Verteidigung im Ermittlungsverfahren

Die Ermittlungsakte entsteht lange vor einer möglichen Anklage. Eine belastbare Verteidigung setzt dort an, wo Tatsachen erhoben und erste Schlüsse gezogen werden.

Von Rechtsanwalt Dr. Julius Hagen

Verteidigung vor der Entscheidung der Staatsanwaltschaft

Eine Vorladung oder Durchsuchung macht ein Ermittlungsverfahren meist erstmals sichtbar. Die Behörden haben zu diesem Zeitpunkt häufig schon Aussagen aufgenommen und Daten ausgewertet. Anhand der Akte lässt sich feststellen, worauf der Verdacht beruht und welche Reaktion dem Mandanten tatsächlich hilft.

Im Ermittlungsverfahren entsteht die Grundlage des Vorwurfs

Ein Ermittlungsverfahren beginnt mit einer behördlichen Maßnahme, die erkennbar auf die strafrechtliche Verfolgung einer Person gerichtet ist. Der Beschuldigte erfährt davon oft erst Wochen oder Monate später. Bis dahin kann die Polizei bereits Zeugen befragt haben. Bei Wirtschaftsstrafsachen liegen der Staatsanwaltschaft mitunter umfangreiche Geschäftsunterlagen vor, bevor die betroffene Person Kenntnis von dem Verfahren erhält.

Aus den Ermittlungsergebnissen bildet sich eine vorläufige Darstellung des Geschehens. Darin können gesicherte Feststellungen neben Annahmen stehen. Ein Geldfluss belegt zunächst eine Zahlung. Seine wirtschaftliche Bedeutung und die Kenntnis der Beteiligten bedürfen einer eigenen Bewertung. Vergleichbares gilt für eine Nachricht, deren Verfasser, Zusammenhang oder Reichweite ungeklärt ist.

Die Staatsanwaltschaft entscheidet nach Abschluss ihrer Ermittlungen über die Einstellung des Verfahrens, einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder die Erhebung der Anklage. Verteidigung kann auf diese Entscheidung Einfluss nehmen, sobald die tatsächliche Grundlage des Verdachts bekannt ist.

Checkliste – was jetzt zu beachten ist

  • Geben Sie ohne Kenntnis der Akte keine Erklärung zum Tatvorwurf ab.
  • Lassen Sie eine polizeiliche Beschuldigtenvernehmung über die Verteidigung absagen.
  • Bewahren Sie Schreiben, Beschlüsse und Protokolle vollständig auf.
  • Löschen oder verändern Sie keine Nachrichten und Dateien.
  • Halten Sie den Ablauf einer Durchsuchung oder Befragung zeitnah schriftlich fest.
  • Besprechen Sie den Vorwurf nicht mit möglichen Zeugen oder Mitbeschuldigten.
  • Teilen Sie der Verteidigung mit, wenn Fristen laufen, eine Festnahme oder Untersuchungshaft droht oder das Verfahren bereits Ihren Beruf, Ihre Aufenthaltserlaubnis oder Ihr Unternehmen betrifft.

Über eine Einlassung wird nach Akteneinsicht entschieden

Beschuldigte dürfen zur Sache schweigen. Die Ausübung dieses Rechts darf nicht zu ihrem Nachteil gewertet werden. Einer polizeilichen Ladung müssen Beschuldigte nicht folgen. Eine Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts begründet dagegen eine Pflicht zum Erscheinen; das Schweigerecht besteht auch dort fort.

Eine frühe Aussage lässt sich später kaum zurücknehmen. Selbst eine wahrheitsgemäße Schilderung kann zum Problem werden, wenn der Beschuldigte die genaue Verdachtsrichtung nicht kennt. Ungenaue Zeitangaben oder eine missverständliche Formulierung erhalten in der Akte schnell ein größeres Gewicht, als ihnen aus Sicht des Mandanten zukommt. Hinzu kommt, dass eine Aussage neue Ermittlungen auslösen kann.

Nach Einsicht in die Akte lässt sich die Entscheidung sachlich treffen. In manchen Verfahren reicht es aus, einen einzelnen Irrtum aufzuklären. In anderen Fällen empfiehlt sich eine schriftliche Einlassung, die durch Unterlagen belegt wird. Es gibt ebenso Verfahren, in denen eine Erklärung keinen erkennbaren Vorteil bietet. Zeitpunkt und Umfang richten sich nach dem konkreten Aktenstand.

Vertrauliche Klärung vor einer Aussage

Wir zeigen die Verteidigung an, beantragen Akteneinsicht und besprechen mit Ihnen, ob eine Stellungnahme sinnvoll ist. Eine polizeiliche Beschuldigtenvernehmung kann über uns abgesagt werden.

Akteneinsicht und Prüfung der Beweismittel

§ 147 StPO gibt dem Verteidiger das Recht, die Verfahrensakte einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. Zur Akte können digitale Auswertungen oder beigezogene Unterlagen gehören. Solange die Ermittlungen andauern, darf die Staatsanwaltschaft den Zugang zu Teilen des Materials beschränken, wenn dessen Offenlegung den Untersuchungszweck gefährden würde.

Für bestimmte Unterlagen gilt diese Beschränkung nicht. Die Einsicht in Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten, in Protokolle bestimmter richterlicher Untersuchungshandlungen und in Sachverständigengutachten darf dem Verteidiger nach § 147 Abs. 3 StPO in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

Der Inhalt der Akte wird mit den zugrunde liegenden Beweismitteln abgeglichen. Bei einem Gegenstand aus einer gemeinsam genutzten Wohnung sagt der Fundort allein wenig über die persönliche Zuordnung aus. Eine Chatnachricht kann erst eingeordnet werden, wenn Nutzer und Gesprächszusammenhang feststehen. Auch Zeugenaussagen gewinnen oder verlieren an Gewicht durch ihre Entstehung und durch objektive Begleitumstände. Solche Einzelheiten können die Verdachtsbewertung erheblich verändern.

Entlastende Umstände in das Verfahren einbringen

Nach der Aktenprüfung steht fest, wo weiterer Aufklärungsbedarf besteht. Die Verteidigung kann Unterlagen vorlegen, eine bestimmte Beweiserhebung anregen oder eine sachverständige Bewertung beiziehen. Gelegentlich muss zunächst ein gefährdetes Beweismittel gesichert werden. Das betrifft etwa elektronische Daten mit kurzer Speicherfrist.

Der Zeitpunkt einer solchen Initiative verdient besondere Aufmerksamkeit. Eine unvollständige Unterlage kann einen falschen Eindruck verstärken. Der frühe Hinweis auf einen Zeugen kann dessen unbeeinflusste Befragung erschweren, wenn zuvor Kontakte zwischen Beteiligten stattfinden. Deshalb wird jeder Schritt danach beurteilt, welchen Erkenntnisgewinn er erwarten lässt und welche Auswirkungen er auf die weiteren Ermittlungen haben kann.

Ergibt die Prüfung, dass der Tatverdacht nicht genügt, kann die Verteidigung gegenüber der Staatsanwaltschaft auf eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO hinwirken. Je nach Aktenlage kommen auch andere Verfahrensabschlüsse in Betracht. Dabei spielen mögliche Folgen außerhalb des Strafverfahrens eine Rolle, weil verschiedene Formen der Erledigung dort unterschiedlich bewertet werden können.

Dr. Julius Hagen

Dr. Julius Hagen

Dr. Julius Hagen verteidigt in Strafsachen, im Wirtschaftsstrafrecht, in Auslieferungsverfahren, in INTERPOL-Angelegenheiten sowie in Handelsstreitigkeiten.

FAQ

Kontakt

Füllen Sie das untenstehende Formular aus und einer unserer Anwälte wird Sie kontaktieren, um Ihr rechtliches Anliegen zu besprechen.

Akzeptierte Formate: PDF, DOC, DOCX, JPG, PNG (max. 10MB pro Datei, bis zu 5 Dateien)

* Pflichtfelder

Kontaktinformationen

Sie können uns auch direkt über die unten stehenden Kontaktdaten erreichen. Wir stehen Ihnen für Fragen und zur Vereinbarung von Beratungsterminen zur Verfügung.