Anklage erhalten

Die Staatsanwaltschaft hat den Fall vor Gericht gebracht. Jetzt prüft das Gericht, ob die Anklage trägt und eine Hauptverhandlung eröffnet wird.

Von Rechtsanwalt Dr. Julius Hagen

Die Anklage ist noch keine gerichtliche Feststellung

Mit der Anklageschrift formuliert die Staatsanwaltschaft den Tatvorwurf, den sie vor Gericht bringen will. Sie stellt den aus ihrer Sicht maßgeblichen Ablauf dar und ordnet die bisherigen Beweismittel ein. Für den Empfänger kann dieser Text bereits wie eine abschließende Bewertung wirken.

Das Gericht hat den Vorwurf zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugelassen. Nach der Zustellung beginnt regelmäßig das Zwischenverfahren. Das Gericht prüft anhand der Akten, ob eine spätere Verurteilung hinreichend wahrscheinlich erscheint. Der Angeschuldigte erhält Gelegenheit, innerhalb einer gesetzten Frist Einwendungen vorzubringen oder bestimmte Beweiserhebungen anzuregen.

Was Sie jetzt beachten sollten

  • Notieren Sie das Zustellungsdatum und die gerichtliche Frist.
  • Bewahren Sie die Anklageschrift und sämtliche Begleitschreiben vollständig auf.
  • Geben Sie ohne Aktenkenntnis keine Erklärung zum Tatvorwurf ab.
  • Besprechen Sie den Fall nicht informell mit Mitbeschuldigten oder möglichen Zeugen.
  • Löschen oder verändern Sie keine Nachrichten, Dateien oder sonstigen Unterlagen.
  • Sichern Sie Dokumente, die einen anderen Ablauf oder Ihre tatsächliche Rolle belegen können.

Welche Tat soll vor Gericht verhandelt werden?

Die Anklage muss erkennen lassen, welcher konkrete Lebensvorgang Gegenstand des Verfahrens sein soll. Bei einem einzelnen, klar begrenzten Geschehen ist dies meist ohne Weiteres möglich. Schwieriger kann die Abgrenzung werden, wenn die Staatsanwaltschaft mehrere ähnliche Vorgänge zusammenfasst oder einen längeren Tatzeitraum zugrunde legt.

Das betrifft nicht nur umfangreiche Wirtschaftsverfahren. Auch bei wiederholten Kontakten, mehreren Übergaben, fortlaufenden Nachrichten oder einer Serie gleichartiger Vorwürfe muss klar bleiben, welche Einzelhandlungen angeklagt werden. Ebenso muss erkennbar sein, was dem Angeschuldigten persönlich zugerechnet wird.

Nicht jede Ungenauigkeit macht eine Anklage unwirksam. Ein erheblicher Mangel liegt näher, wenn der vorgeworfene Vorgang nicht mehr zuverlässig von anderen Geschehnissen abgegrenzt werden kann oder der persönliche Tatbeitrag offenbleibt.

Anwesenheit, Kontakt oder Nähe reichen nicht immer aus

In vielen Strafverfahren steht nicht ernsthaft in Streit, dass ein bestimmtes Geschehen stattgefunden hat. Umstritten ist vielmehr, ob und in welcher Weise der Angeschuldigte daran beteiligt war.

Der Aufenthalt am Tatort kann ein belastendes Indiz sein, belegt aber nicht ohne Weiteres einen eigenen Tatbeitrag. Dasselbe gilt für den Kontakt zu einer beschuldigten Person oder den Zugriff auf gemeinsam genutzte Räume und Geräte. Bei mehreren Beteiligten muss aus der Akte hervorgehen, wer gehandelt hat, wem welches Wissen zugerechnet werden kann und ob tatsächlich ein gemeinsamer Tatentschluss bestand.

Die Anklage verdichtet einzelne Umstände häufig zu einem geschlossenen Geschehensablauf. Die Verteidigung muss prüfen, ob diese Verbindung durch konkrete Tatsachen getragen wird oder ob zwischen den einzelnen Indizien Lücken bleiben.

Beweismittel und ihre Deutung

Eine Chatnachricht kann feststehen, während ihre Bedeutung umstritten bleibt. Sie kann Teil einer längeren Unterhaltung sein, auf ein anderes Geschehen Bezug nehmen oder ironisch gemeint gewesen sein. Auch die Zuordnung eines Nutzerkontos oder Telefons zu einer bestimmten Person ist nicht in jedem Fall eindeutig.

Ähnlich verhält es sich bei Zeugenaussagen. Erinnerungslücken, spätere Gespräche mit anderen Beteiligten oder eigene Interessen können die Aussage beeinflussen. Bei Aussagen von Mitbeschuldigten ist besonders zu beachten, ob die eigene Verantwortung durch eine Belastung anderer verringert werden soll.

Auswertungsberichte der Polizei enthalten bereits eine Auswahl und Einordnung des Materials. Sie können hilfreich sein, ersetzen aber nicht die Kontrolle der zugrunde liegenden Nachrichten, Aufzeichnungen oder sonstigen Beweismittel. Gerade bei umfangreichen Akten kann die Zusammenfassung eindeutiger wirken als das Ausgangsmaterial.

Was der hinreichende Tatverdacht bedeutet

Für die Eröffnung des Hauptverfahrens muss das Gericht noch nicht von der Schuld überzeugt sein. Nach vorläufiger Prüfung muss eine Verurteilung jedoch hinreichend wahrscheinlich erscheinen.

Dabei geht es nicht nur um die Frage, ob ein Straftatbestand rechtlich in Betracht kommt. Auch die Beweisbarkeit muss die Anklage tragen. Fehlt es an einer verlässlichen Zuordnung, beruht ein wesentlicher Teil des Vorwurfs nur auf einer einzelnen belastenden Aussage oder lassen die Akten einen anderen Geschehensablauf zu, kann dies für die Eröffnungsentscheidung erheblich sein.

Das Zwischenverfahren ist keine vorweggenommene Hauptverhandlung. Es bietet aber die Möglichkeit, klar erkennbare Brüche in der Anklage aufzuzeigen, bevor der Fall in die öffentliche Beweisaufnahme gelangt.

Akteneinsicht vor einer Stellungnahme

Die Anklageschrift gibt die Sicht der Staatsanwaltschaft zusammengefasst wieder. Ob diese Darstellung trägt, lässt sich erst anhand der vollständigen verfügbaren Akten beurteilen.

In der Akte kann sich zeigen, dass eine Nachricht nur verkürzt wiedergegeben wurde, dass ein Zeuge frühere abweichende Angaben gemacht hat oder dass ein in der Anklage hervorgehobener Umstand einen anderen Hintergrund besitzt. Ebenso kann sich bestätigen, dass die Belastung deutlich stärker ist, als es die Anklageschrift allein erkennen lässt.

Fehlen noch wesentliche Aktenteile oder digitale Auswertungen, sollte eine sachliche Stellungnahme regelmäßig zurückgestellt werden. Sonst reagiert die Verteidigung auf eine fertige Deutung, ohne deren tatsächliche Grundlage selbst geprüft zu haben.

Die gerichtliche Frist läuft, die Akte liegt aber noch nicht vollständig vor?

Wir klären, ob zunächst die Akteneinsicht vervollständigt oder bereits im Zwischenverfahren vorgetragen werden sollte.

Wann ein Vortrag im Zwischenverfahren sinnvoll sein kann

Ein früher Vortrag kommt in Betracht, wenn ein klar belegbarer Umstand den Kern des Tatvorwurfs erschüttert. Das kann etwa ein dokumentierter Aufenthalt an einem anderen Ort sein. Auch eine objektive Aufzeichnung oder ein Schriftstück kann die in der Anklage angenommene Beteiligung widerlegen.

Zurückhaltung kann angezeigt sein, wenn zunächst umfangreiche Zusammenhänge erklärt werden müssten. Eine frühe Einlassung legt den Angeschuldigten auf eine Darstellung fest und kann weitere Ermittlungen auslösen. Erkennbare Lücken der Anklage werden der Staatsanwaltschaft zugleich offengelegt.

Ein Vortrag sollte deshalb einen konkreten Zweck für die Eröffnungsentscheidung haben. Fehlt dieser, kann es sinnvoller sein, die Verteidigung nach vollständiger Aktenauswertung auf die Hauptverhandlung auszurichten.

Wie das Gericht entscheiden kann

Das Gericht kann die Anklage zur Hauptverhandlung zulassen. Es kann einzelne Teile von der Eröffnung ausnehmen oder den Vorwurf rechtlich anders beurteilen als die Staatsanwaltschaft.

Reicht die Beweislage nach vorläufiger Prüfung nicht aus, kann die Eröffnung ganz oder teilweise abgelehnt werden. Abhängig von Tatvorwurf und Verfahrenslage kommt auch nach Anklageerhebung noch eine Einstellung in Betracht.

Mit dem Eröffnungsbeschluss wird keine Schuld festgestellt. Das Verfahren tritt jedoch in die nächste Phase. Die Vorbereitung der Einlassung und der Beweisaufnahme gehört dann zur Verteidigung in der Hauptverhandlung.

Folgen außerhalb des Strafverfahrens

Eine Anklage kann auch Auswirkungen auf Beruf, Aufenthalt oder persönliche Beziehungen haben. Ob weitere Stellen informiert werden und welche Folgen daraus entstehen können, hängt stark von der jeweiligen Situation ab.

Erklärungen gegenüber Arbeitgebern, Behörden oder anderen Dritten sollten nicht unkoordiniert abgegeben werden. Eine außerhalb des Strafverfahrens formulierte Darstellung kann später in die Strafakte gelangen oder Widersprüche zur Verteidigung erzeugen.

Dr. Julius Hagen

Dr. Julius Hagen

Dr. Julius Hagen verteidigt in Strafsachen, im Wirtschaftsstrafrecht, in Auslieferungsverfahren, in INTERPOL-Angelegenheiten sowie in Handelsstreitigkeiten.

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