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Durchsuchung im Unternehmen

Sofort richtig handeln, Daten schützen und die Verteidigung koordinieren.

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Von Rechtsanwalt Dr. Julius Hagen

Die ersten Schritte bei einer Unternehmensdurchsuchung

Eine Unternehmensdurchsuchung setzt den laufenden Geschäftsbetrieb und die strafrechtliche Verteidigung gleichzeitig unter Druck. In den ersten Minuten sollte das Unternehmen den Durchsuchungsbeschluss vollständig sichern, feststellen, wer die Maßnahme leitet, und die vorgesehenen internen und externen Ansprechpartner einschalten. Die Durchsuchung kann jedoch beginnen, bevor die Rechtsabteilung oder ein Strafverteidiger eingetroffen ist. Die ersten Reaktionen müssen deshalb auch unter Zeitdruck funktionieren.

Der Durchsuchungsbeschluss bildet dabei den ersten rechtlichen Bezugspunkt. Aus ihm muss hervorgehen, gegen wen sich der Tatverdacht richtet, welche Räume durchsucht werden dürfen und nach welchen Gegenständen oder Daten gesucht wird. Befinden sich mehrere Gesellschaften in demselben Gebäude, kann diese Abgrenzung entscheidend sein. Werden Räume, Unterlagen oder Daten einbezogen, die vom Beschluss möglicherweise nicht erfasst sind, sollte das Unternehmen dies gegenüber dem Einsatzleiter ausdrücklich ansprechen und im Durchsuchungsprotokoll festhalten.

Sofort-Checkliste für den Durchsuchungstag

  • Durchsuchungsbeschluss, Aktenzeichen, Behörde und Einsatzleiter kopieren und dokumentieren
  • Interne Durchsuchungsbeauftragte, Geschäftsleitung, Legal/Compliance und externe Strafverteidiger sofort informieren
  • Ermittler in einen Besprechungsraum begleiten und die Kommunikation zentral koordinieren
  • Keine Unterlagen oder Daten löschen, verändern, verstecken oder nachträglich bereinigen
  • Keine spontanen Sachangaben durch Mitarbeiter; Befragungen werden zentral koordiniert und die jeweilige Verfahrensrolle zunächst geklärt.
  • Sicherstellungsverzeichnis und Protokoll vor Unterzeichnung prüfen; der Mitnahme wird widersprochen, soweit keine freiwillige Herausgabe beabsichtigt ist
  • Mitgenommene Unterlagen und Daten soweit praktisch möglich kopieren und anschließend ein internes Ablaufprotokoll erstellen

Am Durchsuchungstag geht es regelmäßig nicht darum, die Maßnahme an der Eingangstür zu gewinnen. Entscheidend ist, ihren Umfang zu kontrollieren, unnötige freiwillige Mitwirkung zu vermeiden, Eingriffe zu dokumentieren und die Verteidigung für die anschließende Akten- und Beweismittelprüfung vorzubereiten.

Welche Räume dürfen durchsucht werden?

Der Durchsuchungsbeschluss legt fest, wonach und wo gesucht werden darf. § 102 StPO betrifft die Durchsuchung bei einem Beschuldigten. Sollen Räume anderer Personen oder Unternehmen durchsucht werden, gilt grundsätzlich § 103 StPO. Dafür müssen konkrete Tatsachen dafür sprechen, dass sich dort der gesuchte Gegenstand oder eine relevante Spur befindet. Grundsätzlich ordnet ein Richter die Durchsuchung an. Nur bei Gefahr im Verzug kann die richterliche Anordnung ausnahmsweise durch eine Anordnung der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen ersetzt werden. Dafür gelten strenge gesetzliche Voraussetzungen.

Am Durchsuchungstag sollte das Unternehmen den Tatvorwurf nicht inhaltlich erörtern. Zunächst sollte es darauf achten, dass der Umfang der Maßnahme festgehalten wird: Welche Räume, Unterlagen, Daten und Gesellschaften sind vom Beschluss erfasst? Die Suche nach Unterlagen zu einem bestimmten Projekt erlaubt nicht ohne Weiteres den Zugriff auf alle Geschäftsbereiche oder auf andere Konzerngesellschaften.

Sicherstellung von Unterlagen und Daten

Die Ermittler dürfen die vom Beschluss erfassten Räume betreten und nach Beweismitteln suchen. Papiere und Gegenstände können zur Durchsicht oder Sicherung mitgenommen werden, wenn eine Prüfung vor Ort nicht in angemessener Zeit möglich ist. § 110 StPO regelt die Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien.

Unterlagen sollten nicht freiwillig herausgegeben oder inhaltlich erläutert werden, wenn der gesetzliche Rahmen unklar ist. Mitarbeiter können den Belegenheitsort gesuchter Unterlagen zeigen, sollten deren Inhalt aber nicht spontan erklären. Der Widerspruch gegen die Beschlagnahme oder Sicherstellung gehört in das Verzeichnis. Eine Kopie des Verzeichnisses und ein eigenes Ablaufprotokoll sichern die spätere Rekonstruktion.

Cloud, Server und konzernweite IT-Systeme

Elektronische Daten können den Zugriff erheblich ausweiten. § 110 Abs. 3 StPO erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Durchsicht räumlich getrennter Speichermedien, wenn von einem vorgefundenen System aus darauf zugegriffen werden kann und sonst ein Datenverlust droht. Die IT sollte Zugriffe technisch nachvollziehbar begleiten und weitreichende Anweisungen nicht ungeprüft umsetzen.

Bei Cloud-Strukturen ist der Speicherort der Daten zu klären. Ein ausländischer Speicherort kann zusätzliche rechtliche Fragen aufwerfen. Speicherort, Zugriffspfad und technische Durchführung sollten deshalb dokumentiert werden; eine umfassende freiwillige Freigabe von Cloud- oder Konzernsystemen sollte nicht ohne rechtliche Prüfung erfolgen.

Mitarbeiter, Legal und Geschäftsleitung

Der Durchsuchungsbeschluss ist keine allgemeine Ermächtigung zu spontanen Vernehmungen im Unternehmen. Ermittler können Mitarbeiter aber ansprechen und informelle Äußerungen dokumentieren. Beschuldigte haben ein Schweigerecht. Zeugen können sich nach § 68b StPO eines anwaltlichen Beistands bedienen.

Geschäftsleitung, Legal/Compliance und IT sollten nicht parallel eigene Sachverhaltsdarstellungen abgeben. Eine zentrale Kommunikation verhindert widersprüchliche Angaben und trennt gesicherte Tatsachen von späteren Bewertungen. Nach Abschluss der Maßnahme sollten die betroffenen Abteilungen den Ablauf zeitnah festhalten, ohne Unterlagen oder Daten zu verändern.

Nachbereitung und gerichtliche Kontrolle

Am Ende der Maßnahme sollte das Unternehmen eine schriftliche Durchsuchungsbescheinigung und ein Verzeichnis der in Verwahrung oder Beschlag genommenen Gegenstände verlangen. Diese Unterlagen bilden die Grundlage für die Prüfung, ob der Beschluss eingehalten wurde und ob die spätere Durchsicht rechtlich angegriffen werden muss.

Entscheidend ist anschließend, aus dem tatsächlichen Ablauf der Durchsuchung eine belastbare Grundlage für die weitere Verteidigung zu schaffen. Festzuhalten sind insbesondere der Suchgegenstand, die Funde, kopierte Daten und mögliche Überschreitungen des Beschlusses.

Inhaltsverzeichnis
Die ersten Schritte bei einer Unternehmensdurchsuchung
Welche Räume dürfen durchsucht werden?
Sicherstellung von Unterlagen und Daten
Cloud, Server und konzernweite IT-Systeme
Mitarbeiter, Legal und Geschäftsleitung
Nachbereitung und gerichtliche Kontrolle
Dr. Julius Hagen

Dr. Julius Hagen

Dr. Julius Hagen verteidigt in Strafsachen, im Wirtschaftsstrafrecht, in Auslieferungsverfahren und in INTERPOL-Angelegenheiten. Er berät auf Deutsch und Englisch.

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FAQ

Nein. Eine kurze Wartezeit wird teilweise eingeräumt, ein Anspruch darauf besteht grundsätzlich nicht. Der interne Eskalationsprozess muss deshalb auch ohne sofort eintreffende externe Unterstützung funktionieren.

Das hängt vom Beschluss, vom Zugriffspfad und vom Speicherort ab. Bei ausländischen Daten sollten Speicherort und Einwand sofort dokumentiert werden. Umfang und technische Modalitäten sollten nicht ohne rechtliche Abstimmung vereinbart werden.

Eine spontane Sachangabe ist nicht erforderlich. Bei einer förmlichen Zeugenvernehmung gelten eigene Regeln. Zeugen können sich anwaltlich begleiten lassen; Beschuldigte haben ein Schweigerecht.

Gegen die Maßnahme sollte keine körperliche Gegenwehr geleistet werden. Der rechtliche Widerspruch und die genaue Dokumentation im Sicherstellungsverzeichnis bleiben davon unberührt.

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