Verteidigung in der Hauptverhandlung

Das Hauptverfahren ist eröffnet. Jetzt kommt es auf die Beweisaufnahme an. Sie zeigt, was von der Aktenfassung vor Gericht übrig bleibt. Manche Einwände wirken nur, wenn sie sofort erhoben werden.

Von Rechtsanwalt Dr. Julius Hagen

In der Hauptverhandlung steht der Anklagevorwurf auf dem Prüfstand

Nach Eröffnung des Hauptverfahrens beurteilt das Gericht den Vorwurf auf der Grundlage der Verhandlung. Für die Verteidigung beginnt damit eine neue Arbeitsphase. Vor dem Termin ist zu entscheiden, ob sich der Angeklagte äußert. Im Sitzungssaal werden Aussagen und andere Beweise auf ihre Tragfähigkeit geprüft. Ändert sich die Sachlage, muss die Verteidigung reagieren, solange noch Zeit für einen Antrag oder eine ergänzende Prüfung bleibt.

So läuft eine Hauptverhandlung typischerweise ab

01 – Aufruf der Sache

Der Vorsitzende prüft, ob der Angeklagte, die Verteidigung und die vorgesehenen Beweismittel anwesend sind.

02 – Personalien und Anklagesatz

Nach den Angaben zur Person verliest die Staatsanwaltschaft den gerichtlich zugelassenen Anklagesatz.

03 – Einlassung oder Schweigen

Der Angeklagte wird über sein Schweigerecht belehrt und entscheidet, ob und in welcher Form er sich zur Anklage äußert.

04 – Beweisaufnahme

Das Gericht erhebt die für seine Entscheidung wesentlichen Beweise. Die Verteidigung wirkt durch Fragen, Beweisanträge und erforderliche Einwände auf das Verfahren ein.

05 – Plädoyers und letztes Wort

Nach dem Schluss der Beweisaufnahme folgen die Schlussvorträge. Das letzte Wort steht dem Angeklagten zu.

06 – Beratung und Urteilsverkündung

Das Gericht berät über seine Entscheidung und verkündet anschließend die Urteilsformel sowie die wesentlichen Gründe.

Hinweis: Anträge, neue Beweisergebnisse oder gerichtliche Hinweise können zusätzliche Verhandlungsschritte erforderlich machen.

Die Anklage legt den Verfahrensgegenstand fest

Der Verfahrensgegenstand wird durch die gerichtlich zugelassene Anklage bestimmt. Zu Beginn der Hauptverhandlung verliest die Staatsanwaltschaft den Anklagesatz und trägt damit ihre Fassung des Geschehens vor. Aus einem belegten Zahlungsvorgang folgt etwa noch kein bestimmter Verwendungszweck. Ebenso wenig belegt ein dokumentierter Kontakt für sich genommen eine Tatbeteiligung. Solche Schlüsse müssen sich erst aus der Beweisaufnahme ergeben.

Die Verteidigung achtet deshalb darauf, ob der in der Verhandlung hervortretende Sachverhalt noch mit dem Anklagevorwurf übereinstimmt. Fragen zur Wirksamkeit und zur ausreichenden Abgrenzung der Anklage stellen sich regelmäßig schon im Zwischenverfahren. Hier werden sie nur insoweit aufgegriffen, wie sie den Gegenstand der Hauptverhandlung bestimmen.

Checkliste vor und während der Hauptverhandlung

  • Ladung, Anklageschrift, Eröffnungsbeschluss und gerichtliche Schreiben vollständig bereithalten
  • Besprechungstermine und sämtliche Verhandlungstage verbindlich im Kalender sichern
  • Keine spontane Erklärung zur Sache gegenüber Gericht, Staatsanwaltschaft, Polizei oder Mitangeklagten abgeben
  • Nachrichten, E-Mails, Verträge, Buchungsdaten und sonstige mögliche Beweismittel unverändert erhalten
  • Kontaktversuche von Zeugen oder Mitbeschuldigten dokumentieren und nicht inhaltlich über Aussagen verhandeln
  • Neue Schreiben, Medienanfragen oder berufliche Folgen sofort an die Verteidigung weiterleiten
  • Unterlagen zu persönlichen und wirtschaftlichen Folgen nur abgestimmt für die Rechtsfolgenverteidigung zusammenstellen

Aussage oder Schweigen muss zur Beweislage passen

Der Angeklagte darf zur Sache schweigen. Vollständiges Schweigen darf das Gericht nicht zu seinem Nachteil werten. Die Entscheidung über eine Einlassung wird anhand der Akte vorbereitet. Eine frühe Erklärung kann Unklarheiten ausräumen, legt den Angeklagten jedoch auf eine Version fest, an der spätere Aussagen gemessen werden. Mitunter ist es vernünftig, zunächst einen Belastungszeugen zu hören. In anderen Verfahren empfiehlt sich eine schriftlich vorbereitete Erklärung zu Beginn.

Schon Fragen zu den persönlichen Verhältnissen können heikel sein. Bei dem Vorwurf einer beruflichen Pflichtverletzung kann die Funktion im Unternehmen für die Schuldfrage bedeutsam werden. Angaben zum Einkommen betreffen häufig die Rechtsfolgen. Vor dem ersten Termin wird daher festgelegt, welche Auskünfte erteilt werden. Wer im Übrigen schweigen will, muss nicht über den Umweg der Personalien in eine Erörterung des Tatvorwurfs geraten.

Die Beweisaufnahme prüft Wahrnehmung, Erinnerung und Zuordnung

Nach der Entscheidung über eine Einlassung beginnt die Beweisaufnahme. Das Gericht muss den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufklären. Bei einem Belastungszeugen muss die Verteidigung nicht jede Unklarheit ansprechen. Der mögliche Erkenntnisgewinn einer Nachfrage ist gegen das Risiko zusätzlicher belastender Angaben abzuwägen. Fragen bieten sich vor allem an, wenn unklar bleibt, was der Zeuge selbst wahrgenommen hat oder wann seine Erinnerung erstmals festgehalten wurde. Polizeibeamte berichten zudem häufig teils aus eigener Wahrnehmung und teils aus der Akte. Beides darf nicht ineinanderlaufen.

Bei digitalen Spuren beginnt die Prüfung häufig mit der Vollständigkeit und der sicheren Zuordnung. Ein einzelner Chat-Ausschnitt kann einen anderen Eindruck vermitteln als der gesamte Verlauf. Bei einem Gutachten kommt es zunächst auf die Tatsachen an, die der Sachverständige seiner Bewertung zugrunde gelegt hat. Benötigt die Verteidigung ein bestimmtes Beweismittel für eine konkrete Behauptung, kann ein förmlicher Beweisantrag erforderlich sein. Das Gericht muss darüber nach den gesetzlichen Ablehnungsgründen entscheiden. Eine gezielte Frage kann zunächst zeigen, ob weiterer Beweisbedarf besteht. Nach § 257 StPO kann die Verteidigung ein Beweisergebnis unmittelbar einordnen. Bleibt eine konkrete Tatsache beweisbedürftig, ist der dafür geeignete Antrag gesondert zu stellen.

Vor dem Verhandlungstermin

Wenn ein Termin zur Hauptverhandlung bevorsteht oder die Beweisaufnahme bereits läuft, können Sie die Verfahrenslage vertraulich prüfen lassen. Wir klären, welche Entscheidungen vor dem nächsten Termin anstehen und welche Rechte jetzt gesichert werden müssen.

Verfahrensrechte können an den richtigen Zeitpunkt gebunden sein

Prozessuale Rechte wirken nicht von selbst. Soll ein rechtsfehlerhaft erlangtes Beweismittel unverwertbar bleiben, kann ein Widerspruch bereits in der Hauptverhandlung erforderlich sein. Hält die Verteidigung eine Anordnung des Vorsitzenden für unzulässig, muss sie gegebenenfalls eine Entscheidung des Gerichts nach § 238 Absatz 2 StPO herbeiführen. Was erst nach dem Urteil beanstandet wird, lässt sich im Rechtsmittelverfahren häufig nicht mehr nachholen.

Das Hauptverhandlungsprotokoll ersetzt später keine eigene Erinnerung an den Termin. Vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht werden die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen grundsätzlich aufgenommen. In erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht fehlt eine vollständige inhaltliche Dokumentation der Beweisaufnahme. Zentrale Anträge reicht die Verteidigung deshalb regelmäßig schriftlich ein und achtet auf die gerichtliche Entscheidung. Kommt es auf den genauen Wortlaut einer Äußerung an, kann nach § 273 Absatz 3 StPO die vollständige Protokollierung und Verlesung beantragt werden.

Neue Tatsachen oder eine andere rechtliche Bewertung verändern die Verteidigung

Der Verlauf einer Hauptverhandlung lässt sich nicht vollständig planen. Ein Sachverständiger kann sein Gutachten auf eine Annahme stützen, die so nicht in der Akte stand. Auch ein Zeuge kann erstmals einen zusätzlichen Vorgang schildern. Erwägt das Gericht daraufhin eine rechtliche Bewertung mit schwereren Folgen, muss es einen Hinweis nach § 265 StPO erteilen. Die Verteidigung braucht anschließend ausreichend Zeit, um die neue Lage mit dem Angeklagten zu besprechen und ihre Anträge vorzubereiten.

Eine kurze Unterbrechung reicht dafür nicht immer aus. Erlaubt ein bestrittener neuer Umstand die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes, kann § 265 Absatz 3 StPO eine Aussetzung gebieten. In anderen Fällen kommt eine Aussetzung nach Absatz 4 in Betracht. Der Antrag muss benennen, welche Prüfung jetzt erforderlich ist und weshalb die Verhandlung nicht sofort fortgesetzt werden kann.

Plädoyer und letztes Wort

Das Plädoyer setzt beim Ergebnis der Beweisaufnahme an. Die Verteidigung ordnet die festgestellten Tatsachen in den rechtlichen Tatbestand ein und benennt verbleibende Beweislücken. In einem Wirtschaftsstrafverfahren kann etwa entscheidend sein, ob dem Angeklagten eine bestimmte Information persönlich bekannt war. Daran schließen sich der Antrag zum Schuldspruch und gegebenenfalls Ausführungen zu den Rechtsfolgen an.

Anschließend erhält der Angeklagte das letzte Wort. Bei einem bestrittenen Vorwurf ist eine andere Erklärung angezeigt als nach einem Geständnis. Spontane Ergänzungen können eine zuvor klare Einlassung verwässern. Inhalt und Umfang werden daher vor dem Schlussvortrag besprochen.

Dr. Julius Hagen

Dr. Julius Hagen

Dr. Julius Hagen verteidigt in Strafsachen, im Wirtschaftsstrafrecht, in Auslieferungsverfahren, in INTERPOL-Angelegenheiten sowie in Handelsstreitigkeiten.

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