beim Beförderer kommen Route, Ladung und mitgeführte Unterlagen hinzu. Der Makler oder Abfallerzeuger wird nicht allein wegen seiner Funktion strafbar.
Bei einer Kontrolle greifen Zoll-, Umwelt- und Ermittlungsbehörden auf dieselben Transport- und Begleitunterlagen zu, verfolgen aber unterschiedliche Rechtsfragen. Aus dem jeweiligen Beanstandungsgrund muss daher herausgearbeitet werden, ob es um Zollabfertigung, Abfallklassifizierung oder die Einhaltung des Verbringungsregimes geht.
Vorsatz, Fahrlässigkeit und persönliche Verantwortung
Der Vorsatz muss die Abfalleigenschaft, den konkreten Transport und den relevanten Verstoß gegen das Verbringungsrecht erfassen. Wer die falsche Einstufung, das fehlende Verfahren oder die tatsächliche Zielbestimmung nicht kennt und auch nicht für möglich hält, erfüllt den subjektiven Tatbestand nicht ohne Weiteres. Bei Unternehmen ist deshalb zu klären, wer welche Angaben erstellt, freigegeben und kontrolliert hat.
§ 326 Abs. 5 StGB erfasst auch fahrlässige Verbringungen. Dann stehen Sorgfaltspflichten, Auswahl und Überwachung von Dienstleistern sowie die Plausibilitätsprüfung von Analysen und Empfängerangaben im Mittelpunkt. Bei schwerwiegenden illegalen Verbringungen können die §§ 18a, 18b AbfVerbrG eigenständige Strafvorschriften mit weiteren Qualifikationen vorsehen. Eine pauschale Zurechnung auf Geschäftsführung, Disposition oder Fahrer wird dem jeweiligen Verantwortungsbeitrag nicht gerecht.
Nach Zollkontrolle, Sicherstellung oder Durchsuchung
Nach einer Kontrolle sollten die Ladung, Proben, Dokumente, Kommunikationsverläufe und Aussagen der beteiligten Personen gesichert werden. Unternehmen sollten die behördliche Bewertung von den feststehenden Transportdaten trennen und den Ablauf intern sachlich rekonstruieren. Bei mehreren betroffenen Staaten müssen Rücknahme, Sicherung oder eine zulässige weitere Behandlung mit den zuständigen Behörden abgestimmt werden.
Am Ende muss der konkrete Transport mit der anwendbaren Verbringungsregel und dem tatsächlichen Entsorgungsweg abgeglichen werden. Erst danach lässt sich einer bestimmten Person zurechnen, ob sie eine falsche Klassifizierung oder ein fehlendes Verfahren kannte oder hätte erkennen müssen. Die allgemeine Behandlung von Abfällen wird auf der Abfallstrafrechtsseite vertieft.
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FAQ zur illegalen grenzüberschreitenden Abfallverbringung
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