Einstellung des Ermittlungsverfahrens

Ein Verfahren kann wegen fehlender Anklagegrundlage oder trotz verbleibenden Tatverdachts enden. Die Einstellungsart bestimmt die rechtliche Wirkung.

Welche Form der Einstellung erreichbar ist

Ein Einstellungsantrag muss zur Akte und zum Verfahrensziel passen. Zunächst ist zu klären, ob die Beweise überhaupt eine Anklage tragen. Bleibt ein Prozessrisiko, kommen unter engeren Voraussetzungen andere Abschlüsse in Betracht.

Von Rechtsanwalt Dr. Julius Hagen

Der Einstellungsgrund prägt das Ergebnis

Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie Anklage erhebt. Reicht der Tatverdacht dafür nicht aus, muss sie das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einstellen. Daneben erlaubt die Strafprozessordnung eine Beendigung aus Gründen der Geringfügigkeit oder gegen Auflagen. Bei diesen Lösungen kann ein Tatverdacht fortbestehen.

Der Unterschied kann für ein anschließendes Verwaltungs- oder Disziplinarverfahren relevant werden. Er gehört daher in die Beratung, bevor der Beschuldigte einer Auflage zustimmt. Einstellungsverfügungen sind mitunter knapp begründet; ihre Aussagekraft ergibt sich aus dem Wortlaut und dem erfassten Tatvorwurf.

Checkliste – vor einem Einstellungsvorschlag

  • Geben Sie ohne Kenntnis der Ermittlungsakte keine Erklärung zur Sache ab.
  • Bewahren Sie entlastende Unterlagen und elektronische Daten unverändert auf.
  • Halten Sie einen bereits erfolgten Schadensausgleich durch Belege fest.
  • Informieren Sie die Verteidigung über konkrete berufliche oder aufenthaltsrechtliche Folgen.
  • Klären Sie vor einer Zustimmung die Höhe und Frist jeder Auflage.

§ 170 Abs. 2 StPO – die Beweise tragen keine Anklage

Für eine Anklage braucht die Staatsanwaltschaft hinreichenden Tatverdacht. Nach der vorläufigen Bewertung der Beweise muss eine spätere Verurteilung wahrscheinlich sein. Fehlt diese Grundlage, sieht § 170 Abs. 2 StPO die Einstellung vor. Das gilt auch dann, wenn das in der Akte beschriebene Verhalten keinen Straftatbestand erfüllt.

In der Verteidigungsschrift wird die Lücke anhand des Ermittlungsergebnisses aufgezeigt. Eine Überweisung belegt einen Geldfluss. Ob der Geschäftsführer damit eine Vermögensbetreuungspflicht verletzt hat, folgt daraus noch nicht. Liegt eine belastende Datei auf einem gemeinsam genutzten Server, bleiben Urheberschaft und Kenntnis zu klären.

Auch eine Zeugenaussage kann für die Anklage zu schwach sein. Ihr Beweiswert hängt etwa davon ab, ob sie auf eigener Wahrnehmung beruht und mit objektiven Unterlagen vereinbar ist. Der Einstellungsantrag sollte sich auf die Punkte konzentrieren, an denen die angenommene Beweiskette abbricht.

Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO enthält keine Schuldfeststellung. Die Entscheidung wirkt jedoch nicht wie ein rechtskräftiger Freispruch. Tauchen vor Eintritt der Verjährung neue Beweise auf, können die Ermittlungen wieder aufgenommen werden.

§ 153 StPO – Einstellung wegen Geringfügigkeit

§ 153 StPO gilt für Vergehen. Die Schuld müsste gering sein; zugleich darf kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehen. Grundsätzlich stimmt das zuständige Gericht zu. Bei bestimmten Vergehen mit geringen Tatfolgen kann die Staatsanwaltschaft allein entscheiden. Eine Auflage wird nicht verhängt.

Für die Bewertung zählt die konkrete Beteiligung des Beschuldigten. Ein untergeordneter Tatbeitrag kann ebenso ins Gewicht fallen wie ein geringer, bereits ausgeglichener Schaden. Das Gesetz verlangt kein Geständnis. Eine vorsorgliche Sachverhaltsschilderung kann dennoch in der Akte verbleiben, wenn die Staatsanwaltschaft eine Einstellung ablehnt.

§ 153a StPO – vorläufige Einstellung gegen Auflagen

Bei einem Vergehen kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts und des Beschuldigten vorläufig von der Anklage absehen. Die Schwere der Schuld darf dem Abschluss nicht entgegenstehen. Zugleich muss die vereinbarte Auflage geeignet sein, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen. Häufig wird die Zahlung eines Geldbetrags vereinbart.

Bis zur Erfüllung bleibt die Einstellung vorläufig. Werden die Auflagen vollständig und fristgerecht erfüllt, kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Bereits erbrachte Leistungen werden nicht erstattet, falls die Auflage unerfüllt bleibt und das Verfahren fortgesetzt wird.

Die Zustimmung nach § 153a StPO gilt nicht als Geständnis. Trotzdem verlangt sie eine belastbare Entscheidungsgrundlage. Der Mandant muss die Auflage erfüllen können. Sollen zur Begründung einer niedrigeren Geldzahlung wirtschaftliche Angaben vorgelegt werden, ist der Umfang dieser Offenlegung vorher festzulegen.

Eine Lösung nach § 153a StPO kann ein verbleibendes Prozessrisiko beenden und eine öffentliche Hauptverhandlung vermeiden. Vor ihrer Annahme wird geprüft, ob die Akte einen weitergehenden Antrag nach § 170 Abs. 2 StPO trägt. So bleibt die günstigere Einstellungsgrundlage Gegenstand der Verhandlung.

Einzelne Taten einstellen oder das Verfahren beschränken

Werden mehrere selbstständige Taten verfolgt, kann die Staatsanwaltschaft nach § 154 StPO eine davon zurückstellen. Voraussetzung ist regelmäßig, dass die dafür zu erwartende Sanktion neben einer anderen Strafe kaum zusätzliches Gewicht hätte. § 154a StPO betrifft einen anderen Zuschnitt. Die Vorschrift erlaubt es, innerhalb einer Tat abtrennbare Teile oder einzelne Gesetzesverletzungen aus der weiteren Verfolgung herauszunehmen.

Beide Entscheidungen verkleinern das verbleibende Verfahren. Aus der Verfügung muss hervorgehen, welcher Vorwurf weiterverfolgt wird. Vorläufig ausgeschiedene Punkte können unter den gesetzlichen Voraussetzungen wieder aufgenommen werden und im fortgeführten Verfahren noch eine Rolle spielen.

Dr. Julius Hagen

Dr. Julius Hagen

Dr. Julius Hagen verteidigt in Strafsachen, im Wirtschaftsstrafrecht, in Auslieferungsverfahren, in INTERPOL-Angelegenheiten sowie in Handelsstreitigkeiten.

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